ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/09/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.972 - BERTELSMANN/BURDA/SPRINGER - HOS MM) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. C 360 vom 26/11/1997 S. 0008
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/09/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.972 - BERTELSMANN / BURDA / SPRINGER - HOS MM) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldende Parteien Betrifft : Sache Nr. IV/M.972 - Bertelsmann / Burda / Springer - HOS-MM Anmeldung vom 11.08.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1. Am 11.08.1997 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen Bertelsmann Aktiengesellschaft ("Bertelsmann"), Burda Holding GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ("Burda") und Springer Verlag GmbH & Co. KG ("Springer") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Health Online Service-Multimedica GmbH & Co. KG ("HOS-MM") erwerben. Nach dem Zusammenschluß werden Bertelsmann und Springer mit jeweils 37,5 % und Burda mit 25 % an HOS-MM beteiligt sein. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN 3. Bertelsmann ist die Obergesellschaft der Bertelsmann-Gruppe, deren Schwerpunkte in den Bereichen Bücher, Zeitschriften, Musik, Buchclub, Druckereien und privates Fernsehen liegen. Bertelsmann ist mit 45 % an dem proprietären Onlinedienst AOL Bertelsmann Online GmbH beteiligt. Der Burda-Konzern betätigt sich in den Bereichen Zeitungen: Zeitschriften, Druckereien und neue Medien und hält Beteiligungen in den Bereichen Fernsehen und Hörfunk. Springer ist ein international tätiger Wissenschaftsverlag, der Druckschriften, vor allem Fachbücher und Fachzeitschriften sowie fotomechanische, fotomagnetische, audiovisuelle und verwandte Erzeugnisse herstellt, vermietet und vertreibt. Es bestehen keine gesellschaftsrechtlichen oder familiären Beziehungen zwischen Springer und dem Zeitungs- und Medienunternehmen Axel Springer Verlags AG in Berlin. 4. HOS-MM soll einen geschlossenen medizinischen Onlinedienst ausschließlich für professionelle Nutzer - Ärzte, Medizinstudenten, Apotheker und Pharmazeuten - anbieten. Neben fachspezifischen Informationen und Angeboten, etwa zu Abrechnungsfragen, Praxismanagement, Praxiseinrichtung und Branchenentwicklungen, sind eigenproduzierte Inhalte vorgesehen, Kompendien der medizinischen Fachgebiete, die etwa 50 % des Gesamtangebotes ausmachen werden. Die Finanzierung des Dienstes soll hauptsächlich über Gebühren und nur zu einem geringen Teil über fachspezifische Werbung sichergestellt werden. II. DAS VORHABEN 5. Zur Zeit sind Bertelsmann und Springer paritätische Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens Bertelsmann Springer Gesundheitsgesellschaft mbH & Co. KG ("bsmedic"), das sowohl medizinische Onlinedienste für professionelle Nutzer (Umsatzerlöse 1996: [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis]) als auch für jedermann zugängliche gesundheitsorientierte Onlinedienste ("Lifeline") anbietet. Burda wird von Bertelsmann und Springer jeweils 12,5 % der Anteile an bsmedic erwerben und seinen eigenen medizinischen Onlinedienst Health Online Service GmbH ("HOS") (Umsatzerlöse 1996: [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis]) auf die bsmedic übertragen. Aus der bsmedic wird der Teilbetrieb "Lifeline" ausgegliedert. Die "Lifeline"-Aktivitäten, mit denen 1996 Umsatzerlöse in Höhe von [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] DM erzielt wurden, werden zukünftig Gegenstand des Gemeinschaftsunternehmens HOS Lifeline GmbH & Co. KG [Sache Nr. IV/M.973 - Bertelsmann/Burda - HOS Liefeline] (50 %Bertelsmann und 50 % Burda) sein. Die bsmedic wird zukünftig als HOS-MM firmieren. III. ZUSAMMENSCHLUSS 6. Das Gemeinschaftsunternehmen wird gemeinsam von Bertelsmann, Burda und Springer kontrolliert. HOS-MM hat einen [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] Beirat, dessen Mitglieder zu gleichen Teilen von Bertelsmann und Burda und entsandt werden. Die Geschäftsführung von HOS-MM bedarf der vorherigen einstimmigen Zustimmung des Beirates zum jährlichen Jahresplan sowie zu allen wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, mit denen vom Businessplan abgewichen wird. 7. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen. Bsmedic und HOS, deren medizinische Onlinedienstaktivitäten von HOS-MM weitergeführt werden, waren 1996 bereits im Markt tätig und haben Umsatzerlöse von insgesamt [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] DM erzielt. 8. Nach Gründung von HOS-MM werden Bertelsmann, Springer und Burda nicht mehr im Bereich der geschlossenen medizinischen Onlinedienste tätig sein. Eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen den Gründungsunternehmen kann insoweit ausgeschlossen werden. VI. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 9. Die Unternehmen Bertelsmann, Burda und Springer haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Bertelsmann 11.271,73 Mio. ECU, Burda 904,19 Mio ECU und Springer [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] ECU). Bertelsmann und Burda haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU ([Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] ECU, Burda [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] ECU ). Lediglich Burda erzielt mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat Deutschland. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 10. Nach Auffassung der Parteien ist der sachlich relevante Markt der Markt für geschlossene medizinische Onlinedienste für professionelle Nutzer. Die der Kommission vorliegenden Informationen bestätigen diese Marktabgrenzung. Aus der Sicht der Nutzer stellen andere Informationsquellen wie Fachzeitschriften oder Kongresse keine ausreichende Alternative zu dem Komplettangebot und den Kommunikationsmöglichkeiten eines Onlinedienstes dar. B. Räumlich relevante Märkte 11. Nach Auffassung der Parteien ist räumlich ein weltweiter Markt anzunehmen, da alle vergleichbaren Onlinedienste weltweit über Internet zu erreichen seien. Stelle man auf die Abonnenten von HOS-MM ab, in erster Linie Ärzte und Mediziner in Deutschland und Österreich, so sei als kleinster räumlich relevanter Markt das Gebiet von Deutschland oder Österreich anzunehmen. Die räumlich relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil selbst bei einem auf das Gebiet von Deutschland oder Österreich begrenzten räumlichen Markt wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. C. Auswirkungen des Zusammenschlusses 12. Neben HOS MM werden folgende Unternehmen medizinische Onlinedienste anbieten: Das Deutsche Gesundheitsnetz (DGN) ist ein eigenes Netzwerk für ärztliche Information und Kommunikation, hinter dem die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Deutsche Ärzte-Verlag und die Apotheker- und Ärztebank stehen. Das Netz wird von der Vebacom zur Verfügung gestellt. Nutzungsberechtigt sind approbierte Ärzte, die Nutzung ist kostenpflichtig. Global Health Care (GHC) ist ein medizinischer Onlinedienst der Deutschen Telekom AG. Es sollen drei unterschiedliche Zugangsvarianten angeboten werden. Den "Public Service" können alle Internetnutzer ansteuern, den "Premium Service" nur T-Online-User. Der "Secure Service" ist über spezielle Netzstrukturen nur mit Zugangsberechtigung zugänglich. Ärzt als Nutzer des "Secure Service" müssen sich mittels Chipkarte ausweisen. Für diesen Dienst soll eine monatliche Nutzungsgebühr erhoben werden. TeleMED wird von den im Bereich der Ärztesoftware tätigen Unternehmen MediStar und CompuDENT angeboten werden. Über TeleMED wird das Health Net-Angebot der Medical Tribune und des Axel Springer Verlages angeboten. 13. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß auch die grossen Pharma Unternehmen geschlossene medizinische Onlinedienste anbieten. Ingesamt betrachtet ist angesichts der in den Markt eintretenden Wettbewerber davon auszugehen, daß der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung schafft, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. VI. SCHLUSS 14. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission