31997L0026

Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

Amtsblatt Nr. L 150 vom 07/06/1997 S. 0041 - 0043


RICHTLINIE 97/26/EG DES RATES vom 2. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (4) werden einzelstaatliche Führerscheine nach dem EG-Modell, das in ihrem Anhang I oder Anhang Ia beschrieben ist, ausgestellt und tragen einen Vermerk über die Bedingungen, unter denen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.

(2) In den genannten Anhängen ist vorgesehen, daß diese etwaigen Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form erfolgen müssen.

(3) Die Codes und die Untercodes, die die in der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ausstellungsbedingungen betreffen, gelten im gesamten Gemeinschaftsgebiet.

(4) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ist eine Gemeinschaftsaktion notwendig, um das Verstehen und die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine zu ermöglichen und den freien Personenverkehr zu erleichtern; zugleich sollen damit die praktischen Probleme vermieden werden, denen sich Kraftfahrer, Kraftverkehrsunternehmen, Verwaltungen und Kontrollpersonal gegenübersähen, wenn in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Codes festgelegt würden.

(5) Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Anpassung der technischen Aspekte der in den Anhängen I und Ia aufgeführten harmonisierten Gemeinschaftscodes und für die Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG geschaffen werden.

(6) Bei der vorliegenden Änderung sollte aus Gründen der Klarheit und der inhaltlichen Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (5) die Begriffsbestimmung für "Kraftrad" hinsichtlich der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit angeglichen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/439/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 3

a) wird im zweiten Gedankenstrich der Wert "50 km/h" durch den Wert "45 km/h" ersetzt;

b) erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- 'Kraftrad' jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;".

2. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 7a

(1) Bei den in den Anhängen I und Ia aufgeführten harmonisierten Gemeinschaftscodes, insbesondere bei den Codenummern 04, 05, 44 und 55, wird nach dem Verfahren des Artikels 7b eine Unterteilung vorgenommen.

Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn zu entscheiden ist, ob die Anwendung bestimmter Unterteilungen der harmonisierten Gemeinschaftscodes erforderlichenfalls für verbindlich erklärt werden soll.

(2) Die Änderungen, die erforderlich sind, um den Teil der Anhänge I und Ia, der die harmonisierten Codes betrifft, und die Anhänge II und III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 7b angenommen.

Artikel 7b

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß, genannt 'Ausschuß für den Führerschein', unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen."

3. In Anhang I Abschnitt 2, Beschreibung der Seite 4 des Führerscheins, und in Anhang Ia Abschnitt 2, Beschreibung der Seite 2 des Führerscheins, Buchstabe a) Rubrik 12 der Richtlinie 91/439/EWG erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Codenummern 01 bis 99=harmonisierte Gemeinschaftcodes

01 Sehhilfe

02 Hörprothese/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen

04 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen

05 Fahrbeschränkungen aus medizinischen Gründen

10 Angepaßte Schaltung

15 Angepaßte Kupplung

20 Angepaßte Bremsmechanismen

25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

40 Angepaßte Lenkung

42 Angepaßte(r) Rückspiegel

43 Angepaßter Fahrersitz

44 Anpassungen des Kraftrads

45 Kraftrad nur mit Beiwagen

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrgestellnummer)

51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs

70 Umtausch des Führerscheins Nr. . . ., ausgestellt durch . . . (ECE-Symbol im Fall eines Drittlands)

71 Duplikat des Führerscheins Nr. . . . (ECE-Symbol im Fall eines Drittlands)

72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)

75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)

76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)

77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1+E)

78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Anhang II Abschnitt 8.1.1 Absatz 2)

79 ( . . . ) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN MIERLO

(1) ABl. Nr. C 110 vom 16. 4. 1996, S. 7, und

ABl. Nr. C 31 vom 31. 1. 1997, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 20.

(3) Stellungnahme vom 5. September 1996 (ABl. Nr. C 277 vom 23. 9. 1996, S. 15), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. Nr. C 69 vom 5. 3. 1997, S. 7) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. April 1997 (ABl. Nr. C 132 vom 28. 4. 1997).

(4) ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/47/EG (ABl. Nr. L 235 vom 17. 9. 1996, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.