97/878/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Uganda, Kenia, Tansania und Mosambik (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 356 vom 31/12/1997 S. 0064 - 0065
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1997 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Uganda, Kenia, Tansania und Mosambik (Text von Bedeutung für den EWR) (97/878/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Kommt es in einem Drittland zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit, die die menschliche oder tierische Gesundheit ernsthaft gefährden könnte, so sind gemäß Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG unverzüglich die erforderlichen Entscheidungen in bezug auf die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in dem betreffenden Drittland zu treffen. In Kenia, Uganda, Tansania und Mosambik breitet sich eine Choleraepidemie aus. Diese Krankheit stellte eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Darüber hinaus kann der Choleraerreger auf Tiere und tierische Erzeugnisse übertragen werden. Daher sind Einfuhren von frischen Fischereierzeugnissen mit Ursprung aus oder Herkunft in Kenia, Uganda, Tansania und Mosambik zu verbieten. Verarbeitete oder gefrorene Fischereierzeugnisse aus Kenia, Uganda, Tansania und Mosambik sollten daher vor ihrer Einfuhr an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft stichprobenartig untersucht werden, um ihre Genußtauglichkeit nachzuweisen. Eine solche Untersuchung dient besonders dem Nachweis von Salmonellen und Vibrionen (Vibrio cholerae und parahaemolyticus) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Entscheidung gilt für frische, gefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Uganda, Kenia, Tansania und Mosambik. Sie gilt nicht für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, eingefroren und endgültig verpackt und direkt im Gebiet der Gemeinschaft angelandet wurden. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr frischer Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Uganda, Kenia, Tansania und Mosambik in ihr Gebiet. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten unterziehen jede Sendung von gefrorenen oder verarbeiteten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Uganda, Kenia, Tansania und Mosambik - sterilisierte Erzeugnisse ausgenommen - nach einem geeigneten Stichprobenplan und unter Anwendung einschlägiger Methoden einer mikrobiologischen Untersuchung, um mögliche Gesundheitsrisiken für den Menschen durch die betreffenden Erzeugnisse auszuschließen. Diese Untersuchung muß insbesondere dem Nachweis von Salmonellen und, im Fall von gefrorenen Erzeugnissen, von Vibrionen (Vibrio cholerae und gegebenenfalls Vibrio parahaemolyticus) dienen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr der betreffenden Fischereierzeugnisse in ihr Gebiet oder ihre Versendung in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Ergebnisse der vorgeschriebenen Untersuchungen negativ waren. Artikel 5 Werden bei einer Untersuchung bei der Einfuhr Choleraerreger nachgewiesen, so teilen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unbeschadet der in bezug auf die verseuchte Sendung zu treffenden Maßnahmen unverzüglich mit. Artikel 6 Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten. Artikel 7 Die Entscheidungen 97/272/EG (3), 97/273/EG (4) und 97/274/EG (5) der Kommission werden aufgehoben. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten ändern ihre im Handelsverkehr anwendbaren Maßnahmen und bringen sie mit dieser Entscheidung in Einklang. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. (2) ABl. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1. (3) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 48. (4) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 50. (5) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 51.