31997L0056

Richtlinie 97/56/EG des Europaïschen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 1997 zur sechzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 333 vom 04/12/1997 S. 0001 - 0084


RICHTLINIE 97/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 1997 zur sechzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2) Durch das Funktionieren des Binnenmarktes sollten allmählich auch Lebensqualität, Gesundheitsschutz und Verbrauchersicherheit verbessert werden. Die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über die künftigen Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (4).

(3) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten verabschiedeten den Beschluß 90/238/Euratom, EGKS, EWG über einen Aktionsplan 1990-1994 im Rahmen des Programms "Europa gegen den Krebs" (5).

(4) Zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Verbrauchersicherheit sollten Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft werden, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

(5) In die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (6) wird eine Liste in Form einer Anlage zu den Punkten 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG (7) aufgenommen, die Stoffe enthält, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden. Diese Stoffe und die sie enthaltenden Zubereitungen dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

(6) Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung einer Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG (8) an den technischen Fortschritt einen Vorschlag unterbreiten zur Ergänzung dieser Liste, in der Stoffe aufgeführt sind, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden.

(7) Die Risiken und Vorteile der neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuften Stoffe wurden berücksichtigt.

(8) Die Richtlinien 93/101/EG (9) und 94/69/EG (10) der Kommission zur zwanzigsten und einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG, insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthalten über 800 Stoffe, die neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft wurden. Diese Stoffe sollten in die Anlage zu den Punkten 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen werden.

(9) Im Interesse der Transparenz und Klarheit sollte Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG in bezug auf die Punkte 29, 30 und 31 geändert und die Anlage zu Anhang I der genannten Richtlinie durch eine konsolidierte Anlage ersetzt werden.

(10) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG (11) und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG (12), enthalten sind -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

1. In der Spalte "Beschränkungsbedingungen" erhält jeweils der zweite Absatz zu den Punkten 29, 30 und 31 folgende Fassung:

"Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den gewerblichen Verwender'."

2. Die Anlage erhält die im Anhang dieser Richtlinie enthaltene Fassung.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 4. Dezember 1998 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. März 1999 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. C 383 vom 19. 12. 1996, S. 1.

(2) ABl. C 133 vom 28. 4. 1997, S. 38.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 1997 (ABl. C 33 vom 3. 2. 1997, S. 75), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Juni 1997 (ABl. C 234 vom 1. 8. 1997, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 1997 (ABl. L 286 vom 22. 9. 1997). Beschluß des Rates vom 15. September 1997.

(4) ABl. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.

(5) ABl. L 137 vom 30. 5. 1990, S. 31.

(6) ABl. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(7) ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 6. 5. 1997, S. 31).

(8) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 236 vom 18. 9. 1996, S. 35).

(9) ABl. L 13 vom 15. 1. 1994, S. 1.

(10) ABl. L 381 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(11) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1).

(12) Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (ABl. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1).

ANHANG

"Anlage

Einleitung

Erläuterungen zu den Spaltenüberschriften

Stoffname:

Der verwendete Name ist der gleiche wie derjenige in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG. Gefährliche Stoffe werden so weit wie möglich mit den im EINECS (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances - Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) oder ELINCS (European List of Notified Chemical Substances - Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) verwendeten Bezeichnungen bezeichnet. Weder in EINECS noch in ELINCS aufgeführte Stoffe werden mit einem international (z. B. von der ISO oder der IUPAC) anerkannten chemischen Namen bezeichnet. In manchen Fällen wird ein zusätzlicher gebräuchlicher Name hinzugefügt.

Indexnummer:

Die Index-Nummer ist der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angegebene Identifizierungs-Code. Die Stoffe werden gemäß dieser Index-Nummer in der Anlage aufgeführt.

EG-Nummer:

Im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) ist ein Code zur Identifizierung der einzelnen Stoffe festgelegt. Dieser Code beginnt mit der Nummer 200-001-8.

Für die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG gemeldeten neuen Stoffe ist ein Identifizierungscode festgelegt und in der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) veröffentlicht worden. Dieser Code beginnt mit der Nummer 400-010-9.

CAS-Nummer:

Vom Chemical Abstracts Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

Anmerkungen:

Der vollständige Wortlaut der Anmerkungen ist in der Einleitung zum Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

Für diese Richtlinie ist folgenden Anmerkungen Rechnung zu tragen:

Anmerkung J:

Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% Benzol enthält (EINECS-Nr. 200-753-7).

Anmerkung K:

Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% 1,3-Butadien enthält (EINECS-Nr. 203-450-8).

Anmerkung L:

Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 3 % Dimethylsulforid (DMSO)-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346, enthält.

Anmerkung M:

Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,005 % Gewichts-% Benzo(a)pyren enthält (EINECS-Nr. 200-028-5).

Anmerkung N:

Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn der ganze Raffinationsprozeß bekannt ist und nachgewiesen werden kann, daß der Ausgangsstoff nicht krebserzeugend ist.

Anmerkung P:

Die Einstufung als "krebserzeugend" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% Benzol enthält (EINECS-Nr. 200-753-7).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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