Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 095 vom 10/04/1997 S. 0016 - 0018
RICHTLINIE 97/15/EG DER KOMMISSION vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/65/EWG bestimmt die Kommission Eurocontrol-Normen und nimmt diese an. Anhang I der Richtlinie 93/65/EWG enthält eine Aufstellung der auszuarbeitenden Eurocontrol-Normen, die möglichst vollständig sein sollte. Anhang II der Richtlinie 93/65/EWG enthält eine Liste der Auftraggeber, die für die Beschaffung von Flugnavigationsausrüstungen zuständig sind. Diese Liste muß auf dem neuesten Stand gehalten werden. Da Eurocontrol zwei Normen aufgestellt hat, ist es angebracht, diese für verbindlich zu erklären. Es ist ebenfalls angebracht, die informatorische Liste in Anhang I infolge der Einführung des Eatchip-Programms durch Eurocontrol zu ändern. Anhang II muß geändert werden, damit die von den Mitgliedstaaten notifizierten Änderungen berücksichtigt und die Vergabestellen neuer Mitgliedstaaten aufgenommen werden können. Die Bestimmungen dieser Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des gemäß der Richtlinie 93/65/EWG eingesetzten Ausschusses überein - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die in den nachstehend aufgeführten Eurocontrol-Normendokumenten enthaltenen verbindlich vorgeschriebenen Einzelheiten von Eurocontrol-Spezifikationen werden übernommen, sofern sie für die Einrichtung eines integrierten europäischen Flugverkehrsmanagementsystems erforderlich sind: - die Eurocontrol-Norm für den On-Line-Datenaustausch (OLDI), Auflage 1, (Eurocontrol-Fundstelle 001-92), - die Eurocontrol-Norm für die Darstellung des Datenaustausches in der Flugsicherung (ADEXP) (Eurocontrol-Fundstelle 002-93). Artikel 2 Anhang I der Richtlinie 93/65/EWG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt. Artikel 3 Anhang II der Richtlinie wird wie folgt geändert: 1. Die Liste der für die Beschaffung zuständigen Auftraggeber von Eurocontrol in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal und im Vereinigten Königreich wird wie folgt geändert: EUROCONTROL Rue de la Fusée, 96 B-1130 Brüssel Belgien Régie des voies Aériennes (RVA/RLW) Centre Communication Nord (CCN) rue du Progrès, 80 Bte 2 B-1030 Bruxelles Dänemark Statens Luftfartsvæsen (Civil Aviation Administration) Postbox 744 DK-Copenhagen SV Billund Lufthavn PO Box 10 DK-7190 Billund Københavns Lufthavne A/S P.O. Box 74 Flyvervej 11 DK-2770 Kastrup Frankreich Ministre chargé de l'aviation civile Direction générale de l'aviation civile 48, rue Camille-Desmoulins F-92452 Issy-les-Moulineaux Cedex und im Bereich seiner Zuständigkeiten: Aéroport de Paris 291, Boulevard Raspail F-75675 Paris Cedex 14 Griechenland Ministry of Transport and Communications Civil Aviation Authority General Directorate of Air Navigation das seine Befugnisse überträgt an: Electronics Division Vasileos Georgiou 1 PO Box 73751-16604 Elliniko GR-Athens Irland The Irish Aviation Authority Aviation House Hawkins Street IRL-Dublin 2 Aer Rianta Cpt. Dublin Airport IRL-Co. Dublin Italien ENAV Ente Nazionale di Assistenza al Volo Via Salaria, 715 I-00138 Roma Portugal ANA, E.P. (Empresa Pública de Aeroportos e Navegação Aérea) Rua D, Edifício 120 Aeroporto de Lisboa P-1700 Lisboa Vereinigtes Königreich National Air Traffic Services Ltd CAA House 45-59 Kingsway UK-London WC2B 6TE 2. Die nachstehend aufgeführten Vergabestellen werden in die Liste aufgenommen: Österreich Austro Control GmbH Schnirchgasse 11 A-1030 Wien Finnland Ilmailulaitos/Luftfartsverket (CAA Finland) P.O. Box 50 FIN-01531 Vantaa Schweden Swedish Civil Aviation Administration Luftfartsverket Vikboplan 11 S-601 79 Norrköping Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Dezember 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 5 Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. März 1997 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 52. ANHANG "ANHANG I EUROCONTROL-NORMEN GEMÄSS ARTIKEL 3 Informatorische Liste Kommunikationssysteme Navigationssysteme Überwachungssysteme Datenverarbeitungssysteme Luftraummanagement- und Flugverkehrsmanagementverfahren Flugverkehrsmanagement - Betriebsvorschriften und Leistungsanforderungen Humanressourcen"