31997R0088

Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll

Amtsblatt Nr. L 017 vom 21/01/1997 S. 0017 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 88/97 DER KOMMISSION vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 14. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren (3), insbesondere auf Artikel 3,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (nachstehend "Referenzverordnung" genannt) weitete der Rat den mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (4) auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus diesem Land aus.

(2) In der Referenzverordnung sind bestimmte Grundsätze und Regeln für die Befreiung bestimmter Einfuhren von Fahrradteilen vom ausgeweiteten Zoll dargelegt.

(3) Den interessierten Parteien sollte in dieser Verordnung die Funktionsweise des Befreiungssystems eindeutig erläutert werden. Insbesondere sind genaue Regeln festzulegen, auf welche Weise bestimmte Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Zoll befreit werden können und wie die dafür erforderliche Genehmigung eingeholt werden kann.

(4) Das Befreiungssystem sieht drei Fälle vor, in denen die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile bedingt oder endgültig vom ausgeweiteten Zoll befreit werden können:

Erstens werden die direkten Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie von einem Montagebetrieb, den die Kommission vom Zoll befreit hat, oder in dessen Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Zweitens werden die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung zur Zollbefreiung zugelassen werden und die Fahrradteile letztendlich an einen vom Zoll befreiten Montagebetrieb geliefert werden oder sofern nur geringfügige Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet beziehungsweise an eine Partei geliefert werden. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 12/97 (7), vorgesehenen Mechanismus für die Kontrolle der besonderen Verwendung sinngemäß anzuwenden. Werden pro Monat weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an eine Partei geliefert, so sind derartige Einfuhren wesentlicher Fahrradteile wirtschaftlich kaum von Bedeutung und dürften die Auswirkungen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten Zolls nicht untergraben. Daher sollte bei diesen Einfuhren davon ausgegangen werden, daß sie keine Umgehung darstellen.

Drittens werden die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile durch die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls bedingt vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie von einem Montagebetrieb, für den die Kommission eine Untersuchung durchführt, oder in dessen Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(5) Die Kommission prüft, ob die Montagevorgänge einer Partei unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) fallen, und befreit die Partei gegebenenfalls vom ausgeweiteten Zoll. Eine solche Befreiung kann nur von Parteien beantragt werden, die Montagevorgänge durchführen.

Eine Entscheidung der Kommission über die Befreiung eines Montagebetriebs vom ausgeweiteten Zoll gilt als Genehmigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

Werden die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Zoll befreit, weil sie für einen vom Zoll befreiten Montagebetrieb bestimmt oder die Mengen geringfügig sind, so sollten die Bedingungen für die Befreiung vorsehen, daß sich die Kommission vergewissern kann, daß die Teile tatsächlich bei den Montagevorgängen der vom Zoll befreiten Partei verwendet werden und daß die Mengen tatsächlich geringfügig sind.

(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, daß diese Teile entweder von einem vom Zoll befreiten Montagebetrieb zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden oder - im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung - letztendlich an einen vom Zoll befreiten Montagebetrieb geliefert werden oder geringfügig sind.

(7) Es sind klare Regeln für die Prüfung der Zulässigkeit der Anträge von Montagebetrieben auf Zollbefreiung sowie für die Durchführung von Untersuchungen, die Beschlußfassung, die Überprüfungen und den Widerruf von Zollbefreiungen festzulegen.

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte ein Antrag nur dann für zulässig erklärt werden, wenn er ordnungsgemäß begründet ist und Anscheinsbeweise dafür enthält, daß keine Umgehung vorliegt. Zur Gewährleistung einer zügigen Beschlußfassung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren normalerweise über die Zulässigkeit eines ordnungsgemäß begründeten Antrags zu entscheiden ist.

Außerdem ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die Kommission normalerweise über die Begründetheit eines Antrags entscheiden muß.

Die Kommission kann insbesondere im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüfen, ob die vom Zoll befreiten Montagebetriebe weiterhin die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfuellen.

(8) Andere Parteien, die nicht vom Zoll befreit werden können, weil sie keine Montagevorgänge durchführen, sollten dennoch das Befreiungssystem in Anspruch nehmen können, sofern sie die wesentlichen Fahrradteile im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung anmelden und an vom Zoll befreite Parteien oder an Inhaber einer Bewilligung "Besondere Verwendung" oder in geringfügigen Mengen liefern.

Handelt es sich bei den Kunden dieser Parteien um Montagebetriebe, die noch nicht vom Zoll befreit sind und Fahrradteile in Mengen verwenden, die nicht geringfügig sind, so müssen diese Kunden zunächst eine Zollbefreiung von der Kommission erhalten.

(9) Für diejenigen Parteien, deren ordnungsgemäß begründete Anträge noch zu prüfen sind, sollten umgehend Untersuchungen eingeleitet werden.

Es ist sicherzustellen, daß die Parteien, deren Anträge noch zu prüfen sind, rückwirkend vom Zoll befreit werden können. Daher sollte die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls nicht nur im Fall der Einfuhren ausgesetzt werden, die nach dem Inkrafttreten der Referenzverordnung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sondern auch im Fall der Einfuhren, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Referenzverordnung dem ausgeweiteten Zoll unterliegen.

(10) Diejenigen Parteien, bei denen bereits festgestellt wurde, daß sie mit ihren Montagevorgängen den mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten Antidumpingzoll nicht umgehen, sollten mit dieser Verordnung vom ausgeweiteten Zoll befreit werden.

Es ist sicherzustellen, daß diese Parteien rückwirkend befreit werden.

(11) Dieser Verordnung sind eine Liste der Parteien, für die eine Untersuchung eingeleitet wird, sowie eine Liste der vom ausgeweiteten Zoll befreiten Parteien beigefügt. Änderungen der Listen und konsolidierte, aktualisierte Listen sollten bei Bedarf von Zeit zu Zeit in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

(12) Die allgemeinen Bestimmungen über die Antidumpinguntersuchungen, insbesondere über die Durchführung der Untersuchungen, die Kontrollbesuche, die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, die vertraulichen Informationen und die Verfahrensrechte der betroffenen Parteien, sollten für die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- "Fahrradteile": Fahrradteile und Fahrradzubehör der KN-Codes 8714 91 10 bis 8714 99 90;

- "ausgeweiteter Zoll": Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführt und mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (Referenzverordnung) ausgeweitet wurde;

- "wesentliche Fahrradteile": Fahrradteile im Sinne des Artikels 1 der Referenzverordnung;

- "Montagevorgang": Vorgang, bei dem wesentliche Fahrradteile zur Montage oder Fertigstellung von Fahrrädern verwendet werden;

- "Antrag": Ersuchen einer Partei, die Montagevorgänge durchführt, um die Genehmigung einer Zollbefreiung durch die Kommission gemäß Artikel 3;

- "untersuchte Partei": Partei, die Montagevorgänge durchführt und für die eine gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 1 eingeleitete Untersuchung läuft;

- "befreite Partei": Partei, bei der festgestellt wurde, daß ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 fallen, und die gemäß Artikel 7 oder 12 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden.

Artikel 2

Befreiung der Einfuhren vom ausgeweiteten Zoll

(1) Die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile werden vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern

- sie von einer befreiten Partei oder in deren Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden oder

- sie im Rahmen der unter Artikel 14 genannten Bestimmungen über die Kontrolle der besonderen Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(2) Die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile werden vorläufig von der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls befreit, sofern sie von einer untersuchten Partei oder in deren Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Artikel 3

Antrag auf Zollbefreiung

(1) Der Antrag ist schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer Person zu unterzeichnen, die befugt ist, den Antragsteller zu vertreten. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission,

Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen,

(Referat I/C-3),

CORT 100 4/59,

Rue de la Loi/Wetstraat 200,

B-1049 Brüssel;

Telefax: (+ 32-2) 295 65 05.

(2) Die Kommission unterrichtet den Antragsteller und die Mitgliedstaaten umgehend über den Eingang des Antrags.

Artikel 4

Zulässigkeit des Antrags

(1) Der Antrag ist zulässig, sofern

a) er Beweise dafür enthält, daß der Antragsteller die wesentlichen Fahrradteile zur Herstellung oder Montage von Fahrrädern in Mengen verwendet, die die in Artikel 14 Buchstabe c) genannte Schwelle übersteigen, oder daß er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, dies zu tun;

b) er Anscheinsbeweise dafür enthält, daß die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 fallen und

c) innerhalb der zwölf Monate vor der Antragstellung dem Antragsteller keine Befreiungsgenehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder 4 verweigert wurde oder eine ihm erteilte Befreiungsgenehmigung gemäß Artikel 10 widerrufen wurde.

(2) Die Kommission kann eine angemessene Frist festlegen, innerhalb deren zusätzliche Informationen für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags zu erteilen sind. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

(3) Über die Zulässigkeit eines ordnungsgemäß begründeten Antrags im Sinne der Absätze 1 und 2 wird normalerweise binnen 45 Tagen nach Eingang des Antrags entschieden. Der Antragsteller erhält vorher Gelegenheit, zu den Schlußfolgerungen der Kommission der Zulässigkeit des Antrags Stellung zu nehmen.

(4) Wird festgestellt, daß der Antrag nicht zulässig ist, so wird er nach Konsultation des Beratenden Ausschusses durch eine Entscheidung abgelehnt.

(5) Ist der Antrag zulässig, so wird unverzüglich eine Untersuchung eingeleitet, und der Antragsteller und die Mitgliedstaaten werden unterrichtet.

Artikel 5

Aussetzung der Entrichtung der Zölle

(1) Vom Tag des Eingangs des Antrags gemäß den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 und bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags gemäß den Artikeln 6 und 7 wird die Entrichtung des Zollschuldbetrags aufgrund des gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung ausgeweiteten Zolls für diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile ausgesetzt, die von der untersuchten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, um die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls in dem Fall zu gewährleisten, in dem der Antrag in der Folge gemäß Artikel 4 Absatz 4 als unzulässig erklärt oder gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder 4 abgelehnt wird.

Artikel 6

Prüfung des Antrags

(1) Im Rahmen ihrer Untersuchung kann die Kommission gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte vom Antragsteller verlangen und/oder Kontrollbesuche im Betrieb durchführen. Die Untersuchung betrifft normalerweise einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Eingang des Antrags.

(2) Die untersuchte Partei muß jederzeit sicherstellen, daß die wesentlichen Fahrradteile, die sie zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, entweder bei ihren Montagevorgängen verwendet, vernichtet bzw. zerstört oder wiederausgeführt werden. Sie führt über die ihr gelieferten wesentlichen Fahrradteile und über deren Verwendung Buch. Diese Bücher sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Bücher und alle erforderlichen zusätzlichen Belege und Informationen sind der Kommission auf Antrag zu übermitteln.

(3) Die Prüfung der Begründetheit des Antrags wird normalerweise binnen zwölf Monaten nach der Unterrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 5 abgeschlossen.

(4) Vor einer Entscheidung gemäß Artikel 7 wird der Antragsteller über die Schlußfolgerungen zur Begründetheit des Antrags in Kenntnis gesetzt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Artikel 7

Entscheidung

(1) Zeigen die endgültigen Feststellungen, daß die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 fallen, so wird nach Konsultation des Beratenden Ausschusses die Befreiung des Antragstellers vom ausgeweiteten Zoll genehmigt.

(2) Die Entscheidung ist rückwirkend ab dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung entstandene Zollschuld des Antragstellers gilt ab diesem Zeitpunkt als erloschen.

(3) Erfuellt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung nicht, so wird der Antrag nach Konsultation des Beratenden Ausschusses abgelehnt, und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird dadurch aufgehoben.

(4) Die Verletzung der Verpflichtungen aufgrund des Artikels 6 Absatz 2 oder falsche Auskünfte im Zusammenhang mit einer Entscheidung können zur Ablehnung des Antrags führen.

Artikel 8

Verpflichtungen der befreiten Partei

(1) Die befreite Partei stellt jederzeit sicher, daß

a) ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 fallen;

b) in dem Fall, in dem sie Lieferungen wesentlicher Fahrradteile entgegennimmt, die gemäß Artikel 2 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden, diese Teile entweder bei ihren Montagevorgängen verwendet, vernichtet beziehungsweise zerstört, wiederausgeführt oder an eine andere befreite Partei weiterverkauft werden.

(2) Die befreite Partei führt über die ihr gelieferten wesentlichen Fahrradteile sowie über deren Verwendung Buch. Sie bewahrt diese Bücher und sachdienliche Belege mindestens drei Jahre lang auf. Diese Bücher werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Überprüfung

(1) Die Kommission kann von sich aus überprüfen, ob die Montagevorgänge der befreiten Partei weiterhin nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 fallen.

(2) Eine solche Überprüfung kann einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten betreffen.

Artikel 10

Widerruf der Zollbefreiung

Die Zollbefreiung wird widerrufen, nachdem der befreiten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Beratende Ausschuß konsultiert wurde, sofern

- eine Überprüfung ergibt, daß die Montagevorgänge der befreiten Partei unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 fallen;

- die Verpflichtungen aufgrund des Artikels 8 Absatz 2 verletzt werden oder

- es nach der Entscheidung über die Zollbefreiung an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelt.

Artikel 11

Noch nicht geprüfte Anträge

(1) Die Anträge der in Anhang I genannten Parteien sind zulässig, und es werden Untersuchungen gemäß Artikel 6 eingeleitet.

(2) Als Tag des Eingangs gemäß Artikel 5 Absatz 1 der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anträge gilt der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(3) Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge der in Anhang I genannten Parteien wird die Entrichtung des Zollschuldbetrags, der aufgrund der Ausweitung des Zolls gemäß Artikel 2 der Referenzverordnung zu erheben ist, mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung ausgesetzt.

(4) Die Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 gelten für die in Anhang I genannten Parteien rückwirkend ab dem 20. April 1996. Die bezüglich des ausgeweiteten Zolls entstandenen Zollschulden der Antragsteller gelten daher ab diesem Zeitpunkt als erloschen.

Artikel 12

Mit dieser Verordnung befreite Parteien

Die in Anhang II genannten Parteien werden mit Wirkung vom 20. April 1996 vom ausgeweiteten Zoll befreit.

Artikel 13

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Für die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über

- die Durchführung von Untersuchungen (Artikel 6 Absätze 2, 3, 4 und 5),

- Kontrollbesuche (Artikel 16),

- die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (Artikel 18) und

- vertrauliche Informationen (Artikel 19).

Artikel 14

Zollbefreiung vorbehaltlich der Kontrolle der besonderen Verwendung

Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Referenzverordnung die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile von einer anderen Person als einer befreiten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Einklang mit der Taric-Struktur in Anhang III und vorbehaltlich der sinngemäß geltenden Bedingungen gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angemeldet werden und sofern

a) die wesentlichen Fahrradteile an eine gemäß Artikel 7 oder 12 befreite Partei geliefert werden oder

b) die wesentlichen Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne des Artikels 291 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geliefert werden oder

c) monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen über die Parteien mit geringfügigen Lieferungen

(1) Die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können von sich aus Parteien untersuchen, die gemäß Artikel 14 Buchstabe c) wesentliche Fahrradteile zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden oder Lieferungen entgegennehmen.

(2) Wenn festgestellt wird, daß die wesentlichen Fahrradteile, die von den in Absatz 1 genannten Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder entgegengenommen wurden, die in Artikel 14 Buchstabe c) genannte Schwelle übersteigen, oder wenn diese Parteien bei der Untersuchung nicht mitarbeiten, wird nicht länger davon ausgegangen, daß sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 fallen. Nachdem der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über diese Feststellungen unterrichtet.

(3) Wurde Artikel 14 Buchstabe c) von den in Absatz 1 genannten Parteien mit dem Ziel mißbraucht, den ausgeweiteten Zoll zu umgehen, so kann der nicht erhobene ausgeweitete Zoll auf alle wesentlichen Fahrradteile nacherhoben werden, die von diesen Parteien seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an diese geliefert wurden.

Artikel 16

Informationsaustausch

(1) Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden die näheren Angaben zu den Parteien mitgeteilt, für die gemäß Artikel 4 eine Untersuchung eingeleitet wird oder für die eine Entscheidung gemäß Artikel 7 oder 10 ergeht.

(2) Im Rahmen von Bekanntmachungen werden gegebenenfalls von Zeit zu Zeit aktualisierte Listen der untersuchten beziehungsweise der befreiten Parteien veröffentlicht, die den interessierten Parteien auf Antrag auch unverzüglich übermittelt werden.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission binnen eines Monats nach Ablauf jeden Vierteljahres Auskünfte über die befreiten Parteien auf einem Formblatt nach Anhang IV.

Artikel 17

Zollbestimmungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 55.

(4) ABl. Nr. L 228 vom 9. 9. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 9 vom 13. 1. 1997, S. 1.

ANHANG I

PARTEIEN DEREN UNTERSUCHUNG NOCH NICHT ABGESCHLOSSEN IST

(Taric-Zusatzcode: 8962)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

BEFREITE PARTEIEN

(Taric-Zusatzcode: 8963)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

TARIC-STRUKTUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Auskunftsblatt

KONTROLLE DER BESONDEREN VERWENDUNG VON FAHRRADTEILEN AUS CHINA DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 88/97

>ENDE EINES SCHAUBILD>