31997D0645

97/645/EGKS: Beschluß der Kommission vom 24. September 1997 über den Gemischten Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie

Amtsblatt Nr. L 272 vom 04/10/1997 S. 0052 - 0053


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. September 1997 über den Gemischten Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie (97/645/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß einer Entschließung des Beratenden Ausschusses vom 20. Dezember 1954 setzte die Hohe Behörde einen Gemischten Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie ein.

Es ist angezeigt, umfassende Regeln für die Tätigkeit dieses Gemischten Ausschusses zu erlassen.

Die Sozialpartner in der Eisen- und Stahlindustrie wurden angehört und haben die nachstehenden Bestimmungen gebilligt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Der Gemischte Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der Eisen- und Stahlindustrie ("Gemischter Ausschuß") unterstützt die Europäische Kommission bei der im Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgesehenen Ausgestaltung und Durchführung der gemeinschaftlichen Sozialpolitik, um auf eine Harmonisierung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer in der Eisen- und Stahlindustrie hinzuwirken.

(2) Der Gemischte Ausschuß ist ein Gremium, in dem die Sozialpartner der Eisen- und Stahlindustrie Diskussionen führen, Informationen austauschen und sich beraten.

(3) Der Gemischte Ausschuß kann die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Studien durchführen, im Bedarfsfall Kolloquien und Seminare über soziale Probleme veranstalten, Berichte verfassen und von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen oder Empfehlungen abgeben. Wenn die Kommission die Stellungnahme des Gemischten Ausschusses einholt, kann sie eine Frist für die Abgabe der Stellungnahme setzen.

Die Stellungnahmen des Gemischten Ausschusses werden der Kommission übermittelt. Kann der Ausschuß sich nicht auf eine einstimmige Stellungnahme verständigen, so sind der Kommission die im Gemischten Ausschuß geäußerten unterschiedlichen Auffassungen zu übermitteln.

Artikel 2

(1) Der Gemischte Ausschuß setzt sich zusammen aus Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber der EGKS-Eisen- und Stahlindustrie. Die Ausschußmitglieder werden von der Kommission auf Vorschlag von auf Gemeinschaftsebene konstituierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ernannt. Die Vertretung ist wie folgt geregelt:

- Mitgliedstaaten, in denen Stahl produziert wird: ein Arbeitgebervertreter und ein Arbeitnehmervertreter; Mitgliedstaaten, deren Beschäftigtenzahl in der EGKS-Eisen- und Stahlindustrie 20 000 (1) übersteigt, haben Anspruch auf zwei Arbeitgebervertreter und zwei Arbeitnehmervertreter;

- auf Gemeinschaftsebene konstituierte Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände: ein Vertreter der Arbeitgeberverbände und ein Vertreter der Arbeitnehmerverbände.

Die Kommission stellt sicher, daß alle Bereiche der Eisen- und Stahlindustrie im Gemischten Ausschuß vertreten sind.

(2) Die Mitglieder des Gemischten Ausschusses werden für zwei Jahre ernannt; das Mandat ist erneuerbar. Mitglieder, deren Mandat ausgelaufen ist, bleiben im Amt, bis der Nachfolger ernannt oder ihr Mandat erneuert ist.

(3) Kann ein Mitglied des Gemischten Ausschusses an einer Sitzung nicht teilnehmen, so kann es für die betreffende Sitzung einen der/dem durch ihn vertretenen Organisation/Verband angehörenden Vertreter benennen.

(4) Verstirbt oder demissioniert ein Mitglied des Gemischten Ausschusses vor Ablauf seiner zweijährigen Amtszeit, so kann die/der durch ihn vertretene Organisation/Verband für die jeweilige Restamtszeit einen Vertreter vorschlagen.

(5) Die Liste der Mitglieder des Gemischten Ausschusses wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Information veröffentlicht.

Artikel 3

(1) Den Vorsitz des Gemischten Ausschusses führt jeweils für den Zeitraum eines Jahres abwechselnd ein Vertreter der Arbeitnehmer und ein Vertreter der Arbeitgeber; der Vorsitzende wird auf Vorschlag der betreffenden Gruppe ernannt.

(2) Unter den gleichen Bedingungen wird der stellvertretende Vorsitzende ernannt; er muß nicht derselben Gruppe wie der Vorsitzende angehören.

(3) Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende, dessen Mandat ausgelaufen ist, bleibt im Amt bis der Nachfolger ernannt ist.

(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Mandats des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden wird für die verbleibende Zeit des Mandats gemäß den Bedingungen der Absätze 1 und 2 ein Vertreter eingesetzt.

(5) Können sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende an einer Sitzung nicht teilnehmen, so führt den Vorsitz in dieser Sitzung ein Mitglied des Gemischten Ausschusses, das von der Gruppe, der der Vorsitzende angehört, benannt wird.

Artikel 4

Der Gemischte Ausschuß tagt mindestens zweimal jährlich am Sitz der Kommission. Einberufen werden die Sitzungen vom Vorsitzenden.

Artikel 5

Die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen. Die Kommission stellt sicher, daß die Kosten der Aktivitäten des Ausschusses den jährlichen Haushaltsrahmen nicht übersteigen.

Artikel 6

(1) Der Gemischte Ausschuß kann mit Zustimmung der Kommission Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten als Berater oder Beobachter zur Arbeit des Gemischten Ausschusses hinzuziehen.

(2) Der Gemischte Ausschuß kann zu seiner Unterstützung bei bestimmten Aufgaben Arbeitsgruppen bilden und Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 7

Die Mitglieder des Gemischten Ausschusses und die zu seinen Sitzungen eingeladenen Personen sind daran gebunden, die ihnen während dieser Sitzungen zugänglich gemachten Informationen nicht weiterzugeben, sofern die Kommission oder der Gemischte Ausschuß diese Information als vertraulich ansieht.

Artikel 8

Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

Brüssel, den 24. September 1997

Für die Kommission

Pádraig FLYNN

Mitglied der Kommission

(1) Die Zahl der Arbeitnehmer pro Mitgliedstaat wird der EGKS-Statistik 2-31 von EUROSTAT entnommen; als Bezugszeitraum wird der letzte Monat des jeweils vorausgegangenen Jahres zugrunde gelegt.