31997D0690

97/690/GASP: Beschluß des Rates vom 20. Oktober 1997 über die Durchführung des vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Gemeinsamen Standpunkts 97/356/GASP betreffend Konfliktverhütung und Konfliktlösung in Afrika

Amtsblatt Nr. L 293 vom 27/10/1997 S. 0003 - 0004


BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 1997 über die Durchführung des vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Gemeinsamen Standpunkts 97/356/GASP betreffend Konfliktverhütung und Konfliktlösung in Afrika (97/690/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.2 und J.11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts 97/356/GASP (1) ist die Europäische Union bereit, auf der Grundlage von konkreten Projektvorschlägen vor allem über die Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) und afrikanische subregionale Organisationen den Aufbau von Kapazitäten zur Konfliktverhütung und Konfliktlösung in Afrika zu unterstützen.

Unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen des Rates vom 2. Juni 1997 über die Verhütung und Lösung von Konflikten in Afrika sollte die Europäische Union zur Förderung der Anstrengungen der Afrikaner den von der OAU auf ihrer 29. Generalversammlung in Kairo im Juni 1993 geschaffenen "Mechanismus zur Konfliktverhütung, zum Konfliktmanagement und zur Konfliktlösung in Afrika", nachstehend "Mechanismus" genannt, unterstützen.

Damit dieser Mechanismus der OAU in der Praxis funktionieren kann, ist es unerläßlich, die Kommunikationskapazitäten der Hauptquartiere der OAU, ihrer nationalen und regionalen Büros sowie der OAU-Mission vor Ort zu stärken. Die OAU hat im Rahmen eines konsolidierten Vorschlagsentwurfs zur Stärkung des Mechanismus der OAU ein konkretes Projekt für diesen Bereich vorgelegt.

Diese Maßnahme hat Pilotcharakter, und ihre Bewertung wird es der Europäischen Union gestatten, die Zusammenarbeit mit der OAU zu erweitern und die Unterstützung weiterer von der OAU unterbreiteter Projekte, die von der Europäischen Union im Einzelfall geprüft werden, in Betracht zu ziehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Europäische Union unterstützt den von der OAU im Juni 1993 geschaffenen "Mechanismus zur Konfliktverhütung, zum Konfliktmanagement und zur Konfliktlösung in Afrika", der die Früherkennung von Konfliktquellen sowie eine rasche Reaktion auf die Konflikte ermöglichen soll.

(2) Im Hinblick auf eine Verbesserung der operativen Wirksamkeit dieses Mechanismus und in Anbetracht der im Bereich der Kommunikation in Afrika festgestellten Mängel wird die Unterstützung der Europäischen Union für das Jahr 1997 auf den Bedarf der OAU an umfangreichen Kommunikationskapazitäten für die Hauptquartiere der OAU, ihre nationalen und regionalen Büros sowie ihre Mission vor Ort, einschließlich der Ausbildung in diesem Bereich, ausgerichtet.

Artikel 2

Bei der Durchführung dieses Beschlusses wird dem Erfordernis Rechnung getragen, die Kohärenz zwischen der Unterstützung der OAU durch die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und die anderen Teilnehmer der Konferenzen über Präventivdiplomatie von Washington (1995), Brüssel und Madrid (1996) sicherzustellen.

Artikel 3

(1) Zur Deckung der Kosten für die Lieferung von Ausrüstungen einschließlich der Kosten für die Ausbildung des OAU-Personals wird im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Jahr 1997 ein Betrag von 860 000 ECU bereitgestellt.

(2) Die Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgesetzten Betrag bestritten werden, erfolgt im Einklang mit den geltenden haushaltsrechtlichen Verfahren und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 4

Sechs Monate nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses nimmt der Rat anhand der ihm von der Kommission zur Verfügung gestellten Informationen eine Bewertung der mit diesem Beschluß eingeführten Maßnahme vor.

Artikel 5

Dieser Beschluß gilt ab dem Tag seiner Annahme.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. L 153 vom 11. 6. 1997, S. 1.