31997D0758

97/758/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 307 vom 12/11/1997 S. 0038 - 0039


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. November 1997 zur Änderung der Entscheidung 97/296/EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR) (97/758/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit (1) bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, geändert durch die Entscheidung 97/34/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 97/296/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/564/EG (4), wurde die Liste der Drittländer aufgestellt, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen.

Die Entscheidung 97/757/EG (5) regelt die besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur aus Madagaskar.

Daher sollte Madagaskar in die Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen Fischereierzeugnisse eingeführt werden dürfen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (6) müssen verarbeitete Muscheln vor ihrer Verarbeitung den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG entsprechen. Daher gilt die Liste der Drittländer, die die Bedingungen der Richtlinie 91/492/EWG erfuellen, auch für die Einfuhren von verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 97/296/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 17.

(2) ABl. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 33.

(3) ABl. L 122 vom 14. 5. 1997, S. 21.

(4) ABl. L 232 vom 23. 8. 1997, S. 13.

(5) Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

ANHANG

"ANHANG

Liste der Drittländer, aus denen Fischereierzeugnisse in jeder Form zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen

I. Drittländer, für die eine spezifische Entscheidung auf der Grundlage der Richtlinie 91/493/EG des Rates ergangen ist

Südafrika

Albanien

Argentinien

Australien

Brasilien

Kanada

Chile

Kolumbien

Südkorea

Côte-d'Ivoire

Ecuador

Gambia

Färöer

Indonesien

Japan

Madagaskar

Malaysia

Marokko

Mauretanien

Neuseeland

Peru

Philippinen

Rußland

Senegal

Singapur

Taiwan

Thailand

Uruguay

II. Drittländer, die den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG des Rates entsprechen

Bangladesch

Belize

China

Costa Rica

Kroatien

Kuba

Vereinigte Staaten

Falklandinseln

Grönland

Guatemala

Honduras

Indien

Fidschi

Malediven

Mexiko

Namibia

Polen

Panama

Seychellen

Slowenien

Schweiz

Suriname

Togo

Tunesien

Türkei

Vietnam

Venezuela"