31997R0058

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik

Amtsblatt Nr. L 014 vom 17/01/1997 S. 0001 - 0024


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 58/97 DES RATES vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme des Verordnungsentwurfs der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehende Gründe:

(1) Mit seiner Entschließung vom 14. November 1989 über den Binnenhandel im Binnenmarkt (4) ersuchte der Rat die Kommission insbesondere darum, die Statistiken über den Handel zu verbessern, indem für eine Kompatibilität dieser Daten mit den Gemeinschaftsdefinitionen gesorgt wird, und zu gewährleisten, daß soweit erforderlich solche Daten verstärkt an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt werden.

(2) Mit der Entscheidung 92/326/EWG (5) des Rates wurde ein Zweijahresprogramm 1992-1993 für die Entwicklung einer europäischen Dienstleistungsstatistik eingeführt. Dieses Programm sieht auch die Erstellung harmonisierter Statistiken, insbesondere über den Handel und Vertrieb, auf nationaler oder regionaler Ebene vor.

(3) Mit der Richtlinie 78/660/EWG (6) ergriff der Rat Maßnahmen, um die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über Inhalt, Gliederung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des jährlichen Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden für Gesellschaften bestimmter Rechtsformen zu verbessern.

(4) Die Gemeinschaft hat inzwischen bedeutende Fortschritte auf dem Weg zur Integration gemacht. Neue Politiken und Leitlinien für die Wirtschafts-, Wettbewerbs-, Sozial-, Umwelt- und Unternehmenspolitik erfordern Initiativen und Entscheidungen auf der Grundlage aussagekräftiger statistischer Daten. Im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und in den einzelnen Mitgliedstaaten sind entsprechende Informationen entweder nicht ausreichend, unzureichend oder nicht genügend vergleichbar, um eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Kommission abzugeben.

(5) Mit dem Beschluß 93/379/EWG (7) hat der Rat ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), angenommen. Ferner werden Statistiken benötigt, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu bewerten, die zur Verwirklichung der im Beschluß dargelegten Ziele ergriffen wurden, insbesondere statistische Angaben, die für die Unternehmen aller Sektoren vergleichbar sind, Statistiken über die nationalen und internationalen Auftragsvergabebeziehungen zwischen Unternehmen und verbesserten Statistiken über kleine und mittlere Unternehmen. Die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Statistiken darf jedoch nicht zu unzumutbaren Kosten für kleine und mittlere Unternehmen führen.

(6) Mit dem Beschluß 93/464/EWG (8) hat der Rat ein Rahmenprogramm für vorrangige Aktionen im Bereich der statistischen Information von 1993 bis 1997 angenommen.

(7) Ferner besteht Bedarf an statistischen Daten über das Unternehmensverhalten, insbesondere in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Umweltschutz, Investitionen, Ökoindustrien, Tourismus und Hochtechnologie-Industrien. Die Entwicklung der Gemeinschaft und das Funktionieren des Binnenmarktes erhöhen den Bedarf an vergleichbaren Daten zu der Lohn- und Gehaltsstruktur, den Arbeitskosten und der Ausbildung.

(8) Es besteht Bedarf an vollständigen und zuverlässigen Datenquellen, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (9) zu ermöglichen.

(9) Die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) erfordert die Entwicklung vergleichbarer, vollständiger und zuverlässiger statistischer Quellen.

(10) Es besteht ein Bedarf an regionalen Indikatoren und Gesamtrechnungen.

(11) Die Kommission muß zur Erfuellung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag übertragen sind, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Binnenmarktes, über vollständige, aktuelle, zuverlässige und vergleichbare Informationen über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft verfügen.

(12) Es sind Standardisierungsmaßnahmen erforderlich, um dem Bedarf der Gemeinschaft an Informationen über die wirtschaftliche Konvergenz Rechnung zu tragen.

(13) Die Unternehmen und ihre Fachverbände benötigen solche Informationen zum Verständnis ihrer Märkte und zum Vergleich ihrer Tätigkeit und Leistung mit Wettbewerbern desselben Wirtschaftszweigs auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

(14) Die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, kann nur auf Gemeinschaftsebene effizient erfolgen. Diese Normen werden dann in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die Erstellung der amtlichen Statistik zuständigen Gremien und Einrichtungen eingeführt.

(15) Die beste Methode der Bewertung von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft ist die Erstellung von Statistiken nach gemeinsamen methodischen Grundsätzen und mit gemeinsamen Definitionen der Merkmale. Nur aus in koordinierter Weise erstellten Daten können harmonisierte Statistiken hervorgehen, die den Anforderungen von Kommission und Unternehmen an Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe gerecht werden.

(16) Die fachliche Einheit (FE) ist als Einheit definiert, die einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen des Unternehmens entspricht. Damit eine Beobachtung der FE möglich ist, muß das Unternehmen über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede FE zumindest den Wert der Produktion und der Vorleistungen, die Personalkosten und den Betriebsüberschuß sowie Beschäftigung und Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen. Die in einer bestimmten Position der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) eingeordneten FE können wegen der diesen FE zugeordneten Nebentätigkeiten, die aus den verfügbaren Rechnungsunterlagen nicht hervorgehen, Produkte herstellen, die nicht zu der für ihre Tätigkeit typischen homogenen Gruppe gehören. Somit kann davon ausgegangen werden, daß Unternehmen und FE identisch sind, wenn ein Unternehmen die Angaben zu allen obengenannten Parametern für eine oder mehrere operationelle Unterabteilungen nicht feststellen oder berechnen kann.

(17) Die im Rahmen eines Gemeinschaftssystems erstellten statistischen Daten müssen von zufriedenstellender Qualität sein, um diese Qualität sowie der damit verbundene Aufwand müssen zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Daher ist es erforderlich, die Kriterien für die Erfuellung dieser Anforderungen gemeinsam festzulegen.

(18) Es ist notwendig, die Verwaltungsverfahren für die Unternehmen, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, zu vereinfachen, unter anderem durch die Förderung neuer Technologien, zur Datenerhebung und Erstellung von Statistiken. Es ist mithin notwendig, die zur Erstellung der Unternehmensstatistik erforderlichen Daten direkt bei den Unternehmen zu erheben, wobei Methoden und Techniken angewandt werden, die gewährleisten, daß die Daten vollständig, zuverlässig und aktuell sind, ohne daß den Betroffenen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, ein Aufwand entsteht, der gemessen an den Ergebnissen, die die Benutzer der genannten Statistiken erwarten können, unverhältnismäßig hoch wäre.

(19) Nach der Unterzeichnung des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) besteht im Hinblick auf dessen Anwendung und Entwicklung ein großer Bedarf an Informationen über den Umfang der Märkte der Unterzeichneten und deren Anteil an diesen Märkten.

(20) Es ist notwendig, einen gemeinsamen gesetzlichen Rahmen für alle unternehmerischen Aktivitäten und Bereiche der Unternehmensstatistik zu haben, einschließlich derjenigen Aktivitäten und Bereiche, für die bislang noch keine Statistiken entwickelt wurden.

(21) In den Richtlinien 64/475/EWG (10) und 72/221/EWG (11), die auf die Erstellung von kohärenten Statistiken abzielen, konnten die seit deren Verabschiedung eingetretenen wirtschaftlichen und technischen Veränderungen nicht berücksichtigt werden; deshalb sollten sie nicht mehr angewandt werden.

(22) Um spätere Präzisierungen der Vorschriften über die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse zu ermöglichen, sollte der Kommission, die von dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (12) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften unterstützt wird, die Befugnis übertragen werden, Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft.

Artikel 2

Die Erstellung der Statistiken bezweckt insbesondere die Analyse

i) der Struktur und der Entwicklung der Tätigkeiten der Unternehmen,

ii) der eingesetzten Produktionsfaktoren sowie sonstiger Elemente zur Messung von Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,

iii) der Entwicklung von Unternehmen und Märkten auf regionaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene,

iv) der Unternehmenspolitik,

v) kleiner und mittlerer Unternehmen,

vi) spezifischer Unternehmensmerkmale im Zusammenhang mit besonderen Tätigkeitsgruppen.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis K und M bis O der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE REV 1).

(2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfaßt die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (13) definiert und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Verwendung besonderer Einheiten für die Erstellung von Statistiken ist in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.

Artikel 4

(1) Die Statistiken, die für die in Artikel 2 definierten Bereiche zu erstellen sind, werden in Modulen gruppiert. Die Module werden in den Anhängen festgelegt.

(2) Jedes Modul enthält folgende Angaben:

i) die Tätigkeiten, für die die Statistiken erstellt werden, entsprechend dem in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Geltungsbereich;

ii) die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind, entsprechend der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Liste der statistischen Einheiten;

iii) die Listen der Merkmale, zu denen Statistiken für die in Artikel 2 aufgeführten Bereiche zu erstellen sind, und die Berichtszeiträume für diese Merkmale;

iv) eine Liste der zu erstellenden Statistiken über die Demographie der Unternehmen;

v) die Periodizität für die Erstellung der Statistiken, wobei die Erstellung jährlich oder mehrjährlich erfolgen sollte. Falls es sich um mehrjährliche Statistiken handelt, sind diese mindestens alle zehn Jahre zu erstellen;

vi) den Zeitplan mit Angabe der ersten Berichtsjahre für die zu erstellenden Statistiken;

vii) die Anforderungen hinsichtlich Repräsentativität und Qualitätsbewertung;

viii) den Zeitraum, innerhalb dessen nach Ablauf des Berichtszeitraums die Statistiken zu übermitteln sind;

ix) die maximale Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann.

Artikel 5

Die Module in dieser Verordnung umfassen

- ein gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik, das in Anhang 1 festgelegt ist;

- ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie, das in Anhang 2 festgelegt ist;

- ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels, das in Anhang 3 festgelegt ist;

- ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes, das in Anhang 4 festgelegt ist.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Beobachtung der Merkmale in den Listen der in Artikel 5 aufgeführten Module.

(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen beschaffen:

- verbindliche Erhebungen: Die rechtlichen Einheiten, zu denen die von den Mitgliedstaaten zur Lieferung von Angaben aufgeforderten statistischen Einheiten gehören oder aus denen sie sich zusammensetzen, sind verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen;

- andere Quellen, die in bezug auf Genauigkeit und Qualität zumindest gleichwertig sind;

- statistische Schätzverfahren, falls einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden.

(3) Damit die Belastung der Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die einzelstaatlichen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle im Rahmen der von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegten Grenzen und Voraussetzungen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Zugang zu den Quellen für Verwaltungsdaten, die für die Tätigkeitsbereiche ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung relevant sind, soweit diese Daten erforderlich sind, um den in Artikel 7 genannten Genauigkeitsanforderungen zu genügen.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Schaffung der Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz von elektronischer Datenübermittlung und automatischer Datenverarbeitung.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch geeignete Maßnahmen, daß die übermittelten Daten die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten, die im Anhang aufgeführt sind, widerspiegeln.

(2) Bei der Qualitätsbewertung ist der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen zu vergleichen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Bewertung nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.

Artikel 8

(1) Die erhobenen und geschätzten Daten werden von den Mitgliedstaaten nach der für jedes in Artikel 5 genannte Modul vorgegebenen Aufschlüsselung zu vergleichbaren Ergebnissen aufbereitet.

(2) Damit Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden können, sorgen die Mitgliedstaaten für die Aufbereitung nationaler Ergebnisse entsprechend den Ebenen der NACE REV 1, die in den Modulen in den Anhängen genannt sind oder nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt werden.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 8 genannten Ergebnisse, einschließlich der vertraulichen Angaben, gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften. Diese geltenden Gemeinschaftsvorschriften finden insoweit auf diese Ergebnisse Anwendung, als sie vertrauliche Daten enthalten.

(2) Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format und innerhalb eines Zeitraums zu übermitteln, der für die einzelnen Module des Artikels 5 festgelegt wird und höchstens 18 Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist übermittelt, die für die einzelnen Module des Artikels 5 festgelegt wird und höchstens zehn Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle sachdienlichen Informationen, die zur Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Artikel 11

(1) Während der Übergangszeit können Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen zugelassen werden, wenn die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen.

(2) Für die Ausarbeitung der Statistiken kann einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Übergangszeit gewährt werden, falls er dieser Verordnung aufgrund von Ausnahmebestimmungen nicht nachkommen kann, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (14) vorgesehen worden sind.

(3) Spätestens am Ende der Übergangszeit sind die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen in den Mitgliedstaaten uneingeschränkt anwendbar.

Artikel 12

Die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt, wobei sie den Grundsatz beachten muß, daß der Nutzen der Maßnahmen größer sein muß als die durch sie verursachten Kosten und sich bei ihrer Durchführung weder für die Mitgliedstaaten noch für die Unternehmen ein beträchtlicher zusätzlicher Mittelbedarf gegenüber jenem ergeben darf, der sich aus den ursprünglichen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben würde; die Einzelheiten betreffen insbesondere

i) die Aktualisierung der Listen der Merkmale von Statistiken über die Demographie der Unternehmen und von Vorergebnissen, soweit solche Aktualisierungen gemäß einer quantitativen Überprüfung nicht eine Erhöhung der Anzahl der Erhebungseinheiten oder des den Einheiten entstehenden Aufwands beinhalten, die gemessen an den erwarteten Ergebnissen unverhältnismäßig hoch wäre (Artikel 4 und 9);

ii) die Periodizität der Erstellung der Statistiken (Artikel 4);

iii) die Definitionen der Merkmale und deren Relevanz für bestimmte Tätigkeiten (Artikel 4);

iv) die Definition des Berichtszeitraums (Artikel 4);

v) das erste Berichtsjahr für die Erstellung der Vorergebnisse (Artikel 9);

vi) die Kriterien für die Bewertung der Qualität (Artikel 7);

vii) die Aufschlüsselung der Ergebnisse, insbesondere die zu verwendenden Klassifikationen und die Größenklassenkombinationen (Artikel 8);

viii) die geeignete technische Form für die Übermittlung der Ergebnisse (Artikel 9);

ix) die Aktualisierung der Fristen für die Datenübermittlung (Artikel 9);

x) die Übergangszeit und die Abweichungen von dieser Verordnung während dieses Zeitraums (Artikel 11).

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß für das Statistische Programm unterstützt, der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom eingesetzt wurde.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb eine Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 14

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

(2) Die Kommission schlägt in den Berichten nach Absatz 1 ihr angezeigt erscheinende Änderungen vor.

Artikel 15

Die Richtlinien 64/475/EWG und 72/221/EWG werden nach der Übermittlung der Daten für das Berichtsjahr 1994 nicht mehr angewandt.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. BARRETT

(1) ABl. Nr. C 146 vom 13. 6. 1995, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996, S. 236.

(3) ABl. Nr. C 236 vom 11. 9. 1995, S. 61.

(4) ABl. Nr. C 297 vom 25. 11. 1989, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 131.

(6) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/8/EG (ABl. Nr. L 82 vom 25. 3. 1994, S. 33).

(7) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 68.

(8) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

(10) Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über Investitionen im produzierenden Gewerbe (ABl. Nr. L 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

(11) Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie (ABl. Nr. L 133 vom 10. 6. 1972, S. 57). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

(12) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

(13) ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(14) ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 1.

ANHANG 1

GEMEINSAMES MODUL FÜR DIE JÄHRLICHE STRUKTURSTATISTIK

Abschnitt 1 Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in den Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2 Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf die Analyse der Wertschöpfung und ihrer Hauptbestandteile.

Abschnitt 3 Geltungsbereich

1. Die Statistiken werden für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.

2. Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeiten werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 4 Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden.

2. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 13 die genauen Merkmalsbezeichnungen fest, für die Statistiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Abschnitts J der NACE Rev. 1 zu erstellen sind und die den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Bezeichnungen möglichst nahekommen sollen.

3. Jährliche demographische Statistiken:

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4. Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

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5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

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6. Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5 Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1995.

Abschnitt 6 Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes der in Abschnitt 4 Nummer 4 aufgeführten Merkmale den Grad der Genauigkeit - bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 14 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt.

Abschnitt 7 Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 9 genannten Tätigkeitsgruppen aufgeschlüsselt.

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen für jede Gruppe der Abschnitte C bis G der NACE REV 1 sowie für die übrigen Abschnitte auf der Ebene der in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeitsgruppen aufgeschlüsselt.

3. Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE REV 1 (Abteilungen) und bis zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 8 Übermittlung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

2. Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

12 11 0 (Umsatz),

16 11 0 (Zahl der Beschäftigten).

Diese Vorergebnisse werden auf der dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt; davon ausgenommen sind die Abschnitte H, I, J, K der NACE REV 1, für die sie nach den Tätigkeitsgruppen in Abschnitt 9 aufgeschlüsselt werden.

Abschnitt 9 Tätigkeitsgruppen

Die nachstehenden Tätigkeitsgruppen beziehen sich auf die Systematik NACE Rev. 1.

ABSCHNITT C, D, E und F

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe; Energie und Wasserversorgung; Baugewerbe.

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE REV 1 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern.

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE REV 1 aufgeschlüsselten nationalen Ergebnisse.

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Abschnitt 10 Berichte und Pilotuntersuchungen

1. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit von Informationen über statistische Einheiten, die der Gruppe 652, Klasse 6602, Abteilung 67 und den Abschnitten M bis O der NACE REV 1 zuzurechnen sind. Die Kommission erläßt für diese Tätigkeiten nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Tätigkeiten erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.

2. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

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Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.

3. Im Fall der Abschnitte G bis K der NACE REV 1 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Aufschlüsselung der Ergebnisse anhand der Frage erforderlich sind, ob eine Mehrheitsbeteiligung eines nicht ansässigen Unternehmens im Sinne der GATS-Definitionen vorliegt oder nicht. Die Kommission erläßt für diese Aufschlüsselung nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung dieser Aufschlüsselung erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und dem den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.

4. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für die unter den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten, Merkmale und Aufschlüsselungen erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Tätigkeiten, Merkmale und Aufschlüsselungen in die Listen der Abschnitte 4, 7 und 9.

Abschnitt 11 Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten gemeinsamen Modul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.

ANHANG 2

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER INDUSTRIE

Abschnitt 1 Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industrie.

Abschnitt 2 Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii), iii), iv) und v) bezeichneten Bereiche, insbesondere auf

- eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Industriezweige,

- eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen.

Abschnitt 3 Geltungsbereich

Die Statistiken werden für alle Tätigkeiten der Abschnitte C, D und E der NACE REV 1 erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (C), Verarbeitendes Gewerbe (D) und Energie- und Wasserversorgung (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten C, D und E zugeordnet sind.

Abschnitt 4 Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des gemeinsamen Moduls enthalten.

2. Jährliche demographische Statistiken:

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3. Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

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4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

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5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

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6. Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

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7. Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5 Erstes Berichtsjahr

1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1995. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.

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2. Mehrjährliche Statistiken sind mindestens alle fünf Jahre zu erstellen.

Abschnitt 6 Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit - bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 14 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

Abschnitt 7 Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE REV 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

3. Bestimmte Ergebnisse werden außerdem bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) nach Unternehmen des privaten und des öffentlichen Sektors aufgeschlüsselt.

4. Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE REV 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.

5. Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE REV 1 (Abteilungen) sowie zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt.

6. Die Ergebnisse für das Merkmal 21 11 0, das sich auf die Investitionen für den Umweltschutz bezieht, werden für die folgenden Gruppierungen der NACE REV 1 aufbereitet:

Abschnitt C

Unterabschnitt DA

Unterabschnitt DB+DC

Unterabschnitt DD

Unterabschnitt DE

Unterabschnitt DF

Unterabschnitt DG+DH

Unterabschnitt DI

Abteilung 27

Abteilung 28

Unterabschnitte DK+DL+DM+DN

Abteilung 40

Abteilung 41.

Abschnitt 8 Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken gemäß Abschnitt 4 Nummer 3 übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

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Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 9 Berichte und Pilotuntersuchungen

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

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Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für die Merkmale erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

Abschnitt 10 Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.

ANHANG 3

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES HANDELS

Abschnitt 1 Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Handelssektors.

Abschnitt 2 Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii), iii) und vi) bezeichneten Bereiche, insbesondere auf

- die Struktur des Handelssektors und seine Entwicklung,

- die Vertriebstätigkeit sowie die Bezugs- und Absatzformen.

Abschnitt 3 Geltungsbereich

1. Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE REV 1 fallenden Tätigkeiten erstellt. Dieser Sektor umfaßt die Tätigkeiten des Groß- und Einzelhandels sowie der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind.

2. Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts G der NACE REV 1 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang 1 vorgesehen ist, im Rahmen der Verordnung unterbleiben.

3. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen.

Abschnitt 4 Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken sind auch in den Listen des gemeinsamen Moduls enthalten.

2. Jährliche demographische Statistiken:

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3. Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

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4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

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5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

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6. Merkmale, für die mehrjährliche regionale Statistiken erstellt werden:

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7. Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5 Erstes Berichtsjahr

1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1995. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für jede der Abteilungen der NAC REV 1, für die Daten erhoben werden, sowie für die mehrjährlichen regionalen Statistiken angegeben:

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2. Mehrjährliche Statistiken werden alle fünf Jahre erstellt.

Abschnitt 6 Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit - bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 14 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

Abschnitt 7 Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Klassen der NACE REV 1 aufgeschlüsselte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können.

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner für jede Gruppe der NACE REV 1 nach Größenklassen aufgeschlüsselt.

3. Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zu dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) sowie zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt.

4. Der Geltungsbereich der regionalen Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, entspricht der Grundgesamtheit aller örtlichen Einheiten, die nach ihrer Hauptaktivität in Abteilung G eingeordnet werden. Jedoch kann er auf die örtlichen Einheiten begrenzt werden, die von Unternehmen abhängen, die dem Abschnitt G der NACE REV 1 zuzuordnen sind, wenn diese Population mehr als 95 % des gesamten Geltungsbereichs ausmacht. Der entsprechende Satz wird anhand der im Unternehmensregister verzeichneten Beschäftigungsmerkmale berechnet.

Abschnitt 8 Übermittlung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

2. Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

12 11 0 (Umsatz)

16 11 0 (Zahl der Beschäftigten).

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 9 Berichte und Pilotuntersuchungen

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für diese Merkmale erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

Abschnitt 10 Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.

ANHANG 4

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES BAUGEWERBES

Abschnitt 1 Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Baugewerbes.

Abschnitt 2 Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 2 Ziffern i), ii), iii), iv) und v) genannten Bereiche, insbesondere auf

- eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes

- eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen.

Abschnitt 3 Geltungsbereich

1. Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt F der NACE REV 1 fallenden Tätigkeiten erstellt. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeit Abschnitt F zugeordnet sind.

2. Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts F der NACE REV 1 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang 1 vorgesehen ist, im Rahmen der Verordnung unterbleiben.

3. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen.

Abschnitt 4 Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des gemeinsamen Moduls enthalten.

2. Jährliche demographische Statistiken:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unternehmenssmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5 Erstes Berichtsjahr

1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1995. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt.

Abschnitt 6 Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit - bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % - an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 14 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

Abschnitt 7 Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Statistiken werden, außer bei den Merkmalen 22 11 0, 22 12 0, 15 42 0, 15 44 1 und 15 44 2 bis zur vierstelligen Ebene der NACE REV 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.

Die Ergebnisse bei den Merkmalen 15 42 0, 15 44 1 und 15 44 2 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

Die Ergebnisse bei den Merkmalen 22 11 0 und 22 12 0 werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE REV 1 (Abteilungen) aufgeschlüsselt.

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

3. Bestimmte Ergebnisse werden außerdem bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) nach Unternehmen des privaten und des öffentlichen Sektors aufgeschlüsselt.

4. Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE REV 1 (Klassen) aufgeschlüsselt.

5. Die regionalen Statistiken werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE REV 1 (Abteilungen) und zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 8 Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE REV 1 (Gruppen) aufgeschlüsselt.

Abschnitt 9 Berichte und Pilotuntersuchungen

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für diese Merkmale erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

Abschnitt 10 Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtjahre.