31997D0868

97/868/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1997 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung eines Programms zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten von Madeira für das Jahr 1997 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 353 vom 24/12/1997 S. 0036 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1997 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung eines Programms zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten von Madeira für das Jahr 1997 (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (97/868/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 96/633/EG (4), sind die Maßnahmen festgelegt, die für eine gemeinschaftliche Finanzierung der Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

Die spezifischen Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung auf Madeira müssen besonders berücksichtigt werden; für diese Region sind Maßnahmen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Pflanzengesundheit, zu treffen oder zu verstärken.

Die im Bereich Pflanzengesundheit zu treffenden oder zu verstärkenden Maßnahmen sind ausgesprochen kostenintensiv.

Die zuständigen portugiesischen Behörden haben der Kommission ein Maßnahmenprogramm vorgelegt, in dem insbesondere die zu erreichenden Ziele, die durchzuführenden Maßnahmen sowie deren Dauer und Kosten aufgeführt wurden, damit die Gemeinschaft unter Umständen zu ihrer Finanzierung beitragen kann.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann bis zu 75 % der förderungswürdigen Ausgaben betragen, darf sich jedoch nicht auf Schutzmaßnahmen für Bananen erstrecken.

Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen dürfen sich nicht mit den Pflanzenschutzmaßnahmen auf Madeira überschneiden, die im operationellen Programm und in der Gemeinschaftsinitiative REGIS II für den Zeitraum 1994 bis 1999 vorgesehen sind und aus den Strukturfonds finanziert werden.

Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen dürfen sich nicht mit den im Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung festgelegten Aktionen überschneiden.

Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen dürfen sich nicht mit den Maßnahmen überschneiden, die in dem Umweltschutzprogramm vorgesehen sind, das im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 (6), für die Region Madeira genehmigt wurde.

Die von Portugal vorgelegten technischen Angaben haben es dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz ermöglicht, eine korrekte allgemeine technische Bewertung durchzuführen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse auf der Insel Madeira für das Jahr 1997, das von den zuständigen portugiesischen Behörden vorgelegt wurde, wird genehmigt.

Artikel 2

Das amtliche Programm umfaßt drei Teilprogramme:

1. ein Teilprogramm zur Bekämpfung der Fruchtfliege (Ceratitis capitata Wied) durch die Autozid-Methode;

2. ein Teilprogramm zur Bekämpfung der Zitrusmottenschildlaus (Aleurothrixus floccosus Maskell);

3. ein Teilprogramm zur Bekämpfung der weißen Fliegschildlaus (Trialeurodes vaporarium Westwood).

Artikel 3

Die Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung des Programms beschränkt sich auf 75 % der Ausgaben für förderungswürdige Maßnahmen, die in der Entscheidung 93/522/EWG festgelegt wurden, und beläuft sich für 1997 auf 650 000 ECU bei Gesamtausgaben von 1 066 666 ECU (ohne MwSt.).

Der Finanzplan für das Programm mit Kostenaufschlüsselung und Finanzierung ist in Anhang I zu dieser Entscheidung aufgeführt. Wenn Portugal für 1997 förderungswürdige Gesamtausgaben vorlegt, die unter dem vorgesehenen Betrag von 1 066 666 ECU liegen, wird die Gemeinschaftsbeteiligung entsprechend verringert.

Die gemeinschaftlichen Erstattungen beziehen sich auf den im ersten Absatz genannten Betrag, wobei der am 1. Februar 1997 geltende Kurs des Ecu (1 ECU = 195,106 Esc) gilt.

Artikel 4

Eine erste Rate in Höhe von 300 000 ECU wird an Portugal unmittelbar nach der offiziellen Notifizierung der vorliegenden Entscheidung überwiesen.

Artikel 5

Die gemeinschaftliche Beihilfe bezieht sich auf förderungswürdige Ausgaben für Maßnahmen dieses Programms, das in Portugal durch Bestimmungen abgedeckt worden sein muß, deren Finanzierung durch entsprechende Mittelbindungen zwischen dem 1. Dezember 1996 und dem 30. September 1997 erfolgt. Portugal beendet die mit diesen Vorgängen verbundenen Zahlungen spätestens am 31. Dezember 1997, anderenfalls erlischt der Anspruch auf gemeinschaftliche Finanzierung.

Für den Fall, daß eine Verlängerung des Datums der mit diesen Vorgängen verbundenen Zahlungen erforderlich ist und beantragt wird, haben die zuständigen Behörden diesen Antrag vor diesem Datum zu stellen und zu begründen.

Artikel 6

Die Anwendungsbedingungen für die Finanzierung des Programms, die Bestimmungen über die Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und die von Portugal zu übermittelnden Informationen sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 7

Die etwaige Vergabe öffentlicher Anträge für Investitionen im Rahmen dieser Entscheidung erfolgt unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 251 vom 8. 10. 1993, S. 35.

(4) ABl. L 283 vom 5. 11. 1996, S. 58.

(5) ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.

(6) ABl. L 288 vom 1. 12. 1995, S. 35.

ANHANG I

FINANZPLAN FÜR 1997

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

I. ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS PROGRAMM

A. Anwendungsbestimmungen für die Finanzierung

1. Es ist die Absicht der Kommission, eine echte Zusammenarbeit zwischen den für die Durchführung des Programms zuständigen Behörden zu ermöglichen. In Übereinstimmung mit dem Programm handelt es sich bei diesen Behörden um die nachstehend genannten.

Mittelbindungen und Zahlungen

2. Portugal trägt dafür Sorge, daß bei den von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen alle an der Verwaltung und Durchführung dieser Vorgänge beteiligten öffentlichen oder privaten Einrichtungen ein gesondertes Buchführungssystem für sämtliche betroffene Transaktionen wählen, um die Überprüfung der Ausgaben durch die Gemeinschaft und die nationalen Kontrollbehörden zu erleichtern.

3. Die erste Mittelbindung erfolgt auf der Grundlage eines indikativen Finanzierungsplans für die Dauer eines Jahres.

4. Die Mittelbindung findet statt, sobald die Entscheidung über die Genehmigung der Interventionsform vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz nach dem Verfahren des Artikels 16a der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG der Kommission (2), genehmigt wurde.

5. Eine erste Rate in Höhe von 300 000 ECU wird unmittelbar nach der offiziellen Notifizierung der vorliegenden Entscheidung an Portugal überwiesen.

6. Der Restbetrag der gebundenen Mittel in Höhe von 350 000 ECU wird nach Vorlage eines Abschlußberichts und einer Schlußabrechnung sämtlicher Ausgaben an die Kommission und nach deren Billigung durch die Kommission überwiesen.

Für die Programmdurchführung zuständige Behörden

- Für die Zentralverwaltung:

Direcção-Geral de Protecção das Culturas

Quinta do Marquês

P-2780 Oeiras

- Für die örtliche Verwaltung:

Região Autónoma da Madeira

Secretaria Regional da Agricultura, Florestas e Pescas

Direcção Regional da Agricultura

Av. Arriaga, 21 A

Edifício Golden Gate, 4º piso

P-9000 Funchal

7. Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogrammen aufgeschlüsselt ist, so daß der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist. Wenn Portugal eine geeignete EDV-Buchführung unterhält, so wird diese anerkannt.

8. Alle von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen werden an die von Portugal benannte Behörde überwiesen, die auch für die Rückzahlung von etwa zuviel gezahlten Beträgen an die Gemeinschaft verantwortlich ist.

9. Alle Mittelbindungen und Zahlungen werden in Ecu vorgenommen.

Die Finanzierungspläne der gemeinschaftlichen Förderkonzepte sind in Ecu ausgedrückt, wobei der in dieser Entscheidung festgelegte Kurs gilt. Die Überweisungen erfolgen auf nachstehendes Konto:

Banco de Fomento Exterior

Nº de conta 70/30/005156/0

NIB 000900700.00.0005156002

Titular: Governo da Região Autónoma da Madeira

Endereço: Av. de Zarco

P-9000 Funchal

Finanzkontrolle

10. Die Kommission oder der Europäische Rechnungshof können Kontrollen durchführen, falls sie dies für notwendig erachten. Portugal und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse dieser Kontrollen.

11. Die für die Durchführung zuständige Behörde hält der Kommission nach der letzten Zahlung für eine Interventionsform drei Jahre lang sämtliche Belege über die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme getätigten Ausgaben zur Verfügung.

12. Bei der Einreichung von Auszahlungsanträgen stellt Portugal der Kommission alle geeigneten nationalen Kontrollberichte zu der betreffenden Interventionsform zur Verfügung.

Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung

13. Portugal und die Begünstigten erklären, daß die Gemeinschaftsmittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden. Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, daß nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so fordert die Kommission unverzüglich den fälligen Betrag zurück. In Streitfällen nimmt die Kommission im Rahmen der Partnerschaft eine geeignete Prüfung vor und fordert insbesondere Portugal oder andere von Portugal für die Durchführung der Maßnahme benannten Behörden auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

14. Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

15. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind von der in Nummer 8 benannten Behörde an die Gemeinschaft zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge können Verzugszinsen erhoben werden. Zahlt die in Nummer 8 benannte Behörde einen fälligen Betrag aus irgendeinem Grund nicht zurück, so ist Portugal zur Rückzahlung verpflichtet.

Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten

16. Die Partner halten sich an einen von Portugal ausgearbeiteten Verhaltenskodex, um sicherzustellen, daß Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Interventionsform aufgedeckt werden. Portugal trägt insbesondere dafür Sorge, daß

- geeignete Vorkehrungen getroffen werden,

- gegebenenfalls infolge von Unregelmäßigkeiten zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgezahlt werden und

- Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern.

B. Begleitung und Bewertung

I. Begleitausschuß

1. Einsetzung

Unabhängig von der Finanzierung dieser Maßnahme setzen Portugal und die Kommission einen Begleitausschuß für das Programm ein, dessen Aufgabe darin besteht, regelmäßig über die Durchführung des Programms zu berichten und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorzuschlagen.

2. Der Begleitausschuß gibt sich spätestens einen Monat nach der Notifizierung dieser Entscheidung an Portugal eine Geschäftsordnung.

3. Zuständigkeiten des Begleitausschusses

Der Ausschuß

- wacht generell darüber, daß das Programm reibungslos abgewickelt wird, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Die Zuständigkeit des Ausschusses erstreckt sich auf die Maßnahmen des Programms im Rahmen der gemeinschaftlichen Beihilfe. Er überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere bezüglich der Förderungswürdigkeit von Maßnahmen und Vorhaben;

- äußert sich aufgrund von Informationen über die Auswahl bereits genehmigter und durchgeführter Vorhaben zu den im Programm vorgeschlagenen Auswahlkriterien;

- schlägt Maßnahmen zur schnelleren Abwicklung des Programms vor, wenn aus den regelmäßig beobachteten Indikatoren und zwischenzeitlichen Bewertungen eine Verzögerung der Abwicklung ersichtlich ist;

- kann in Abstimmung mit dem (den) Vertreter(n) der Kommission Anpassungen der Finanzierungspläne vorschlagen, die 15 % der gemeinschaftlichen Beteiligung für ein Teilprogramm oder eine Maßnahme über den gesamten Zeitraum bzw. 20 % für das Haushaltsjahr nicht überschreiten dürfen, sofern der im operationellen Programm vorgesehene Gesamtbetrag eingehalten wird. Es ist darauf zu achten, daß die im operationellen Programm festgelegten wichtigsten Ziele nicht in Frage gestellt werden;

- nimmt Stellung zu den von der Kommission vorgeschlagenen Anpassungen;

- gibt eine Stellungnahme zu den im Programm vorgesehenen Vorhaben über technische Hilfe ab;

- nimmt Stellung zum Entwurf des Abschlußberichts;

- informiert den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz regelmäßig, d. h. mindestens zweimal während der betreffenden Laufzeit, über den Fortgang der Arbeiten und den Stand der Ausgaben.

II. Begleitung und Bewertung des operationellen Programms während der Durchführung (ständige Begleitung und Bewertung)

1. Die für die Durchführung zuständige nationale Stelle wird mit der laufenden Begleitung und Bewertung des Programms beauftragt.

2. Die laufende Begleitung ist als Information über den Fortgang der Programmdurchführung anzusehen und bezieht sich auf die Maßnahmen des Programms. Sie erfolgt auf der Grundlage finanzieller und materieller Indikatoren, wobei die Ausgaben für jede Maßnahme den vorher definierten materiellen Indikatoren gegenübergestellt werden, so daß ersichtlich wird, inwieweit die Maßnahmen durchgeführt worden sind.

3. Die laufende Bewertung eines Programms umfaßt die Analyse der quantitativen Ergebnisse der Durchführung aufgrund von operationellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Erwägungen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Maßnahmen mit den Zielen des Programms übereinstimmen.

Durchführungsbericht und eingehende Prüfung der Programme

4. Portugal teilt der Kommission spätestens einen Monat nach Annahme des Programms den Namen der für die Ausarbeitung des Abschlußberichts zuständigen Behörde mit.

Der Abschlußbericht soll einen genauen Überblick über das gesamte Programm (Erreichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie Fortschritte) und eine Bewertung der direkten wirtschaftlichen und phytosanitären Auswirkungen geben.

Der Abschlußbericht über dieses Programm wird der Kommission bis zum 31. März 1998 und dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz so bald wie möglich nach diesem Datum vorgelegt.

5. Zusammen mit Portugal kann die Kommission einen unabhängigen Bewerter einschalten. Dieser kann auf der Grundlage der laufenden Begleitung die in Nummer 3 beschriebene laufende Bewertung vornehmen. Er kann, ausgehend von den Problemen, die sich bei der Durchführung ergeben haben, insbesondere Anpassungsvorschläge für die Teilprogramme und/oder Maßnahmen und Änderungen der Auswahlkriterien vorschlagen. Auf der Basis der verwaltungstechnischen Begleitung nimmt er Stellung über die zu treffenden Maßnahmen. Um die Unparteilichkeit des Bewerters sicherzustellen, wird die Kommission nicht die Gesamtkosten seines Beschäftigungsverhältnisses übernehmen.

C. Information und Öffentlichkeitsarbeit

Die für die Durchführung dieser Interventionsform zuständige Stelle sorgt dafür, daß für die Maßnahmen eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit in die Wege geleitet wird.

Dazu gehört insbesondere:

- die Sensibilisierung der möglichen Begünstigten und berufsständischen Organisationen für die mit dieser Maßnahme verbundenen Möglichkeiten;

- die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Maßnahme.

Portugal und die für die Durchführung zuständige Stelle konsultieren die Kommission zu den auf diesem Gebiet geplanten Aktionen, wobei sie eventuell auf den Begleitausschuß zurückgreifen. Sie unterrichten die Kommission regelmäßig über alle Maßnahmen zur Information und Öffentlichkeitsarbeit, sei es durch den Abschlußbericht oder über den Begleitausschuß.

Die nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Vertraulichkeit von Daten werden eingehalten.

II. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN

Die Gemeinschaftspolitiken in diesem Bereich müssen berücksichtigt werden.

Das Programm wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Koordinierung und die Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführt. Zu diesem Zweck liefert Portugal folgende Informationen:

1. Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Der Fragebogen "öffentliche Aufträge" (3) muß für folgende Aufträge ausgefuellt werden:

- alle öffentlichen Aufträge, die die in den Richtlinien "öffentliche Lieferaufträge" und "öffentliche Bauaufträge" genannten Schwellenwerte überschreiten, von den öffentlichen Auftraggebern im Sinne dieser Richtlinien vergeben wurden und nicht unter eine der dort vorgesehenen Befreiungen fallen;

- alle öffentlichen Aufträge, die unter diesen Schwellenwerten liegen, wenn sie Lose für ein einziges Bauwerk oder gleichartige Lieferungen darstellen, deren Wert oberhalb der jeweiligen Schwelle liegt. Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten und erfuellt als solches eine wirtschaftliche Funktion.

Es gelten die am Tag der Notifizierung dieser Entscheidung bestehenden Schwellenwerte.

2. Umweltschutz

a) Allgemeine Informationen

- Beschreibung der wichtigsten Umweltgegebenheiten und -probleme der betreffenden Region mit Angabe der für die Erhaltung wichtigen Gebiete (Gebiete mit empfindlicher Umwelt);

- globale Beschreibung der wichtigsten positiven und negativen Auswirkungen, die das Programm infolge der darin vorgesehenen Investitionen auf die Umwelt haben kann;

- Beschreibung der Maßnahmen, durch die etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können;

- Zusammenfassung der Ergebnisse der Beratungen mit den zuständigen Umweltbehörden (Stellungnahme des Umweltministeriums oder eines vergleichbaren Ministeriums) und der etwaigen öffentlichen Anhörungen der Betroffenen.

b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen

Bei Maßnahmen des Programms, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können,

- sind die Verfahren zu nennen, die zur Bewertung einzelner Vorhaben bei der Durchführung des Programms angewendet werden;

- ist auszuführen, welche Vorkehrungen getroffen werden, um die bei der Durchführung des Programms entstehenden Auswirkungen auf die Umwelt zu kontrollieren, die Ergebnisse zu bewerten und etwaige negative Auswirkungen zu verhindern, zu mildern oder auszugleichen.

(1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17.

(3) Mitteilung C(88) 2510 der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Kontrolle der Befolgung der Vorschriften über öffentliche Aufträge (ABl. C 22 vom 28. 1. 1989, S. 3).