97/833/EG: Beschluß des Rates vom 11. Dezember 1997 zur Festlegung des Verfahrens für die Annahme von Gemeinschaftspositionen in dem mit dem Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Einleitung der abschließenden Phase der Vollendung einer Zollunion eingesetzten Gemischten Ausschuß der Zollunion
Amtsblatt Nr. L 345 vom 16/12/1997 S. 0052 - 0052
BESCHLUSS DES RATES vom 11. Dezember 1997 zur Festlegung des Verfahrens für die Annahme von Gemeinschaftspositionen in dem mit dem Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Einleitung der abschließenden Phase der Vollendung einer Zollunion eingesetzten Gemischten Ausschuß der Zollunion (97/833/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Beschluß Nr. 1/95 (3) hat der Assoziationsrat EG-Türkei den Gemischten Ausschuß der Zollunion eingesetzt. Dieser kann an den Assoziationsrat gerichtete Empfehlungen aussprechen und verfügt in den im Beschluß Nr. 1/95 vorgesehenen Fällen über Entscheidungsbefugnisse. Mit Blick auf die Maßnahmen, für die der Gemischte Ausschuß zuständig ist, ergibt sich die Notwendigkeit, die Modalitäten festzulegen, nach denen die gemeinsamen Positionen angenommen werden, auf deren Grundlage die Gemeinschaft, die im Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten wird, Verpflichtungen gegenüber der Türkei eingeht. Der Gemischte Ausschuß hat zur Aufgabe, das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion sicherzustellen und die Freiheit des Warenverkehrs zwischen den Parteien zu garantieren. Daraus folgt, daß die von der Gemeinschaft festzulegenden gemeinsamen Positionen in den Anwendungsbereich des Artikels 113 des Vertrags fallen und grundsätzlich das Verfahren jenes Artikels gilt. Es ist jedoch vorzusehen, daß die Kommission die gemeinsame Position festlegt, wenn sie sich auf die Anwendung einer gegebenenfalls technisch anzupassenden Rechtsvorschrift der Gemeinschaft oder auf die Bewertung wettbewerbswidrigen Marktverhaltens bezieht - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Gemeinschaftspositionen im Gemischten Ausschuß der Zollunion werden auf Vorschlag der Kommission und vorbehaltlich des Artikels 2 vom Rat festgelegt, der seinen Beschluß mit qualifizierter Mehrheit faßt. Artikel 2 Die Gemeinschaftspositionen im Gemischten Ausschuß der Zollunion werden von der Kommission festgelegt, wenn sie sich auf die Annahme von Rechtsvorschriften durch die Türkei beziehen, die auf die Übernahme von gegebenenfalls technisch anzupassenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder auf die Bewertung wettbewerbswidrigen Marktverhaltens gerichtet sind. Der jährliche Bericht der Kommission über die Durchführung der Zollunion wird auch das Europäische Parlament über die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses unterrichten. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1997. Im Namen des Rates Der Präsident M. DELVAUX-STEHRES (1) ABl. C 84 vom 21. 3. 1996, S. 14. (2) Stellungnahme vom 18. November 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 35 vom 13. 2. 1996, S. 1.