31997D0466

97/466/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1997 zur fünften Änderung der Entscheidung 95/33/EG zur Genehmigung von Teilen des finnischen Programms für die Durchführung der Artikel 138 bis 140 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 199 vom 26/07/1997 S. 0055 - 0056


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juli 1997 zur fünften Änderung der Entscheidung 95/33/EG zur Genehmigung von Teilen des finnischen Programms für die Durchführung der Artikel 138 bis 140 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (97/466/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen für den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 138,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Finnland hat der Kommission am 26. Oktober 1994 gemäß Artikel 143 der genannten Akte das finnische Programm für die in Anwendung der Artikel 138, 139 und 140 der Akte gewährten Beihilfen für eine Reihe von Erzeugnissen und Tätigkeiten in der Zeit von 1995 bis 1999 einschließlich notifiziert.

Dieses Programm, geändert durch das Schreiben vom 16. Dezember 1994, wurde durch die Entscheidung 95/33/EG der Kommission (1), geändert durch die Entscheidungen 95/330/EG (2), 95/529/EG (3), 96/188/EG (4) und die Kommissionsentscheidung vom 30. Juli 1996 (5), angepaßt.

Finnland hat am 20. Februar 1997 gemäß Artikel 143 der genannten Akte bei der Kommission die Genehmigung beantragt, das genannte Programm hinsichtlich der für Zwiebeln vorgesehenen Hoechstbeihilfen zu ändern.

Nach Auffassung der finnischen Behörden sind die durch die Entscheidung 95/33/EG für Zwiebeln vorgesehenen Hoechstbeträge nicht ausreichend. Sie haben außerdem die Unterlagen über die für dieses Erzeugnis vor dem Beitritt angewandten Stützungsmaßnahmen vorgelegt. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 138 Absatz 2 der genannten Akte ist der Antrag der finnischen Behörden wegen der Einschränkung der Unterstützung gerechtfertigt. Eine Änderung der nach der Entscheidung 95/33/EG bei Gemüse zulässigen Beihilfenhöchstsätze ist, da in dieser Gruppe Zwiebeln nicht mehr berücksichtigt werden, nicht erforderlich -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I der Entscheidung 95/33/EG für 1996 und die folgenden Jahre für den Gartenbau genannten Beihilfen werden durch die nachstehenden Beihilfen ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 43 vom 25. 2. 1995, S. 56.

(2) ABl. Nr. L 191 vom 12. 8. 1995, S. 37.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 15. 12. 1995, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 60 vom 9. 3. 1996, S. 25.

(5) Noch nicht veröffentlicht.