31997D0465

97/465/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1997 über einen Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 199 vom 26/07/1997 S. 0053 - 0054


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Juli 1997 über einen Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/465/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat am 5. Juni 1996 einen mit Schreiben vom 25. September 1996 ergänzten und der Kommission am 2. Oktober 1996 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) durch die Kommission gestellt. Diesem Antrag lag ein Bericht mit den nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erforderlichen Angaben bei. Der Antrag betrifft den Betrieb eines Fahrzeugtyps der Klasse M1 mit komprimiertem Erdgas.

Die in dem Antrag angeführten Gründe sind zutreffends, nach denen diese Betriebsart nicht den Anforderungen der betreffenden Richtlinien entspricht, insbesondere der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/69/EG der Kommission (4) und der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/116/EG der Kommission (6). Die nach den obigen Richtlinien durchgeführten Prüfungen wurden sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit Erdgas als Kraftstoff vorgenommen. Die geltenden Grenzwerte wurden bei beiden Betriebsarten eingehalten, die Schadstoffemissionen waren jedoch bei Erdgas niedriger. Somit ist ein gleichwertiger Schutz der Umwelt gewährleistet.

Um ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten eine regelmäßige Überprüfung der Dichtheit der Anlage bei einem Druck, der mindestens dem Betriebsdruck entspricht, vornehmen.

Die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien werden geändert werden, um die Herstellung von mit komprimiertem Erdgas betriebenen Fahrzeuge zu ermöglichen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung für die Herstellung und das Inverkehrbringen eines mit komprimiertem Erdgas betriebenen Fahrzeugtyps der Klasse M1 wird stattgegeben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1996, S. 64.

(5) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 36.

(6) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 39.