31997D0668

97/668/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 1997 über einen Antrag Luxemburgs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 285 vom 17/10/1997 S. 0038 - 0038


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Oktober 1997 über einen Antrag Luxemburgs auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der französische Text ist verbindlich) (97/668/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Luxemburg hat am 17. Februar 1997 einen der Kommission am 24. Februar 1997 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission gestellt. Diesem Antrag lag ein Bericht mit den nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben bei. Der Antrag betrifft zwei Typen von Gasentladungslampen zum Einbau in zwei Scheinwerfertypen für zwei Kraftfahrzeugtypen.

Aus den von Luxemburg übermittelten Angaben geht hervor, daß die Technik und die Funktionsweise dieser neuen Gasentladungslampen- und Scheinwerfertypen nicht den derzeitigen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen. Die Beschreibungen der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die im Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr getroffenen Maßnahmen sind jedoch zufriedenstellend und bieten ein Sicherheitsniveau, das mit dem von Lichtquellen und Scheinwerfern, die den Anforderungen der geltenden Richtlinien entsprechen, vergleichbar ist. Das gilt insbesondere für die Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/517/EWG der Kommission (4).

Diese neuen Gasentladungslampentypen und diese neuen Scheinwerfertypen erfuellen die Anforderungen der ECE-Regelungen (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) Nrn. 8, 98 und 99. Daher ist es gerechtfertigt, die Erteilung der EG-Typgenehmigung für die Einrichtungen, die Gegenstand des Antrags auf Ausnahmeregelung sind, d. h. die Gasentladungslampentypen, die beiden mit diesen Lampentypen ausgerüsteten Scheinwerfertypen und die beiden Fahrzeugtypen zuzulassen, sofern die betreffenden Fahrzeugtypen mit einem automatischen Leuchtweitenregler, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das garantiert, daß das Abblendlicht auch bei eingeschaltetem Fernlicht in Betrieb bleibt, ausgerüstet sind.

Die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien werden geändert werden, um das Inverkehrbringen von Gasentladungslampen dieser neuen Technologie und von mit diesen Lichtquellen ausgerüsteten Scheinwerfern zu ermöglichen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Antrag Luxemburgs auf Ausnahmeregelung für die Herstellung von zwei Gasentladungslampentypen zum Einbau in zwei Scheinwerfertypen für zwei Kraftfahrzeugtypen wird unter der Bedingung stattgegeben, daß die betreffenden Fahrzeugtypen mit einem automatischen Leuchtweitenregler, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das garantiert, daß das Abblendlicht auch bei eingeschaltetem Fernlicht in Betrieb bleibt, ausgerüstet sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7.

(3) ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 96.

(4) ABl. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 15.