97/848/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997 über den Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 349 vom 19/12/1997 S. 0075 - 0075
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1997 über den Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/848/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat am 10. Juni 1997 einen der Kommission am 23. Juni 1997 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung durch die Kommission gestellt. Der Antrag enthielt die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben. Der Antrag betrifft die Herstellung und den Einbau von Scheiben aus hart eingestelltem Kunststoff (Polycarbonat) hinter der B-Säule des Fahrzeugtyps. Die in dem Antrag angeführten Gründe, nach denen solche Scheiben sowie deren Einbau nicht den Anforderungen der Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (3) entsprechen, sind zutreffend. Die betreffende Gemeinschaftsrichtlinie wird geändert werden, um die Herstellung und den Einbau solcher Scheiben zu ermöglichen. Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung für die Herstellung und den Einbau von Scheiben aus hart eingestelltem Kunststoff (Polycarbonat) hinter der B-Säule des Fahrzeugtyps, für den sie bestimmt sind, wird stattgegeben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1997 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. (2) ABl. L 233 vom 25. 8. 1997, S. 1. (3) ABl. L 129 vom 14. 5. 1992, S. 11.