31997D0412

97/412/EG: Beschluß der Kommission vom 1. Juli 1997 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Koffer, Reise- und Sporttaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 174 vom 02/07/1997 S. 0053 - 0055


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Juli 1997 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Koffer, Reise- und Sporttaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China (97/412/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf Artikel 9, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Verfahrenseinleitung

(1) Im März 1996 erhielt die Kommission einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Koffer, Reise- und Sporttaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt waren und eine Schädigung verursachten.

Der Antrag wurde vom CEDIM (Comité Européen des Industries de la Maroquinerie) im Namen von Gemeinschaftsherstellern der fraglichen Ware gestellt, auf die insgesamt angeblich ein größerer Teil der Gemeinschaftsproduktion von Koffern, Reise- und Sporttaschen entfiel.

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den betroffenen Einfuhren und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

(2) Nach Konsultationen veröffentlichte die Kommission daher im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Koffern, Reise- und Sporttaschen der KN-Codes ex 4202 12 19, ex 4202 12 99, ex 4202 92 11 und ex 4202 92 91 und leitete eine Untersuchung ein.

2. Untersuchung

2.1. Schriftliche Stellungnahmen und Anhörungen

(3) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Mehrere Hersteller in dem betroffenen Ausfuhrland sowie mehrere Einführer und Hersteller in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien wurden angehört, sofern sie innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten.

2.2. Bildung einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

(5) Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftsunternehmen, die die betroffene Ware in der Gemeinschaft herstellten und den Antrag unterstützten, wurde es gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) als angemessen angesehen, die Untersuchung auf eine Anzahl von Herstellern zu beschränken, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Kommission wählte zunächst vier Mitgliedstaaten aus (Frankreich, Italien, Spanien und Portugal), auf die der weitaus größte Teil der Gemeinschaftsproduktion von Koffern, Reise- und Sporttaschen entfiel und die nach den Feststellungen der Kommission für den Gemeinschaftsmarkt insgesamt repräsentativ waren. In diesen Mitgliedstaaten wählte sie sodann unter Zugrundelegung der Unternehmensgröße jeweils drei Hersteller aus, die hinsichtlich der Produktion und der Beschäftigung eine repräsentative Stichprobe bildeten. Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden unter den Herstellern der betroffenen Ware ausgewählt, die die jeweiligen nationalen Verbände benannten und deren Umsatz für das betreffende Land als repräsentativ angesehen wurde. Den Unternehmen der Stichprobe sandte die Kommission schließlich Fragebogen zu.

(6) Die Parteien, die nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung den Wunsch geäußert hatten, von der Kommission zur endgültigen Auswahl der Stichprobe konsultiert zu werden, wurden über die ausgewählten Unternehmen sowie die Methoden der Stichprobenauswahl unterrichtet. Keiner von ihnen erhob dagegen Einwände.

(7) Nach dieser Unterrichtung wurde die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß bestimmte Kunden, die zugleich Einführer und namhafte Einzelhändler in der Gemeinschaft sind, mehreren der ausgewählten Gemeinschaftshersteller kommerzielle Vergeltungsmaßnahmen angedroht hatten. Einige dieser Hersteller wurden in einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung geschäftlich stark unter Druck gesetzt, damit sie den Antidumpingantrag nicht länger unterstützten. Daher wurde es als angemessen angesehen, die Namen dieser Unternehmen fortan nicht mehr mitzuteilen.

2.3. Untersuchungszeitraum

(8) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1996 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt). Die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum von Januar 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

B. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(9) Nach der Auswahl der Gemeinschaftshersteller wurde die Repräsentativität der Stichprobe durch die folgenden Entwicklungen ernsthaft in Frage gestellt:

- Im Fall Italiens lehnte ein ausgewähltes Unternehmen die Mitarbeit ab und beschloß sogar, den Antrag nicht länger zu unterstützen, da die Einfuhren aus der Volksrepublik China inzwischen den Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit bildeten. Ein anderes Unternehmen der Stichprobe nahm die Produktion nach mehr als einjähriger Unterbrechung erst im Dezember 1995 wieder auf. Um nicht vom Markt verdrängt zu werden, verkaufte dieses Unternehmen seine Waren im Untersuchungszeitraum allerdings nicht zu repräsentativen Preisen.

Bei einem anderen italienischen Unternehmen der Stichprobe war die fragliche Ware für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens insgesamt nicht repräsentativ, da auf sie lediglich ein Prozent des Gesamtumsatzes entfiel. Eine der drei vom Unternehmen angebotenen Produktionslinien wurde zudem aus der Volksrepublik China eingeführt und machte einen beträchtlichen Teil des Umsatzes aus, den dieses Unternehmen mit dem Verkauf der betroffenen Ware erzielte.

- Ein französisches Unternehmen stellte lediglich Reisetaschen und keine Koffer her.

- Ein anderes französisches Unternehmen der Stichprobe produzierte und verkaufte im Untersuchungszeitraum nur geringfügige Mengen Reisetaschen und stellte Koffer überhaupt nicht her. Außerdem führte es die meisten von ihm verkauften Koffer, Reise- und Sporttaschen aus der Volksrepublik China ein.

- Im Fall Portugals teilte ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen mit, daß es nicht in der Lage sei, den Fragebogen zu beantworten, obwohl ihm eine Fristverlängerung eingeräumt wurde.

(10) Dadurch war die ursprünglich ausgewählte Stichprobe nicht mehr repräsentativ. Die Kommission und die betroffenen nationalen Herstellerverbände bemühten sich gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung, eine neue Stichprobe auszuwählen. Die Kontaktaufnahme mit anderen auf der Liste der nationalen Herstellerverbände angegebenen Unternehmen war jedoch nicht erfolgreich.

(11) Aufgrund dieser mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit auf seiten der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller kann angemessenerweise nicht der Schluß gezogen werden, daß die Angaben der kooperierenden Unternehmen die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt widerspiegeln.

C. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(12) Aufgrund der vorgenannten mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware sollte das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Koffer, Reise- und Sporttaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingestellt werden.

(13) Die interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, das Verfahren einzustellen. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kommission wurden keine Informationen übermittelt, die darauf hindeuteten, daß die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen könnte.

(14) Der Beratende Ausschuß wurde konsultiert und erhob keine Einwände.

(15) Daher kommt die Kommission gemäß Artikel 9 der Grundverordnung zu dem Schluß, daß Schutzmaßnahmen nicht erforderlich sind, so daß das Verfahren eingestellt werden sollte -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Koffer, Reise- und Sporttaschen der KN-Codes ex 4202 12 19, ex 4202 12 99, ex 4202 92 11 und ex 4202 92 91 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.

Brüssel, den 1. Juli 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 111 vom 17. 4. 1996, S. 4.