31997D0797

97/797/EG: Beschluß der Kommission vom 7. November 1997 über die Annahme von Verpflichtungen in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen

Amtsblatt Nr. L 324 vom 27/11/1997 S. 0036 - 0037


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. November 1997 über die Annahme von Verpflichtungen in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Flachpaletten aus Holz mit Ursprung in der Republik Polen (97/797/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1023/97 (3) vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Einfuhren von Flachpaletten aus Holz des KN-Codes 4415 20 20 mit Ursprung in Polen ein und nahm Verpflichtungsangebote einiger Ausführer an. Diese Verpflichtungen beschränkten sich auf einen bestimmten Typ von Flachpaletten aus Holz, und zwar auf EUR-Paletten.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1632/97 (4) änderte die Kommission die vorläufige Verordnung und fügte eine Bestimmung ein, derzufolge für die neuen polnischen Ausführer der gewogene durchschnittliche Zoll gilt, der für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt wurde, und etwaige Verpflichtungsangebote dieser Ausführer für EUR-Paletten angenommen werden können.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1633/97 (5) änderte die Kommission aufgrund der vorgenannten neuen Bestimmung die vorläufige Verordnung erneut und nahm in die Liste der Unternehmen, für die der gewogene durchschnittliche Zoll gilt, eine Anzahl neuer Ausführer auf und nahm Verpflichtungen von einigen dieser neuen Ausführer an.

B. ENDGÜLTIGE SACHAUFKLÄRUNG

(4) Die Kommission holte weiterhin alle für die endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Diese Untersuchung führte zu dem Ergebnis, daß zur Beseitigung der schadenverursachenden Auswirkungen des Dumpings endgültige Antidumpingmaßnahmen in Form eines Wertzolls eingeführt und, soweit notwendig, Preisverpflichtungen angenommen werden sollten. Die Feststellungen und Schlußfolgerungen sind zu allen Aspekten dieser Untersuchung in dem Vorschlag der Kommission an den Rat zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Holzpaletten mit Ursprung in Polen (6) dargelegt.

C. ANTRAEGE NEUER AUSFÜHRER

(5) Nach der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1633/97 beantragten acht weitere polnische Hersteller/Ausführer, daß ihnen die gleiche Behandlung gewährt wird wie den kooperationswilligen Unternehmen, die nicht der Stichprobe angehörten, und boten Verpflichtungen für EUR-Paletten an. Auf Antrag legten sie Beweise dafür vor, daß sie effektiv neue Ausführer waren; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um ihre Verpflichtungsangebote für EUR-Paletten zu akzeptieren.

(6) Zwei polnische Ausführer, für die der gewogene durchschnittliche Zoll gilt, haben nunmehr Verpflichtungen für EUR-Paletten angeboten, die als annehmbar angesehen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verpflichtungen, die für EUR-Paletten von

- MACED Sklad Palet, Jadwiga Macionga, PL-77-200 Miastko

- ENKEL Spólka Cywilna, PL-24-100 Pulawy

- Produkcja Stolarska Posrednictwo Export-Import, W.i.T. HENSOLDT, PL-84-300 Lebork

- Przedsiebiorstwo Produkoyjno Uslugowo Handlowe "DREWPOL", PL-98277 Braszewice

- PTN Kruklanki Sp. Z.o.o., PL-11612 Kruklanki

- WEDAM Spólka Cywilna, PL-83-322 Stezyca

- "AVEN" Sp. Z.o.o., PL-66-470 Kostrzyn

- Import-Export Jan Sibinski, PL-63-524 Czajkow

- "Empol" s.c., PL-62-812 Jastrzebniki 37

- P.P.H.U. "Alk", PL-73-240 Bierzwnik

in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Flachpaletten aus Holz des KN-Codes 4415 20 20 10 mit Ursprung in Polen angeboten wurden, werden angenommen.

Artikel 2

Diese Annahme wird am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2334/97 wirksam.

Brüssel, den 7. November 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 150 vom 7. 6. 1997, S. 4.

(4) ABl. L 225 vom 15. 8. 1997, S. 11.

(5) ABl. L 225 vom 15. 8. 1997, S. 13.

(6) Dokument KOM(97) 569. Der Vorschlag wurde vom Rat als Verordnung (EG) Nr. 2334/97 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts) angenommen.