31997D0595

97/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/687/EG mit dem Programm zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1997 zu verbuchen sind

Amtsblatt Nr. L 239 vom 30/08/1997 S. 0056 - 0057


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/687/EG mit dem Programm zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1997 zu verbuchen sind (97/595/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (2), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 267/96 (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mit der Entscheidung 96/687/EG (5) die den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsjahres 1997 zuzuteilenden Mittel bewilligt. In dem betreffenden Programm sind die finanziellen Mittel, die zur Durchführung des Programms 1997 in den beteiligten Mitgliedstaaten bereitgestellt werden und die Mengen der Erzeugnisse ausgewiesen, die den Interventionsbeständen im Rahmen dieser finanziellen Mittel entnommen werden. Bei mehreren Mitgliedstaaten sollten jedoch, um den derzeit verfügbaren Beständen Rechnung zu tragen, die betreffenden Erzeugnismengen angepaßt werden, ohne die für das Programm 1997 bewilligten finanziellen Mittel zu überschreiten. Damit diese Erzeugnismengen ausgeschöpft werden können, empfiehlt es sich ferner, den dazu erforderlichen innergemeinschaftlichen Transfer unter den Bedingungen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 zu genehmigen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 96/687/EG wird gemäß Anhang I zur vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die in Anhang II beschriebenen Maßnahmen des innergemeinschaftlichen Transfers werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. August 1997

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 50.

(4) ABl. Nr. L 36 vom 14. 2. 1996, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 22.

ANHANG I

Änderung des für das Haushaltsjahr 1997 vorgesehenen Verteilungsprogramms

Unter Buchstabe b) "Menge je Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in den genannten Mitgliedstaaten bis zu den unter Buchstabe a) aufgeführten Hoechstbeträgen entnommen werden darf", werden die Spanien und Portugal zugeteilten Mengen wie folgt geändert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Durch diese Entscheidung genehmigte innergemeinschaftliche Transfers

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>