97/661/JI: Gemeinsamer Standpunkt vom 6. Oktober 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - zu den Verhandlungen im Europarat und in der OECD über die Bekämpfung der Korruption
Amtsblatt Nr. L 279 vom 13/10/1997 S. 0001 - 0002
GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 6. Oktober 1997 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - zu den Verhandlungen im Europarat und in der OECD über die Bekämpfung der Korruption (97/661/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel K.5, in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten die Bekämpfung der Korruption auf internationaler Ebene als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten, unter Berücksichtigung des mit Rechtsakt des Rates vom 27. September 1996 ausgearbeiteten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1), unter Berücksichtigung des mit Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (2), unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 1997 an den Rat und das Europäische Parlament über eine Politik der EU zur Bekämpfung von Korruption, in der Erwägung, daß das Ministerkomitee des Europarates im November 1996 ein Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Korruption angenommen hat, das vorrangig die Ausarbeitung eines Übereinkommens über Korruption im strafrechtlichen Bereich vorsieht, in der Erwägung, daß der Ministerrat der OECD am 26. Mai 1997 eine Empfehlung zur Bekämpfung von Bestechung bei internationalen Geschäftsabschlüssen angenommen hat und beschlossen hat, Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen aufzunehmen, mit dem die Bestechung von ausländischen Beamten unter Strafe gestellt werden soll und das Ende 1997 zur Unterzeichnung aufgelegt werden könnte, unter Berücksichtigung der laufenden Verhandlungen im Europarat und in der OECD und in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, die Vereinbarkeit mit den in der Europäischen Union durchgeführten Arbeiten sicherzustellen, in dem Bestreben, die Interessen der Union zu schützen und eine unnötige Überschneidung oder Unvereinbarkeit zwischen den beiden im Europarat und in der OECD auszuarbeitenden internationalen Übereinkommen zu vermeiden, in der Erwägung, daß der Europäische Rat von Amsterdam den Aktionsplan der Hochrangigen Gruppe "Organisierte Kriminalität" gebilligt hat, in dem ein Gesamtplan zur Bekämpfung der Korruption vorgesehen ist - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Ausarbeitung von geeigneten internationalen Übereinkommen, in denen die Bestechung von ausländischen Beamten und Beamten einer internationalen Organisation unter Strafe gestellt werden soll. Dabei müßte unbeschadet der Zuständigkeitsfragen die Bestechung gegenüber jedem Staat und jeder internationalen Organisation unter Strafe gestellt werden. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge - erforderlichenfalls, indem sie die Aufnahme einer speziellen diesbezüglichen Klausel aushandeln -, daß die Bestimmungen der vom Europarat und von der OECD ausgearbeiteten Übereinkommen mit den zwischen ihnen insbesondere im Bereich der Rechtshilfe, der Auslieferung, der Korruptionsbekämpfung und des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ausgearbeiteten Rechtsinstrumenten vereinbar sind. (3) Die Mitgliedstaaten treten dafür ein, daß die im Europarat und in der OECD laufenden Arbeiten zum Thema Korruption aufeinander abgestimmt werden, um zu verhindern, daß die Bestimmungen der verschiedenen Übereinkommensentwürfe miteinander unvereinbar sind und daß die in einer Organisation durchgeführten Arbeiten die Arbeiten in der anderen Organisation beeinträchtigen oder unnötig wiederholen. (4) Bei den Verhandlungen über die Bekämpfung der Korruption im Europarat und in der OECD stimmen die Mitgliedstaaten auf Initiative des Vorsitzes soweit wie möglich ihre Positionen aufeinander ab und bemühen sich, in allen Fragen, die sich erheblich auf die Interessen der Europäischen Union auswirken, einvernehmliche Haltungen zu finden. Die Kommission beteiligt sich in vollem Umfang an diesen Arbeiten. Artikel 2 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 1997. Im Namen des Rates Der Präsident J. POOS (1) ABl. C 313 vom 23. 10. 1996, S. 2. (2) ABl. C 195 vom 25. 6. 1997, S. 1.