31997D2535

Beschluß Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998)

Amtsblatt Nr. L 347 vom 18/12/1997 S. 0001 - 0005


BESCHLUSS Nr. 2535/97/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 23. September 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG (5) haben das Europäische Parlament und der Rat den Gesamthöchstbetrag für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Vierten Rahmenprogramm bis 30. Juni 1996 auf die Möglichkeit einer Aufstockung hin zu überprüfen.

Im Jahresbericht 1996 über die Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung wird die Durchführung des Vierten Rahmenprogramms während des ersten Jahres seiner Anwendung geprüft; dabei wurde festgestellt, daß die verfügbaren Mittel 1995 in vollem Umfang gebunden wurden und daß die Forschergemeinschaft und die Industrie sehr starkes Interesse bekundet haben. Daher konnten einige qualitativ hochwertigen Projekte nicht unterstützt werden.

Die Finanzielle Vorausschau der Europäischen Union erlaubt nur eine begrenzte zusätzliche Finanzierung des Forschungsrahmenprogramms.

Die Kommission hat zugesichert, daß die beschlossene finanzielle Aufstockung auf jeden Fall durch die Obergrenze der Rubrik 3 der derzeitigen Finanziellen Vorausschau gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung der Haushaltsverfahren (6) begrenzt werden wird, und zwar unbeschadet der anderen Prioritäten im Rahmen dieser Rubrik, wie zum Beispiel die transeuropäischen Netze.

Um sicherzustellen, daß die Forschungsanstrengungen weiterhin einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie im internationalen Maßstab, zur Lebensqualität und zur nachhaltigen Entwicklung leisten, sollte eine Entscheidung über die weitergehende Finanzierung einiger spezifischer Programme getroffen werden -

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

(1) Der Gesamthöchstbetrag für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Vierten Rahmenprogramm wird um 115 Mio. ECU aufgestockt, die entsprechend Anhang I bestimmten spezifischen Programmen des ersten Aktionsbereichs des Vierten Rahmenprogramms zugeteilt werden.

(2) Der Beschluß Nr. 1110/94/EG wird wie folgt geändert:

- Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Gesamthöchstbetrag für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Vierten Rahmenprogramm beläuft sich auf 11 879 Mio. ECU. Davon werden 5 449 Mio. ECU als Richtbetrag für den Zeitraum 1994-1996 und 6 430 Mio. ECU als Richtbetrag für den Zeitraum 1997-1998 angesetzt."

- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs II dieses Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. C 115 vom 19. 4. 1996, S. 1, und

ABl. C 70 vom 6. 3. 1997, S. 20.

(2) ABl. C 212 vom 22. 7. 1996, S. 24.

(3) ABl. C 337 vom 11. 11. 1996, S. 55.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1996 (ABl. C 198 vom 8. 7. 1996, S. 27), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Januar 1997 (ABl. C 111 vom 9. 4. 1997. S. 88), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. März 1997 (ABl. C 115 vom 14. 4. 1997, S. 135), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 1997 und Beschluß des Rates vom 10. November 1997.

(5) ABl. L 126 vom 18. 5. 1994, S. 1. Beschluß geändert durch den Beschluß Nr. 616/96/EG (ABl. L 86 vom 4. 4. 1996, S. 69).

(6) ABl. C 331 vom 7. 12. 1993, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"ANHANG I

VIERTES RAHMENPROGRAMM (1994-1998) BETRAEGE UND AUFTEILUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Davon 639 Millionen ECU für den Verwaltungshaushalt der GFS.

(2) Davon 96 Millionen ECU für im FTE-Programm enthaltene wissenschaftliche und technische Unterstützungsmaßnahmen, die wettbewerbsorientiert sein müssen.

(3) Neben den Mittel für den dritten Aktionsbereich wird durchschnittlich 1 % der Gesamtmittel des Vierten Rahmenprogramms für die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse im Rahmen des ersten Aktionsbereichs bereitgestellt. Enge Koordinierung der Verbreitung und Verwertung im Rahmen des ersten Aktionsbereichs. Die enge Koordinierung der Verbreitung und Verwertung im Rahmen der spezifischen Programme des ersten Aktionsbereichs mit den Verbreitungs- und Verwertungsaktivitäten im Rahmen des dritten Aktionsbereichs wird sichergestellt.

(4) Davon 40 Millionen ECU zur wissenschaftlich-technischen Ad-hoc-Unterstützung anderer Gemeinschaftspolitiken, die auf wettbewerbsorientierter Grundlage bereitgestellt werden.

(5) Umweltbezogene Forschungsvorhaben werden auch im Rahmen anderer Bereiche des ersten Aktionsbereichs durchgeführt, insbesondere in den Bereichen industrielle Technologien, Energie und Verkehr."