31997D0795

97/795/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1997 zur Annahme des Antrags der Italienischen Republik, die der Vorauszahlung an die Tomaten verarbeitende Industrie gesetzte Frist zu verlängern (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 323 vom 26/11/1997 S. 0037 - 0037


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. November 1997 zur Annahme des Antrags der Italienischen Republik, die der Vorauszahlung an die Tomaten verarbeitende Industrie gesetzte Frist zu verlängern (Nur der italienische Text ist verbindlich) (97/795/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1491/97 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission kann auf ordnungsgemäß begründeten Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 2 vierter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/97 die Frist, die der Vorauszahlung durch die zuständige Stelle gesetzt ist, von 30 auf 45 Tage verlängern.

Die Italienische Republik hat, gestützt auf die der Kommission hinsichtlich der sich in diesem Mitgliedstaat ergebenden Kontrollerfordernisse mitgeteilten Angaben, die Anwendung der vorstehenden Bestimmung in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 beantragt. Die Prüfung der betreffenden Angaben hat ergeben, daß dem Antrag der Italienischen Republik stattgegeben werden sollte.

Es ist vorzusehen, daß diese Entscheidung, ohne Änderung der diesbezüglichen Kontrollvorschriften, in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 angewandt werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Italienische Republik wird ermächtigt, Artikel 13 Absatz 2 vierter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/97 anzuwenden.

(2) Diese Ermächtigung gilt, insbesondere ohne Änderung der diesbezüglichen Kontrollvorschriften, für die Wirtschaftsjahre 1997/98, 1998/99 und 1999/2000.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. November 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 78 vom 20. 3. 1997, S. 14.

(2) ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 27.