31997F0719(02)

Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997 über die Ausarbeitung des zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. C 221 vom 19/07/1997 S. 0011 - 0011


RECHTSAKT DES RATES vom 19. Juni 1997 über die Ausarbeitung des zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (97/C 221/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten betrachten zur Verwirklichung der Ziele der Union die Bekämpfung der Kriminalität zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die in Titel VI des Vertrags verankerte Zusammenarbeit fällt.

Der Rat hat mit Rechtsakt vom 26. Juli 1995 (1) als ein erstes Vertragswerk das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeitet, das insbesondere auf die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil dieser Interessen abzielt.

Der Rat hat mit Rechtsakt vom 27. September 1996 (2) in einem zweiten Schritt ein Protokoll zu diesem Übereinkommen ausgearbeitet, das insbesondere auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt sind und wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden bzw. geschädigt werden können.

Das Übereinkommen bedarf einer weiteren Ergänzung durch ein zweites Protokoll, das insbesondere die Verantwortlichkeit der juristischen Personen, die Einziehung, die Geldwäsche sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zum Schutz der diesbezüglichen personenbezogenen Daten betrifft -

BESCHLIESST, daß die Ausarbeitung des zweiten Protokolls, das heute von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet wird, in der im Anhang enthaltenen Fassung abgeschlossen ist;

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DE BOER

(1) ABl. Nr. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 48.

(2) ABl. Nr. C 313 vom 23. 10. 1996, S. 1.