31997D0660

97/660/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 1997 zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1998 zu verbuchen sind

Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/10/1997 S. 0029 - 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Oktober 1997 zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1998 zu verbuchen sind (97/660/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (2), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/96 (6), wurden die Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft festgelegt. Zur Verteilung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an Bedürftige beschließt die Kommission gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung ein Programm, das aus den für das Haushaltsjahr 1998 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm sind insbesondere die Menge, die auf jede Art von Erzeugnis entfällt, das zur Verteilung in den Mitgliedstaaten Interventionsbeständen entnommen werden kann, und die zur Programmdurchführung in den Mitgliedstaaten bereitgestellten finanziellen Mittel anzugeben. In dem Programm wird auch der zur Deckung der in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genannten Kosten der Beförderung der Interventionserzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft notwendige Mittelansatz festgelegt.

Die an der Aktion im Rahmen dieses Programms interessierten Mitgliedstaaten haben die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 erforderlichen Angaben übermittelt.

Zur Durchführung dieses Programms sind die Umrechnungskurse zu bestimmen, die auf die den Mitgliedstaaten zugeteilten Finanzmittel anzuwenden sind, und ist Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 anzuwenden.

Um dazu beizutragen, daß die Haushaltsmittel optimal eingesetzt werden, muß dem Ausmaß Rechnung getragen werden, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen in den vorangegangenen Haushaltsjahren zur Verfügung gestellten Mittel verwendet haben.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten Organisationen angehört, die mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertraut sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Haushaltsjahr 1998 gemäß dem jährlichen Verteilungsprogramm im Anhang durchgeführt.

Artikel 2

In Ecu ausgedrückte Beträge werden zu den Kursen in Landeswährung umgerechnet, die am 1. Oktober 1997 galten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 1997

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1.

(2) ABl. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 3.

(3) ABl. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

(5) ABl. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 50.

(6) ABl. L 36 vom 14. 2. 1996, S. 2.

ANHANG

Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 1998

a) Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a) aufgeführten Hoechstbeträgen entnommen werden darf

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) und d) Zuteilung an Luxemburg zum Ankauf auf dem Gemeinschaftsmarkt

Rindfleisch: 17 375 ECU,

Milchpulver: 24 662 ECU.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 werden diese Beträge zu den am 1. Oktober 1997 geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskursen in Landeswährung umgerechnet.

Die Mittel zur Deckung der Kosten der innergemeinschaftlichen Beförderung der Interventionserzeugnisse werden auf 1 Million ECU festgesetzt.