31997D0447

97/447/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1997 über die Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 193 vom 22/07/1997 S. 0032 - 0037


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 1997 über die Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (Text von Bedeutung für den EWR) (97/447/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgewerteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (4), insbesondere auf die Artikel 7 und 11,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in der Erwägung nachstehender Gründe:

A. NOCH NICHT GEPRÜFTE ANTRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 88/97

(1) Als die Verordnung (EG) Nr. 71/97 in Kraft trat, hatte die Kommission eine Reihe von gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gestellten Anträgen von Fahrradherstellern auf Befreiung von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (5) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten endgültigen Antidumpingzoll (nachstehend "ausgeweiteter Antidumpingzoll" genannt) noch nicht geprüft. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 88/97 umfaßt eine Liste der Parteien, deren Antrag gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung als zulässig angesehen wurde.

(2) Die Kommission holte die notwendigen Informationen von diesen Parteien ein und überprüfte sie, soweit notwendig, in den Betrieben der betroffenen Parteien. Die Prüfung der Begründetheit der Anträge am Maßstab des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/92 ergab für alle Parteien, daß der Wert der zur Montage verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China 60 % des Gesamtwertes der verwendeten Teile nicht überstieg. Die Prüfung ergab ferner, daß für einige Parteien der den verwendeten Teilen hinzugefügte Wert 25 % der Herstellungskosten der fertigen Fahrräder überstieg.

(3) Angesichts dieser Feststellungen sollten die in Anhang A dieser Entscheidung genannten Parteien gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden. Die betroffenen Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sollten die in Anhang A dieser Entscheidung genannten Parteien mit Wirkung vom 20. April 1996 von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden, und in ihrem Fall gilt die Schuld für den ausgeweiteten Zoll ab diesem Tag als nicht entstanden.

B. ANTRAEGE GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 88/97

(5) Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 88/97 stellten einige Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll. Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der Antragsteller (6), für die die Erhebung des ausgeweiteten Zolls für ihre zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren wesentlicher Fahrradteile gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgesetzt wurde.

(6) Die Kommission holte die angeforderten Informationen von den in Anhang B dieser Entscheidung genannten Parteien ein und stellte die Zulässigkeit ihrer Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 fest. Die Parteien wurden von der Zulässigkeit ihrer Anträge in Kenntnis gesetzt. Die Angaben der Parteien wurden, soweit notwendig, in den Betrieben der betroffenen Parteien geprüft.

(7) Nach den endgültigen Feststellungen der Kommission fallen die Montagevorgänge der betroffenen Antragsteller nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96. Denn bei allen Antragstellern lag der Wert der zur Montage verwendeten Teile mit Ursprung in der Volksrepublik China unter 60 % des Gesamtwerts der verwendeten Teile, und bei einigen Antragstellern überstieg der den verwendeten Teilen hinzugefügte Wert 25 % der Herstellungskosten der fertigen Fahrräder.

(8) Aus den genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sollten die in Anhang B dieser Entscheidung genannten Parteien von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden. Die betroffenen Parteien wurden hiervon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(9) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sollten die in Anhang B dieser Entscheidung genannten Parteien ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden, und in ihrem Fall gilt die Schuld für den ausgeweiteten Zoll ab diesem Tag als nicht entstanden.

C. UNTERRICHTUNG DER INTERESSIERTEN PARTEIEN

(10) Nach Annahme dieser Entscheidung sollten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 die neuesten Listen der Parteien, die gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung befreit sind, sowie der Parteien, deren Anträge gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung geprüft werden, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Anhängen A beziehungsweise B dieser Entscheidung genannten Parteien werden von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten endgültigen Antidumpingzoll befreit.

Diese Entscheidung gilt für die in Anhang A genannten Parteien mit Wirkung vom 20. April 1996 und für die in Anhang B genannten Parteien mit Wirkung von dem in der Spalte "Mit Wirkung vom" genannten Datum.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Anhängen A beziehungsweise B genannten Parteien gerichtet.

Brüssel, den 16. Juli 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 55.

(4) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 228 vom 9. 9. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 45 vom 13. 2. 1997, S. 3, und

ABl. Nr. C 112 vom 10. 4. 1997, S. 9.

ANHANG A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die interessierten Parteien werden darauf hingewiesen, daß nach Annahme dieser Entscheidung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 die neuesten Listen der Parteien, die gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung befreit sind, sowie der Parteien, deren Anträge gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung geprüft werden, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

ANHANG B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die interessierten Parteien werden darauf hingewiesen, daß nach Annahme dieser Entscheidung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 die neuesten Listen der Parteien, die gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung befreit sind, sowie der Parteien, deren Anträge gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung geprüft werden, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.