31997L0077

Richtlinie 97/77/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweine-, Rinder- sowie Schaf- und Ziegenerzeugung

Amtsblatt Nr. L 010 vom 16/01/1998 S. 0028 - 0030


RICHTLINIE 97/77/EG DES RATES vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweine-, Rinder- sowie Schaf- und Ziegenerzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um eine einwandfreie Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik - insbesondere des Schweine-, Rind- sowie Schaf- und Ziegenfleischmarktes - sicherzustellen, müssen der Kommission regelmäßig Daten über die Entwicklung des Schweine-, Rinder- sowie Schaf- und Ziegenbestands und der Schweine-, Rind- sowie Schaf- und Ziegenfleischerzeugung und über die voraussichtliche Entwicklung dieser Erzeugung zur Verfügung stehen.

Mit den Richtlinien 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (3), 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (4) und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung (5) wird die Frequenz der statistischen Erhebungen über die Schweine-, Rinder- sowie Schaf- und Ziegenerzeugung geregelt.

Die Bezugszeiträume sind anzupassen, damit eine optimale Verwendung der für agrarstatistische Erhebungen zur Verfügung stehenden Ressourcen erreicht wird.

Für die landwirtschaftlichen Betriebe ist die mit statistischen Erhebungen verbundene Arbeitsbelastung zu reduzieren.

Die verschiedenen agrarstatistischen Erhebungen sind so weit wie möglich aufeinander abzustimmen.

In einigen Mitgliedstaaten stellen die verschiedenen Tierbestände nur einen verhältnismäßig geringen Teil der Bestände der Gemeinschaft dar. Daher können diesen Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen gewährt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/23/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1

a) erhält Absatz 2 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

"Mitgliedstaaten mit Schweinebeständen von weniger als 3 Millionen Tieren, kann auf Antrag gestattet werden, nur eine Erhebung im Jahr durchzuführen, und zwar in einem der Monate April, Mai/Juni, August oder November/Dezember. Wenn sie die Erhebung in einem der Monate April, Mai/Juni oder August durchführen, übermitteln sie der Kommission eine Schätzung des Schweinebestands für einen der ersten Tage im Dezember desselben Jahres."

b) werden die folgenden Absätze angefügt:

"(4) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestatten, im Abstand von sechs Monaten nur zwei Erhebungen im Jahr durchzuführen, und zwar im Mai/Juni und November/Dezember. Diese Genehmigung wird jedoch nur unter der Vorraussetzung erteilt, daß geeignete Methoden angewandt werden, die das Beibehalten der Qualität der Vorausschätzungen gemäß Artikel 12 gewährleisten. Eine entsprechende methodische Dokumentation ist bei Antragstellung vorzulegen.

(5) Die Mitgliedstaaten, die mehr als drei Erhebungen im Jahr durchführen, bestimmen zwei ihrer Erhebungszeitpunkte in Übereinstimmung mit den in Absatz 4 genannten Zeiträumen mit einem Spielraum von bis zu drei Tagen."

2. Dem Artikel 5 werden die folgenden Absätze angefügt:

"(3) Die Mitgliedstaaten, die eine Genehmigung zur Durchführung von zwei Erhebungen im Jahr erhalten haben, übermitteln der Kommission die vorläufigen Ergebnisse der Erhebungen, einschließlich der zusätzlichen Schätzungen

- für die Erhebung im Mai/Juni vor dem 15. August desselben Jahres;

- für die Erhebung im November/Dezember vor dem 15. Februar des folgenden Jahres.

Mitgliedstaaten mit Schweinebeständen von weniger als 3 Millionen Tieren, die eine Genehmigung zur Durchführung von nur einer Erhebung im Jahr erhalten haben und die die Erhebung nicht im Zeitraum November/Dezember durchführen, übermitteln die Schätzungen für den Monat Dezember zum 15. Februar des folgenden Jahres.

(4) Die Mitgliedstaaten, die eine Genehmigung zur Durchführung von zwei Erhebungen im Jahr erhalten haben, übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 2, einschließlich der zusätzlichen Schätzungen

- für die Erhebung im Mai/Juni vor dem 15. September desselben Jahres;

- für die Erhebung im November/Dezember vor dem 1. April des folgenden Jahres."

3. In Artikel 6

a) Absatz 1 wird der Begriff "Dezember" durch "Dezember oder November/Dezember" ersetzt.

b) Absatz 2 wird der Begriff "April" durch "April oder Mai/Juni" ersetzt.

4. In Artikel 8 Absatz 1 wird der Begriff "Dezember" durch "November/Dezember" ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 93/24/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr an einem Tag im Mai/Juni und einem Tag im November/Dezember statistische Erhebungen über den Rinderbestand in ihrem Hoheitsgebiet durch.

Die Mitgliedstaaten können anstelle der Erhebung im Mai/Juni eine Erhebung im April durchführen, vorausgesetzt sie übermitteln der Kommission vor dem 30. September desselben Jahres eine Schätzung des Rinderbestands für einen der ersten Tage im Juni."

b) erhält Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

"(2) Den Mitgliedstaaten kann auf Antrag gestattet werden, die Erhebung für Mai/Juni oder die Erhebung für November/Dezember in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v.H. ihres Rinderbestands erfaßt werden."

2. In Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird der Begriff "Dezember" jeweils durch den Begriff "November/Dezember" ersetzt.

3. In Artikel 6 Absatz 1 wird der Begriff "Dezember" durch "November/Dezember" ersetzt.

4. In Artikel 8 Absatz 1 wird der Begriff "Dezember" durch "November/Dezember" ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 93/25/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr an einem Tag im November/Dezember eine statistische Erhebung über den Schafbestand in ihrem Hoheitsgebiet durch."

b) Absatz 2 Buchstabe a) werden die Begriffe "jedes Jahr für einen der ersten Tage im Dezember" durch "jedes Jahr für einen der Tage im November/Dezember" ersetzt.

2. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Abweichend von den Artikeln 1 und 5 können Belgien, Dänemark, Deutschland und die Niederlande ihren Schaf- und Ziegenbestand und das Vereinigte Königreich seinen Ziegenbestand vom Monat November/Dezember auf der Grundlage der Angaben schätzen, die in einer im selben Jahr durchgeführten Viehzählung oder Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ermittelt wurden. Sie übermitteln der Kommission die Ergebnisse nach Artikel 5 Absatz 1 vor dem 1. März und die Ergebnisse nach Artikel 5 Absatz 2 vor dem 1. April des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt."

3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Abweichend von Artikel 8

a) können Belgien, Deutschland und die Niederlande vor dem 15. Oktober des Bezugsjahres die Zahlen der Schafe nach "région/gewest", nach "Ländern" bzw. nach "provincie" für ihren Bestand mitteilen, der in einer während der ersten sechs Monate desselben Jahres durchgeführten Viehzählung oder Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe erfaßt wird;

b) brauchen die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Mitgliedstaaten ihren Ziegenbestand nicht nach Gebieten aufgeschlüsselt mitzuteilen."

4. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Abweichend von Artikel 11 können Belgien, Dänemark, Deutschland und die Niederlande die Angaben über die Struktur ihres Schaf- und Ziegenbestands und das Vereinigte Königreich die Angaben über die Struktur seines Ziegenbestands, die auf der Grundlage der jährlich durchgeführten Viehzählung oder einer während des Bezugsjahres durchgeführten Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe erfaßt werden, vor dem 15. Mai des folgenden Jahres mitteilen."

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1998 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. C 288 vom 23. 9. 1997, S. 9.

(2) ABl. C 339 vom 10. 11. 1997.

(3) ABl. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 1. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4) ABl. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 10. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.