31997Q0419(01)

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 103 vom 19/04/1997 S. 0001 - 0002


ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DER GERICHTSHOF -

aufgrund des Vertrags über die Europäische Union, unterzeichnet in Maastricht am 7. Februar 1992,

aufgrund des Artikels 188 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund des Artikels 55 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund des Artikels 160 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

aufgrund des Artikels 157 Absatz 5 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,

in der Erwägung, daß einige Bestimmungen der Verfahrensordnung im Lichte der Erfahrung geändert werden müssen,

in der Erwägung, daß nach dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden bestimmte Anpassungen der Verfahrensordnung erforderlich sind,

mit einstimmiger Genehmigung des Rates, die am 17. Februar 1997 erteilt worden ist -

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die am 19. Juni 1991 erlassene Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 176 vom 4. Juli 1991, S. 1, und Berichtigung im ABl. Nr. L 383 vom 29. Dezember 1992, S. 117), geändert am 21. Februar 1995 (ABl. Nr. L 44 vom 28. Februar 1995, S. 61), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 26 §§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"§ 2

Stellt sich nach Einberufung des Gerichtshofes heraus, daß die nach den Artikeln 15 der EG-Satzung, 18 der EGKS-Satzung und 15 der EAG-Satzung für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern nicht erreicht wird, so vertagt der Präsident die Sitzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof beschlußfähig ist.

§ 3

Wird in einer Kammer die nach den Artikeln 15 der EG-Satzung, 18 der EGKS-Satzung und 15 der EAG-Satzung für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern nicht erreicht, so benachrichtigt der Kammerpräsident den Präsidenten des Gerichtshofes; dieser bestimmt einen anderen Richter, durch den die Kammer ergänzt wird."

2. Artikel 29 § 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1

Die Verfahrenssprachen sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch."

3. Artikel 29 § 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2

Der Kläger wählt die Verfahrenssprache, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen:

a) Ist die Klage gegen einen Mitgliedstaat oder gegen eine natürliche oder juristische Person gerichtet, die einem Mitgliedstaat angehört, so ist die Amtssprache dieses Staates Verfahrenssprache; bestehen mehrere Amtssprachen, so ist der Kläger berechtigt, eine von ihnen zu wählen.

b) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann eine andere der in § 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise zugelassen werden.

c) Auf Antrag einer Partei kann nach Anhörung der Gegenpartei und des Generalanwalts abweichend von den Bestimmungen unter a) und b) eine andere der in § 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zugelassen werden.

In den in Artikel 103 bezeichneten Fällen ist die Sprache des innerstaatlichen Gerichts, das den Gerichtshof anruft, Verfahrenssprache. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag einer Partei des Ausgangsrechtsstreits kann nach Anhörung der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits und des Generalanwalts die Verwendung einer anderen der in § 1 genannten Sprachen in der mündlichen Verhandlung zugelassen werden.

Der Beschluß über die vorgenannten Anträge kann vom Präsidenten gefaßt werden; dieser kann die Entscheidung dem Gerichtshof übertragen; will er den Anträgen ohne Einverständnis aller Parteien stattgeben, so muß er die Entscheidung dem Gerichtshof übertragen."

4. Artikel 43 wird folgender Satz hinzugefügt: "Der Präsident kann die Entscheidung hierüber dem Gerichtshof übertragen."

5. In Artikel 69 § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "auf Antrag der Gegenpartei" gestrichen und nach dem Wort "verurteilt" die Worte ", wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt" eingefügt.

In der englischen Fassung des Artikels 69 § 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung: "If costs are not applied for, the parties shall bear their own costs."

6. Artikel 81 § 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1

Beginnt eine Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme, so ist diese Frist im Sinne von Artikel 80 § 1 Buchstabe a) vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an zu berechnen."

7. Artikel 92 § 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2

Der Gerichtshof kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, oder nach Anhörung der Parteien feststellen, daß die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist; die Entscheidung ergeht gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4."

8. Artikel 94 § 1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Gerichtshof kann die Eröffnung der mündlichen Verhandlung über den Antrag beschließen."

9. Artikel 107 § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Anträge des Rates auf Gutachten gemäß Artikel 228 EG-Vertrag werden der Kommission und dem Europäischen Parlament zugestellt. Entsprechende Anträge der Kommission werden dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten zugestellt. Anträge eines Mitgliedstaats werden dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Parlament und den übrigen Mitgliedstaaten zugestellt."

10. Artikel 108 § 3 erhält folgende Fassung:

"§ 3

Das Gutachten wird vom Präsidenten, von den übrigen an der Beratung beteiligten Richtern sowie vom Kanzler unterzeichnet und dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten zugestellt."

11. Artikel 123 erhält folgende Fassung:

"Artikel 123

Anträge auf Zulassung als Streithelfer in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof sind binnen einem Monat nach der in Artikel 16 § 6 bezeichneten Veröffentlichung zu stellen."

Artikel 2

Diese Änderungen der Verfahrensordnung sind in den in Artikel 29 § 1 genannten Sprachen verbindlich und werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Erlassen in Luxemburg am 11. März 1997.