31997L0015

Richtlinie 97/15/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 095 vom 10/04/1997 S. 0016 - 0018


RICHTLINIE 97/15/EG DER KOMMISSION vom 25. März 1997 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen und zur Änderung der Richtlinie 93/65/EWG des Rates über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/65/EWG bestimmt die Kommission Eurocontrol-Normen und nimmt diese an.

Anhang I der Richtlinie 93/65/EWG enthält eine Aufstellung der auszuarbeitenden Eurocontrol-Normen, die möglichst vollständig sein sollte.

Anhang II der Richtlinie 93/65/EWG enthält eine Liste der Auftraggeber, die für die Beschaffung von Flugnavigationsausrüstungen zuständig sind. Diese Liste muß auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Da Eurocontrol zwei Normen aufgestellt hat, ist es angebracht, diese für verbindlich zu erklären. Es ist ebenfalls angebracht, die informatorische Liste in Anhang I infolge der Einführung des Eatchip-Programms durch Eurocontrol zu ändern.

Anhang II muß geändert werden, damit die von den Mitgliedstaaten notifizierten Änderungen berücksichtigt und die Vergabestellen neuer Mitgliedstaaten aufgenommen werden können.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des gemäß der Richtlinie 93/65/EWG eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den nachstehend aufgeführten Eurocontrol-Normendokumenten enthaltenen verbindlich vorgeschriebenen Einzelheiten von Eurocontrol-Spezifikationen werden übernommen, sofern sie für die Einrichtung eines integrierten europäischen Flugverkehrsmanagementsystems erforderlich sind:

- die Eurocontrol-Norm für den On-Line-Datenaustausch (OLDI), Auflage 1, (Eurocontrol-Fundstelle 001-92),

- die Eurocontrol-Norm für die Darstellung des Datenaustausches in der Flugsicherung (ADEXP) (Eurocontrol-Fundstelle 002-93).

Artikel 2

Anhang I der Richtlinie 93/65/EWG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

Anhang II der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Die Liste der für die Beschaffung zuständigen Auftraggeber von Eurocontrol in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Portugal und im Vereinigten Königreich wird wie folgt geändert:

EUROCONTROL

Rue de la Fusée, 96

B-1130 Brüssel

Belgien

Régie des voies Aériennes (RVA/RLW)

Centre Communication Nord (CCN)

rue du Progrès, 80 Bte 2

B-1030 Bruxelles

Dänemark

Statens Luftfartsvæsen

(Civil Aviation Administration)

Postbox 744

DK-Copenhagen SV

Billund Lufthavn

PO Box 10

DK-7190 Billund

Københavns Lufthavne A/S

P.O. Box 74

Flyvervej 11

DK-2770 Kastrup

Frankreich

Ministre chargé de l'aviation civile

Direction générale de l'aviation civile

48, rue Camille-Desmoulins

F-92452 Issy-les-Moulineaux Cedex

und im Bereich seiner Zuständigkeiten:

Aéroport de Paris

291, Boulevard Raspail

F-75675 Paris Cedex 14

Griechenland

Ministry of Transport and Communications

Civil Aviation Authority

General Directorate of Air Navigation

das seine Befugnisse überträgt an:

Electronics Division

Vasileos Georgiou 1

PO Box 73751-16604 Elliniko

GR-Athens

Irland

The Irish Aviation Authority

Aviation House

Hawkins Street

IRL-Dublin 2

Aer Rianta Cpt.

Dublin Airport

IRL-Co. Dublin

Italien

ENAV

Ente Nazionale di Assistenza al Volo

Via Salaria, 715

I-00138 Roma

Portugal

ANA, E.P. (Empresa Pública de Aeroportos e Navegação Aérea)

Rua D, Edifício 120

Aeroporto de Lisboa

P-1700 Lisboa

Vereinigtes Königreich

National Air Traffic Services Ltd

CAA House

45-59 Kingsway

UK-London WC2B 6TE

2. Die nachstehend aufgeführten Vergabestellen werden in die Liste aufgenommen:

Österreich

Austro Control GmbH

Schnirchgasse 11

A-1030 Wien

Finnland

Ilmailulaitos/Luftfartsverket

(CAA Finland)

P.O. Box 50

FIN-01531 Vantaa

Schweden

Swedish Civil Aviation Administration

Luftfartsverket

Vikboplan 11

S-601 79 Norrköping

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Dezember 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 5

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. März 1997

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 52.

ANHANG

"ANHANG I

EUROCONTROL-NORMEN GEMÄSS ARTIKEL 3

Informatorische Liste

Kommunikationssysteme

Navigationssysteme

Überwachungssysteme

Datenverarbeitungssysteme

Luftraummanagement- und Flugverkehrsmanagementverfahren

Flugverkehrsmanagement - Betriebsvorschriften und Leistungsanforderungen

Humanressourcen"