31997R0071

Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren

Amtsblatt Nr. L 016 vom 18/01/1997 S. 0055 - 0063


VERORDNUNG (EG) Nr. 71/97 DES RATES vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 13 und 14,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 703/96 (2) leitete die Kommission eine Untersuchung ein, um zu prüfen, ob die Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (3) auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurden, durch die Einfuhren von Teilen umgangen werden, die ihren Ursprung in diesem Land haben und zur Montage von Fahrrädern in der Gemeinschaft verwendet werden; gleichzeitig wies sie die Zollbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) an, die Einfuhren von Fahrradrahmen, -gabeln, -felgen und -naben, bei denen es sich um die wesentlichen Teile eines Fahrrads handelt, zollamtlich zu erfassen.

(2) Diese Untersuchung betraf die Einfuhr von Fahrradteilen und Fahrradzubehör aus der Volksrepublik China zwecks Montage von Fahrrädern in der Gemeinschaft. Diese Waren werden derzeit den KN-Codes 8714 91 10 bis 8714 99 90 zugewiesen.

(3) Die Kommission unterrichtete die Vertreter der Volksrepublik China offiziell über die Einleitung der Untersuchung und versandte Fragebogen an die im Antrag genannten betroffenen EG-Unternehmen sowie an andere EG-Unternehmen, die sich bei der Kommission selbst meldeten oder im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Antragsteller angegeben wurden.

(4) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 1995 bis 31. März 1996.

(5) Die Kommission erhielt vollständige Antworten von folgenden Unternehmen, die bereits im Antrag genannt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt vom Antragsteller angegeben wurden oder die sich innerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 703/96 gesetzten 40-Tage-Frist selbst meldeten:

- Helmig, Overath, Deutschland,

- Moore Large & Co., Derby, Vereinigtes Königreich,

- One + One, Oostvoorne, Niederlande,

- Promiles, Villeneuve d'Ascq, Frankreich,

- Reece, Birmingham, Vereinigtes Königreich,

- Splendor, Naninne, Belgien,

- Starway, Luynes, Frankreich,

- Tandem, Brigg, Vereinigtes Königreich.

Die Kommission holte alle für notwendig erachteten Informationen ein und führte Untersuchungen in den Betrieben der vorgenannten Unternehmen durch. Nach den Feststellungen der Kommission handelte es sich bei Tandem und Promiles um echte Gemeinschaftshersteller, bei Helmig dagegen um einen Einführer.

(6) Die Unternehmen wurden angehört, sofern sie innerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 703/96 gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellten.

(7) Folgende Gemeinschaftshersteller beantragten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung die Erteilung einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß ihre Einfuhren keine Umgehung darstellen:

- Batavus, Niederlande,

- BH, Spanien,

- Cycleurope, Frankreich,

- Dawes, Vereinigtes Königreich,

- Hercules, Deutschland,

- Mercier, Frankreich,

- MICMO, Frankreich,

- Promiles, Frankreich,

- Raleigh, Vereinigtes Königreich,

- Tandem, Vereinigtes Königreich.

(8) Folgende Unternehmen meldeten sich nach Ablauf der in Verordnung (EG) Nr. 703/96 gesetzten 40-Tage-Frist und beantragten ebenfalls eine solche Bescheinigung:

- Büchel, Deutschland,

- Horlacher, Deutschland,

- Monark Crescent, Schweden,

- Pantherwerke, Deutschland,

- PRO-FIT Sportartikel GmbH, Deutschland,

- Quantum, Frankreich,

- Tekno Cycles, Frankreich,

- TNT, Spanien.

B. GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG

(9) Gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung können geltende Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Teilen aus dem betroffenen Drittland ausgeweitet werden, d. h. diese Teile können entweder ihren Ursprung in diesem Land haben oder aus diesem Land versandt werden. Daher erhielten diejenigen interessierten Parteien, die die betreffenden Teile aus China einführten, Gelegenheit nachzuweisen, daß die aus China versandten Teile möglicherweise nicht chinesischen Ursprungs waren.

Die Untersuchung erstreckte sich auf Fahrradteile, die aus China in die Europäische Gemeinschaft eingeführt und dort zu fertigen Fahrrädern montiert wurden, welche für den Verkauf in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt waren; dies erfolgte unter derartigen Bedingungen, daß nach den Behauptungen des Antragstellers die Kriterien nach Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung erfuellt sind.

C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1. Art der Umgehung

(10) Vier der acht unter Randnummer 5 genannten Unternehmen waren Montagebetriebe, die im Untersuchungszeitraum bei den Herstellern in China fast vollständige Fahrräder in Teilen orderten. Beim Versand dieser Waren stellten die Lieferanten sicher, daß die für ein und denselben Montagebetrieb bestimmten Teile in verschiedenen Containern verladen, zu verschiedenen Zeitpunkten versandt und teilweise in verschiedenen Häfen entladen wurden. Durch dieses recht kostspielige Verfahren, das mit einem erheblichen logistischen Mehraufwand verbunden ist, vermieden die Montagebetriebe, daß die eingeführten Teile gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (nachstehend "GZT" genannt) als fertige Fahrräder eingereiht wurden, auf die der Antidumpingzoll erhoben worden wäre.

Ein unter Randnummer 5 genanntes Unternehmen wandte das obenbeschriebene Verfahren für rund 75 v. H. aller Fahrräder an, die es im Untersuchungszeitraum montierte. Während dieser Zeit änderte es jedoch seine Bezugsquelle und ging am Ende des Untersuchungszeitraums dazu über, bei der Montage dieser Fahrräder zu mehr als 40 v. H. Teile nichtchinesischen Ursprungs zu verwenden, die es entweder direkt bei den Herstellern in den Ursprungsländern oder von Tochtergesellschaften dieser Hersteller in der Gemeinschaft kaufte (siehe Randnummer 17).

Um zu verhindern, daß bestimmte teilmontierte Fahrräder nicht gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des GZT als fertige Fahrräder eingereiht wurden, ersuchten mehrere Montagebetriebe die nationalen Zollbehörden um verbindliche Zolltarifauskünfte; gemäß den daraufhin erteilten Zolltarifauskünften waren die betreffenden Baugruppen als Teile einzureihen, so daß die vorgenannten Montagebetriebe offiziell die Gewißheit hatten, daß der Antidumpingzoll nicht auf diese Baugruppen erhoben werden würde.

2. Voraussetzungen nach Artikel 13

i) Veränderung des Handelsgefüges

(11) Zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum verringerten sich die Einfuhren von Fahrrädern aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft um 1,5 Mio. Stück, d. h. um mehr als 98 v. H., während sich beispielsweise die Einfuhren fertiger Fahrradrahmen, des wichtigsten von den Montagebetrieben eingeführten Fahrradteils, im gleichen Zeitraum um rund 450 000 Stück, d. h. um mehr als 139 v. H. erhöhten. Diese Substitution wird durch die Angaben bestätigt, die während der Kontrollbesuche in den Betrieben zusammengetragen wurden: Danach erhöhte sich die Zahl der Fahrräder, die die fünf untersuchten Montagebetriebe - unter Rückgriff auf das unter Randnummer 10 beschriebene Verfahren - aus Baugruppen aus der Volksrepublik China montierten, um 80 v. H., was allein bei diesen Betrieben zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum einem Anstieg um 110 000 Stück entspricht.

ii) Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(12) Zwei untersuchte Unternehmen behaupteten, sie hätten mit der Fahrradmontage in der Gemeinschaft nicht wegen der Einführung der Antidumpingzölle, sondern vielmehr deswegen begonnen, weil die Präferenzzölle für Fahrräder mit Ursprung in China im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) zugunsten von Entwicklungsländern für die Jahre 1991 und 1992 ausgesetzt wurden. Dieses Argument ist nicht überzeugend, da die APS-Präferenzzölle für Fahrräder mit Ursprung in China nur vorübergehend in diesen zwei Jahren ausgesetzt waren und die unter Randnummer 10 beschriebenen Liefervereinbarungen kostspielig und mit einem erheblichen logistischen Mehraufwand verbunden waren. Angesichts der Höhe der bei der Ausgangsuntersuchung festgestellten Dumpingspannen, des Zeitpunkts der Aufnahme der Montagevorgänge, des Produktionsvolumens, der Kaufvereinbarungen und der geringen Wertsteigerung ist dagegen der Schluß zu ziehen, daß es sowohl bei diesen beiden Unternehmen als auch im Fall der drei anderen Montagebetriebe gemäß Artikel 13 der Grundverordnung außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die betreffenden Praktiken gab.

iii) Aufnahme oder erhebliche Ausweitung der Montagevorgänge

(13) Alle fünf betroffenen Unternehmen begannen mit ihren Montagevorgängen bzw. mit der Einfuhr von Fahrradteilen aus China zwecks Montage in der Gemeinschaft seit 1992/93 (Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung) oder weiteten diese Vorgänge bzw. Einfuhren seitdem erheblich aus.

iv) 60 v. H. des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware

(14) Die Untersuchung ergab, daß bei den fünf Montagebetrieben, die fast vollständige Bausätze für Fahrräder in der Volksrepublik China orderten, alle Teile dieser Bausätze aus China versandt wurden. Drei dieser Unternehmen bestätigten dies, da sie Zollanmeldungen abgegeben hatten, nach denen alle aus China eingeführten Teile chinesischen Ursprungs waren.

Die beiden anderen Montagebetriebe behaupteten, mehr als 40 v. H. der Teile, die zur Montage von Fahrrädern aus diesen Bausätzen verwendet wurden, hätten ihren Ursprung in anderen Ländern. Die Untersuchung ergab jedoch, daß die von diesen beiden Unternehmen georderten Bausätze aus China versandt wurden und daß bei der Montage von Fahrrädern aus diesen Bausätzen nur in sehr begrenztem Maße Teile mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet wurden.

(15) Für einige aus China versandte Teile legten diese beiden Montagebetriebe beim Zoll chinesische Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor, um für die unter das APS fallenden chinesischen Waren die Präferenzbehandlung in Anspruch zu nehmen; die übrigen aus China versandten Waren wurden dagegen als Ursprungserzeugnisse anderer Länder angemeldet, so daß in diesem Fall der normale Drittlandszoll erhoben wurde. Zu den aus China versandten Teilen, die ihren Ursprung angeblich nicht in China hatten, ist darauf hinzuweisen, daß die Montagebetriebe nicht in der Lage waren, der Kommission den nichtchinesischen Ursprung dieser Teile nachzuweisen. Obwohl diesen beiden Unternehmen Fristverlängerungen eingeräumt wurden, um geeignete Nachweise wie Ursprungszeugnisse, Rechnungen der Hersteller und Frachtpapiere beizubringen, konnten sie bei den Kontrollbesuchen vor Ort keine Beweise für den Ursprung der angeblich nichtchinesischen Teile vorlegen, der auf den Rechnungen der Lieferanten und gegenüber den Zollbehörden bei der Einfuhr angegeben worden war. Die Kontrollbesuche vor Ort ergaben, daß die beiden Unternehmen vollständige Räder einführten, die in der Volksrepublik China montiert wurden. Diese Räder wurden jedoch auf den Rechnungen der Lieferanten als Schläuche, Reifen, Felgen, Naben, Freilaufzahnkränze usw. mit Ursprung in unterschiedlichen Ländern ausgewiesen und bei der Einfuhr folglich als einzelne Teile mit jeweils spezifischem Ursprung angemeldet.

Mangels gegenteiliger Beweise konnten die Kommissionsdienststellen daher nur zu dem Schluß kommen, daß alle aus China versandten Teile ihren Ursprung in diesem Land hatten und daß unter diesen Umständen die Teile mit Ursprung in China 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile ausmachten, die zur Montage von Fahrrädern aus diesen Teilen verwendet wurden.

(16) Außerdem ergaben die Kontrollbesuche vor Ort, daß der Wert für identische Teile von Bausätzen, die aus China an diese beiden Unternehmen versandt wurden, ohne ersichtlichen Grund je nach Sendung unterschiedlich war. Durch diese "schwankenden Preise" konnte der Wert der betreffenden Teile nicht genau ermittelt werden.

(17) Ein Montagebetrieb, der im Untersuchungszeitraum für rund 75 v. H. seiner Fahrradproduktion Bausätze aus China verwendete, wies nach, daß er bei der Montage der restlichen 25 v. H. seiner Fahrräder zu mehr als 40 v. H. Teile mit Ursprung in anderen Ländern als China verwendete. Am Ende des Untersuchungszeitraums (März 1996) begann dieses Unternehmen damit, bei der Montage von Fahrrädern, die zuvor aus Bausätzen aus China montiert wurden, Teile nichtchinesischen Ursprungs zu verwenden, die es direkt von den Herstellern oder deren Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft kaufte (siehe Randnummer 10). Bezüglich dieser Fahrräder konnte dieser Montagebetrieb beim Kontrollbesuch nachweisen, daß die Modelle, die zwischen März und Oktober 1996 auf diese Weise montiert wurden, zu mehr als 40 v. H. aus Teilen mit Ursprung in anderen Ländern als der Volksrepublik China bestanden. Daher stellten die Kommissionsdienststellen fest, daß dieser Montagebetrieb, obwohl 75 v. H. seiner Produktion im Untersuchungszeitraum zu mehr als 60 v. H. aus Teilen mit Ursprung in der Volksrepublik China bestand, den Anteil der chinesischen Waren ab März 1996 auf unter 60 v. H. des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware verringerte.

v) 25-v. H.-Regel in bezug auf die Wertsteigerung bei den eingeführten Teilen

(18) Bei allen fünf betroffenen Unternehmen schwankte der Wert, der den eingeführten Teilen in der Europäischen Gemeinschaft hinzugefügt wurde, je nach Modell lediglich zwischen 10 und 16 v. H. der Herstellungskosten eines vollständigen Fahrrads und lag damit weit unter der 25-v. H.-Schwelle in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung.

3. Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls und Beweise für Dumping

i) Untergrabung der Abhilfewirkung

(19) Zur Prüfung der Frage, ob die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls durch die Verkaufspreise untergraben wurde, verglich die Kommission die Verkaufspreise der Fahrräder, die in der Gemeinschaft aus chinesischen Fahrradteilen montiert und im Untersuchungszeitraum von den kooperierenden Montagebetrieben in der Gemeinschaft verkauft wurden ("montierte Fahrräder"), mit den "nichtgedumpten" Ausfuhrpreisen der chinesischen Fahrräder im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (d. h. tatsächliche Ausfuhrpreise, verzollt, zuzüglich Antidumpingzoll).

(20) Dabei wurden nach genau derselben Methode wie in der Ausgangsuntersuchung jeweils identische oder vergleichbare Gruppen von Fahrrädern verglichen. Für jede Gruppe wurden gewogene Durchschnittspreise ermittelt und Preisberichtigungen vorgenommen, damit der Vergleich auf der gleichen Handelsstufe, auf der gleichen Nettopreis-Grundlage und unter Zugrundelegung vergleichbarer Lieferbedingungen durchgeführt wurde. Anschließend wurde bei jeder Gruppe geprüft, ob die nichtgedumpten Ausfuhrpreise der chinesischen Fahrräder im ursprünglichen Untersuchungszeitraum durch die Verkaufspreise der montierten Fahrräder unterboten wurden. Um festzustellen, in welchem Maße die Abhilfewirkung des Zolls durchschnittlich untergraben wurde, wurde die Summe der Preisunterbietungsspannen bei den Gruppen, bei denen eine Untergrabung der Abhilfewirkung festgestellt wurde, als Prozentsatz des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gesamten nichtgedumpten Einfuhrwerts (cif frei Grenze der Gemeinschaft) aller in den Vergleich einbezogener chinesischen Fahrräder ausgedrückt.

Was die zum Vergleich herangezogenen Gruppen anbetrifft, so entfielen 77 v. H. des gesamten Verkaufsvolumens der betroffenen Montagebetriebe auf Modelle, die mit den im ursprünglichen Untersuchungszeitraum exportierten Modellen identisch waren, so daß diese Modelle für den Vergleich herangezogen wurden. Bei mehr als 90 v. H. der für den Vergleich herangezogenen Verkäufe wurde eine Unterbietung der nichtgedumpten Ausfuhrpreise im ursprünglichen Untersuchungszeitraum festgestellt.

(21) Insgesamt ergab der Vergleich, daß die nichtgedumpten Ausfuhrpreise der chinesischen Fahrräder im ursprünglichen Untersuchungszeitraum durch die Verkaufspreise der montierten Fahrräder um durchschnittlich 14,5 v. H. unterboten wurden.

(22) Die Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls durch die Verkaufsmengen zeigt sich eindeutig darin, daß die Einfuhren chinesischer Fahrräder im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nach den Feststellungen unter Randnummer 11 zu einem wesentlichen Teil durch die Einfuhren von fertigen Fahrradrahmen mit Ursprung in China ersetzt wurden.

Da viele Montagebetriebe nicht zur Mitarbeit bereit waren (siehe Randnummer 25), lagen keine genauen Angaben darüber vor, wie viele in der Gemeinschaft montierte Fahrräder insgesamt verkauft wurden. Allerdings machten nach den Feststellungen der Kommission allein die Fahrräder, die die wenigen kooperierenden Montagebetriebe im Untersuchungszeitraum verkauften, bereits 24 v. H. der Verkäufe vergleichbarer chinesischer Fahrräder im ursprünglichen Untersuchungszeitraum aus, obwohl auf diese kooperierenden Montagebetriebe im Untersuchungszeitraum der Umgehungsuntersuchung nur 25 v. H. der Gesamteinfuhren fertiger Fahrradrahmen mit Ursprung in China entfielen. Somit untermauern die Angaben über die kooperierenden Montagebetriebe eindeutig die Schlußfolgerung, daß die Verkäufe von Fahrrädern, die in der Gemeinschaft aus Teilen aus China montiert werden, die Einfuhren fertiger Fahrräder aus China zu einem wesentlichen Teil ersetzt haben.

(23) Daher wird festgestellt, daß die Verkäufe von Fahrrädern, die in der Gemeinschaft aus Teilen mit Ursprung oder Herkunft in China montiert wurden, die Abhilfewirkung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Verkaufspreise als auch durch die Verkaufsmengen untergruben.

ii) Beweise für Dumping

(24) Die Dumpingspannen wurden bei allen Montagebetrieben anhand der am meisten verkauften Modelle ermittelt, auf die 50 bis 100 v. H. des Gesamtumsatzes entfielen (4). Diese Modelle wurden unter Zugrundelegung der bekannten acht Kriterien (d. h. Fahrradkategorie, Material des Rahmens, Zahl der Schaltungen, Kettenschaltung, Tretlager, Schalthebel, Bremssysteme und Naben) auf einer möglichst angemessenen Grundlage mit den zuvor ermittelten Normalwerten verglichen (in der Ausgangsuntersuchung diente Taiwan als Vergleichsland).

Da die Normalwerte für die betroffenen Ausführer auf der Stufe fob Taiwan ermittelt worden waren, mußten die Wiederverkaufspreise in der Gemeinschaft auf ein vergleichbares Niveau gebracht werden. Somit wurde der Vergleich auf der Stufe fob China/fob Taiwan durchgeführt.

Bei den betroffenen Unternehmen wurden Dumpingspannen zwischen 16 und 53 v. H. festgestellt.

4. Nichtkooperierende Montagebetriebe

(25) In Anbetracht der unter Randnummer 11 beschriebenen beträchtlichen Veränderung des Handelsgefüges und der mangelnden Kooperationsbereitschaft vieler Unternehmen gibt es keinen Grund zu der Annahme, daß die nichtkooperierenden Unternehmen die geltenden Antidumpingzölle in geringerem Maße umgingen als die kooperierenden Unternehmen.

Der Antidumpingzoll sollte daher nicht nur auf die kooperierenden, sondern auch auf die nichtkooperierenden Unternehmen ausgeweitet werden. Andernfalls besäßen die nichtkooperierenden Unternehmen einen Vorteil - ein Paradox, das im Bereich der Umgehung noch unhaltbarer wäre als in einem normalen Dumpingfall. Allerdings ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen nur für Einfuhren von Teilen gelten, die Unternehmen montieren, die den Tatbestand der Umgehung erfuellen.

D. VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN

1. Art der Maßnahmen: Ausweitung des Zolls

(26) Aufgrund der Feststellungen der Kommission sollte der Antidumpingzoll von 30,6 v. H., der derzeit auf vollständige Fahrräder erhoben wird, auf bestimmte Fahrradteile ausgeweitet werden, die ihren Ursprung in China haben oder aus diesem Land versandt werden, wobei diejenigen Teile auszunehmen sind, die ihren Ursprung nachweislich nicht in China haben.

Die Untersuchung ergab, daß Montagebetriebe normalerweise vormontierte, vorbehandelte oder bereits mit Farbe versehene Teile einführen. Dagegen behandeln die Gemeinschaftshersteller in der Regel die von ihnen eingeführten Teile selbst bzw. versehen sie selbst mit Farbe und führen keine Fahrrad-Teilkomponenten ein. So importieren die Montagebetriebe beispielsweise vollständige Räder, die Gemeinschaftshersteller dagegen nur Felgen und Naben.

(27) Um weitgehend auszuschließen, daß Einfuhren - insbesondere von nicht wesentlichen Teilen - betroffen werden, bei denen der Tatbestand der Umgehung nicht erfuellt ist, sollte der Zoll nur auf die wesentlichen Teile ausgeweitet werden (siehe erste Spalte der nachstehenden Tabelle), d. h.:

- mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Rahmen (auch mit montierten Bremsen und Schaltungen);

- mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Gabeln (auch mit montierten Bremsen);

- vollständige Räder (auch mit Schläuchen, Reifen und Zahnkränzen);

- Lenker (wenn sie mit montiertem Lenkstangenschaft, montierter Bremse und/oder montiertem Schalthebel gestellt werden);

- Schaltsysteme (d. h. Kettenschaltung, Tretlager und Freilaufzahnkränze);

- Bremssysteme (d. h. andere Bremsen und Bremshebel).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Erhebung des Zolls auf die zollamtlich erfaßten Einfuhren

(28) Bei den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßten Einfuhren sollte der Zoll nur auf diejenigen Teile erhoben werden, die auch unter Randnummer 27 aufgeführt sind.

(29) Diejenigen Unternehmen, die gemäß den Feststellungen unter Randnummer 32 von dem ausgeweiteten Zoll befreit werden, sollten auch von dem Zoll auf die zollamtlich erfaßten Einfuhren befreit werden.

E. BEFREIUNG VOM AUSGEWEITETEN ZOLL

(30) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ist der ausgeweitete Zoll nicht auf die Waren zu erheben, denen eine Beschreibung beigefügt ist, aus der hervorgeht, daß die Einfuhr der Waren keine Umgehung darstellt. In den Fällen, in denen während der Umgehungsuntersuchung eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sollte der Zoll nicht auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßten Einfuhren erhoben werden.

(31) Die Erteilung solcher Bescheinigungen muß im voraus von der Kommission bzw., bei Ausweitung der Maßnahmen, vom Rat genehmigt werden. Eine Genehmigung kann nur nach genauer Prüfung der Sachlage erteilt werden.

(32) Die unter Randnummer 7 genannten Unternehmen stellten nach der Einleitung der Untersuchung bei der Kommission Anträge auf Erteilung solcher Bescheinigungen. Diese Anträge gingen innerhalb der Frist ein, innerhalb deren sich die betroffenen Parteien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 selbst melden konnten. Bei den meisten dieser Antragsteller handelt es sich um Gemeinschaftshersteller, die in den vorausgegangenen Untersuchungen zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörten. Bei denjenigen Unternehmen, die nicht an der Ausgangsuntersuchung beteiligt waren, konnte den in den Betrieben überprüften Antworten auf den Fragebögen entnommen werden, daß es sich um Gemeinschaftshersteller handelt. Daher sollte der für Fahrräder aus China geltende Antidumpingzoll nicht auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile ausgeweitet werden, die diese Unternehmen verwenden.

Es erschien ebenfalls angemessen, den für Fahrräder aus China geltenden Antidumpingzoll nicht auf diejenigen Teile auszuweiten, die von dem Unternehmen verwendet werden, das den Anteil chinesischer Teile seit März 1996 auf unter 60 v. H. reduziert hat (siehe Randnummern 10 und 17), da bei diesem Unternehmen ab diesem Zeitpunkt der Tatbestand der Umgehung nicht mehr erfuellt war.

(33) Auch die unter Randnummer 8 genannten Unternehmen, die sich nach Ablauf der vorgenannten in der Verordnung (EG) Nr. 703/96 gesetzten Frist bei der Kommission meldeten, beantragten die Erteilung der obengenannten Bescheinigungen. In Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ist keine Frist für die Stellung von Anträgen auf Erteilung solcher Bescheinigungen festgesetzt.

Die Kommission sandte diesen Unternehmen unmittelbar nach Eingang der Anträge Fragebögen zu, konnte allerdings bisher noch nicht prüfen, ob es sich bei diesen Unternehmen um Montagebetriebe oder Einführer handelt und ob die Vorgänge, für die die eingeführten Waren verwendet werden, unter Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung fallen. Im übrigen kann in diesem Verfahren nicht ausgeschlossen werden, daß nach der Ausweitung der Maßnahme weitere Unternehmen die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung beantragen.

(34) Um trotz des späten Zeitpunkts der Antragstellung zu gewährleisten, daß die betroffenen Parteien, die den Antidumpingzoll nicht umgehen, vom ausgeweiteten Zoll auf die Einfuhren von Fahrradteilen ordnungsgemäß befreit werden, sollte der Erlaß dieser Verordnung die Kommission nicht daran hindern, vorliegende oder künftige Anträge zwecks Genehmigung einer Zollbefreiung zu prüfen. Die Unternehmen, die die Bescheinigungen während dieser Umgehungsuntersuchung beantragten, sollten gegebenenfalls mit Wirkung vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung vom Zoll befreit werden. Die Unternehmen, die entsprechende Anträge nach Ausweitung des Zolls stellen, sollten gegebenenfalls nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der Antragstellung befreit werden. Gleichzeitig ist die Erhebung des ausgeweiteten Zolls in den Fällen sicherzustellen, in denen die Überprüfung eines Unternehmens ergibt, daß der Tatbestand der Umgehung erfuellt ist (siehe Randnummer 43).

(35) In Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ist das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen und die anschließende Ausstellung der Bescheinigungen nicht im einzelnen geregelt. Dazu ist folgendes anzumerken:

(36) Die Erteilung einer Genehmigung setzt voraus, daß die Waren nicht für einen Montagevorgang verwendet werden, bei dem der Tatbestand der Umgehung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfuellt ist. In den Fällen, in denen die Montagebetriebe die Waren nicht direkt einführen, muß daher ein Verfahren festgelegt werden, um prüfen zu können, ob mit den Einfuhren wesentlicher Fahrradteile eine Umgehung bezweckt wird.

(37) Dazu sollte der Mechanismus für die Kontrolle der Endverwendung, der im Zollrecht in Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (5) (Zollkodex der Gemeinschaften) und in Artikel 291 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (6) (Durchführungsbestimmungen) vorgesehen ist, im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Umgehung sinngemäß auf die Erteilung von Genehmigungen für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung angewandt werden.

(38) Bei folgenden Endverwendungen ist eine Befreiung vom Antidumpingzoll gerechtfertigt: i) Montagevorgänge, bei denen der Tatbestand der Umgehung nicht erfuellt ist, und ii) die Verwendung wesentlicher Fahrradteile in geringen Mengen durch Kleinunternehmen (insbesondere als Ersatzteile), bei der davon ausgegangen wird, daß keine Umgehung vorliegt. Im letztgenannten Fall dürften die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nämlich wirtschaftlich von begrenzter Bedeutung sein und die Abhilfewirkung des bestehenden Zolls durch die Zahl der Fahrräder, die aus solchen eingeführten Teilen hergestellt werden könnten, nicht untergraben (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung).

Damit zwischengeschaltete Unternehmen, die die wesentlichen Fahrradteile nicht direkt einführen, diese Teile von Einführern kaufen und an Montagebetriebe verkaufen können, die den Antidumpingzoll nicht umgehen, sollten die entsprechenden Vorgänge ebenfalls im Rahmen des Systems der Kontrolle der Endverwendung überwacht werden.

(39) Schließlich sollte das System auch die Möglichkeit geben, die direkten Einfuhren von Unternehmen, die den Antidumpingzoll nicht umgehen, vom ausgeweiteten Zoll zu befreien.

(40) Damit das Befreiungssystem bei Bedarf angepaßt werden kann, sollten die näheren Vorschriften zu seiner Durchführung in einer Kommissionsverordnung festgelegt werden, die nach Konsultation des Beratenden Ausschusses zu erlassen ist.

(41) Angesichts der vorliegenden und künftigen Anträge sollte die Kommission im Rahmen dieses Systems eine Liste der Unternehmen erstellen, die vom ausgeweiteten Zoll befreit werden können.

(42) Um einen Anreiz für die Einstellung von Umgehungspraktiken zu schaffen, sollte das Befreiungssystem die Möglichkeit geben, die Lage derjenigen Unternehmen zu überprüfen, bei denen zwar zunächst eine Umgehung festgestellt wurde, die aber ihre Tätigkeit in der Folge so stark ändern, daß der Tatbestand der Umgehung nicht mehr erfuellt ist. Genauso muß es möglich sein, eine Zollbefreiung aufzuheben, sofern sie nicht länger gerechtfertigt ist. Schließlich müssen neue Unternehmen die Möglichkeit haben, bei der Kommission eine Untersuchung zu beantragen, um vom Zoll befreit zu werden. Aus diesen Gründen sollten alle Befreiungen - auch für Unternehmen im Sinne der Randnummer 32 - gemäß der Kommissionsverordnung genehmigt werden.

(43) Außerdem sollte es möglich sein, Einfuhren gegebenenfalls unter Vorbehalt vom ausgeweiteten Zoll zu befreien, solange die Montagebetriebe, für die sie bestimmt sind, noch geprüft werden. Damit jedoch in dem Fall, in dem dabei eine Umgehung festgestellt wird, der ausgeweitete Zoll tatsächlich erhoben werden kann, sollten die Zollbehörden gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung fordern können.

(44) Da dies der erste Fall ist, in dem Antidumpingmaßnahmen ausgeweitet und gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Befreiungen vorgenommen werden, wird die Kommission das Befreiungssystem laufend beobachten, damit es zur Berücksichtigung der Erfahrungen bei seiner Anwendung gegebenenfalls angepaßt werden kann.

F. VERFAHREN

(45) Die interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Ausweitung des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf die betroffenen Teile vorzuschlagen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die interessierten Parteien wurden ferner über die wesentlichen Merkmale des einzurichtenden Befreiungssystems unterrichtet (siehe Randnummer 37) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

"Wesentliche Fahrradteile" im Sinne dieser Verordnung sind:

- mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradrahmen, die derzeit dem KN-Code ex 8714 91 10 zugewiesen werden;

- mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradgabeln, die derzeit dem KN-Code ex 8714 91 30 zugewiesen werden;

- Kettenschaltungen (KN-Code 8714 99 50),

- Tretlager (KN-Code 8714 96 30),

- Freilaufzahnkränze (KN-Code 8714 93 90),

unabhängig davon, ob sie in Bausätzen gestellt werden oder nicht;

- andere Bremsen (KN-Code 8714 94 30),

- Bremshebel (KN-Code ex 8714 94 90),

unabhängig davon, ob sie in Bausätzen gestellt werden oder nicht;

- vollständige Räder, auch mit Schlauch, Reifen und Zahnkränzen, die derzeit dem KN-Code ex 8714 99 90 zugewiesen werden, und

- Lenker, die derzeit dem KN-Code 8714 99 10 zugewiesen werden, unabhängig davon, ob sie mit montiertem Lenkstangenschaft, montierter Bremse und/oder montierten Schalthebeln gestellt werden oder nicht.

Artikel 2

(1) Der endgültige Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet.

(2) Wesentliche Fahrradteile, die aus der Volksrepublik China versandt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Land, sofern nicht durch die Vorlage eines im Einklang mit den Ursprungsregeln der Gemeinschaft ausgestellten Ursprungszeugnisses nachgewiesen wird, daß die betreffenden Teile ihren Ursprung in einem bestimmten anderen Land haben.

Werden die wesentlichen Fahrradteile aus einem anderen Land als der Volksrepublik China versandt, so können die Zollbehörden die Vorlage eines im Einklang mit den Ursprungsregeln der Gemeinschaft ausgestellten Ursprungszeugnisses verlangen, auf dem bescheinigt wird, daß die betreffenden Teile ihren Ursprung in einem anderen Land als der Volksrepublik China haben.

(3) Der gemäß Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 703/96 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfaßt wurden.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 3

(1) Die Kommission legt nach Konsultation des Beratenden Ausschusses in einer Verordnung die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Befreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, mit denen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem gemäß Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu genehmigen.

(2) Die Kommissionsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über

- die Genehmigung der Zollbefreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die von Unternehmen verwendet werden, deren Montagevorgänge den Tatbestand der Umgehung nicht erfuellen, sowie die Überwachung dieser Einfuhren;

- die Genehmigung der Zollbefreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die insbesondere von Zwischenhändlern oder - zur Verwendung in kleinen Mengen - von Kleinunternehmen getätigt werden, sowie die Überwachung dieser Einfuhren;

- die Verfahren für solche Zollbefreiungen im Einklang mit den einschlägigen Zollbestimmungen und

- den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und der Kommission über die Durchführung dieser Zollbefreiungen.

(3) Außerdem enthält die Kommissionsverordnung Bestimmungen über

a) die Durchführung von Überprüfungen, um zu ermitteln, ob nach den maßgeblichen Kriterien keine Umgehung vorliegt, insbesondere im Fall von Anträgen folgender Unternehmen:

- Betriebe, die Montagevorgänge durchführen und sich während der Untersuchung selbst meldeten, allerdings nach Ablauf der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 703/96 gesetzten Frist;

- Betriebe, die bei ihren Montagevorgängen erst nach dem am 31. März 1996 endenden Untersuchungszeitraum damit begonnen haben, wesentliche Fahrradteile zur Herstellung oder Montage von Fahrrädern zu verwenden;

- Betriebe, bei denen während der Untersuchung festgestellt wurde, daß ihre Montagevorgänge eine Umgehung darstellen;

- sonstige Betriebe, die wesentliche Fahrradteile zur Herstellung oder Montage von Fahrrädern verwenden und sich während der Untersuchung nicht selbst meldeten;

b) die erforderlichen Verfahren für solche Überprüfungen und insbesondere über die Bedingungen, unter denen künftige Überprüfungsanträge angenommen werden. In den Fällen, in denen ein Montagebetrieb, der Gegenstand einer laufenden Überprüfung durch die Kommission ist, wesentliche Fahrradteile zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, sieht die Kommissionsverordnung außerdem vor, daß

- die Entrichtung des Zollschuldbetrags aufgrund des gemäß Artikel 2 ausgeweiteten oder zu erhebenden Antidumpingzolls bis zum Abschluß der Überprüfung durch die Kommission ausgesetzt wird;

- die gemäß Artikel 2 entstandene Zollschuld erlischt, sofern die Überprüfung ergibt, daß der Montagebetrieb den Tatbestand der Umgehung nicht erfuellt, und

- andernfalls die Aussetzung der Entrichtung des Zollschuldbetrags aufgehoben wird.

In der Kommissionsverordnung kann auch festgelegt werden, daß die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung fordern können, wenn dies notwendig ist, um die Entrichtung des Zollschuldbetrags für den Fall sicherzustellen, daß die Aussetzung aufgehoben wird.

(4) Im Anschluß an eine Überprüfung gemäß Absatz 3 kann die Kommission nach Konsultation des Beratenden Ausschusses beschließen, die Befreiung des betreffenden Montagebetriebs von dem gemäß Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu genehmigen, sofern dies gerechtfertigt ist.

(5) Die gemäß der Kommissionsverordnung erteilten Genehmigungen für Zollbefreiungen sind rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Umgehungsuntersuchung an wirksam, sofern sich die betreffenden Parteien während dieser Untersuchung selbst meldeten. Andernfalls sind sie rückwirkend von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gestellt wurde.

(6) In der Kommissionsverordnung wird ferner vorgesehen, daß nach Konsultation des Beratenden Ausschusses Genehmigungen einer Zollbefreiung zurückgenommen werden, sofern dies gerechtfertigt ist.

Artikel 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Fahrradrahmen, -gabeln, -felgen und -naben der KN-Codes 8714 91 10, 8714 91 30, 8714 92 10 bzw. 8714 93 10 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 703/96 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 einzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Januar 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 98 vom 19. 4. 1996, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 228 vom 9. 9. 1993, S. 1.

(4) Bei einem Unternehmen wurde beim Vergleich nur der Umsatz aus den Verkäufen montierter Fahrräder an unabhängige Unternehmen zugrunde gelegt, da dieses Unternehmen der Kommission keine ausreichend genauen Angaben vorlegen konnte, um einen eindeutigen Zusammenhang zwischen den Verkäufen an die geschäftlich verbundenen Unternehmen und den Verkäufen an die Endabnehmer herzustellen.

(5) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.