97/404/EG: Beschluß der Kommission vom 10. Juni 1997 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses
Amtsblatt Nr. L 169 vom 27/06/1997 S. 0085 - 0087
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Juni 1997 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses (97/404/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Fundierte wissenschaftliche Gutachten sind eine wesentliche Grundlage für die Gemeinschaftsbestimmungen zur Verbrauchergesundheit, sei es im engeren Sinne des Wortes, sei es erweitert auf Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenschutz und Umweltschutz. Für wissenschaftliche Gutachten in Fragen der Verbrauchergesundheit sind zur Zeit sechs Wissenschaftliche Ausschüsse zuständig, die von der Kommission eingesetzt wurden und die Themen Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetologie, Schädlingsbekämpfungsmittel, Toxizität und Ökotoxizität sowie Veterinärangelegenheiten behandeln. Verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Verbrauchergesundheit sind interdisziplinär und erfordern Beiträge von verschiedenen wissenschaftlichen Ausschüssen, die aus einer effizienten Koordination Nutzen ziehen würden. Die Kommission ist darauf angewiesen, daß ihr fundierte wissenschaftliche Gutachten rechtzeitig vorliegen. Wissenschaftliche Gutachten in Fragen der Verbrauchergesundheit müssen im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und der Transparenz beruhen - BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird ein Wissenschaftlicher Lenkungsausschuß (nachfolgend "WLA" genannt) auf dem Gebiet der Verbrauchergesundheit und Lebensmittelsicherheit eingesetzt. Artikel 2 (1) Der WLA unterstützt die Kommission bei der Aufgabe, in Fragen der Verbrauchergesundheit die bestmöglichen wissenschaftlichen Gutachten einzuholen. (2) Der WLA koordiniert die Arbeit der von der Kommission zur Behandlung von Fragen der Verbrauchergesundheit eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse, insbesondere in folgender Form: a) Der WLA evaluiert und überwacht die Arbeitsverfahren der Wissenschaftlichen Ausschüsse und harmonisiert sie erforderlichenfalls. b) In Angelegenheiten, in denen die Anhörung zweier oder mehrerer Wissenschaftlicher Ausschüsse erforderlich ist, stellt der WLA unter Berücksichtigung der Frage, wieweit eine derartige Anhörung zwingend vorgeschrieben ist, fest, welche Wissenschaftlichen Ausschüsse einbezogen werden sollten, prüft die von den verschiedenen Wissenschaftlichen Ausschüssen vorgelegten Gutachten und erstellt gegebenenfalls, bei stark divergierenden Auffassungen, einen Überblicksbericht. c) Basieren Gemeinschaftsmaßnahmen auf der Evaluierung von Wissenschaftlern aus Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, so unterstützt der WLA die Kommission auf ihr Ersuchen bei der Feststellung, ob ein wissenschaftliches Gutachten auf Gemeinschaftsebene notwendig, und wenn ja, von welchem Wissenschaftlichen Ausschuß es zu erstellen ist. (3) Der WLA hat auf dem Gebiet der Verbrauchergesundheit folgende Aufgaben: a) Er legt auf Aufforderung durch die Kommission wissenschaftliche Gutachten in Angelegenheiten vor, die nicht von den Mandaten der anderen Wissenschaftlichen Ausschüsse abgedeckt werden, wobei er geeigneten wissenschaftlichen Rat einholt. b) Er legt speziell wissenschaftliche Gutachten über interdisziplinäre Aspekte der Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien einschließlich der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vor. Zu diesem Zweck setzt er eine Ad-hoc-Gruppe ein, deren Vorsitz ein Mitglied des WLA übernimmt und der auch externe Sachverständige angehören können. c) Er unterstützt die Kommission bei der Ermittlung derjenigen Bereiche, in denen die Anhörung der Wissenschaftlichen Ausschüsse zwingend vorgeschrieben werden sollte. d) Er sorgt für die Prüfung bereits vorhandener und neu entwickelter Risikobewertungsverfahren und schlägt gegebenenfalls die Erarbeitung neuer Risikobewertungsverfahren vor, beispielsweise in Bereichen wie den lebensmittelbedingten Erkrankungen und der Übertragbarkeit von Tierkrankheiten auf den Menschen. e) Er macht die Kommission auf spezielle oder neu auftretende Probleme der Verbrauchergesundheit aufmerksam. (4) Diejenigen Mitglieder des WLA, die nicht gleichzeitig Vorsitzende eines Wissenschaftlichen Ausschusses sind, beteiligen sich an der Auswahl der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse, indem sie die Kommission im Hinblick auf die Fachkompetenz und Unabhängigkeit der Bewerber beraten. (5) Die Kommission kann bei der Anforderung einer Stellungnahme des WLA um die Einhaltung eines bestimmten Termins bitten. Artikel 3 (1) Der WLA besteht aus acht wissenschaftlichen Sachverständigen, die nicht Mitglied eines der übrigen Wissenschaftlichen Ausschüsse sind, und den Vorsitzenden dieser Wissenschaftlichen Ausschüsse. Letztere können sich, wenn sie nicht in der Lage sind, an einer Sitzung des WLA teilzunehmen, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden ihres Wissenschaftlichen Ausschusses vertreten lassen. (2) Der WLA wählt in einer Vollsitzung mit einfacher Mehrheit unter seinen Mitgliedern, die nicht Vorsitzende eines Wissenschaftlichen Ausschusses sind, einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. (3) Die Mitglieder des WLA sind wissenschaftliche Sachverständige auf einem oder mehreren die Verbrauchergesundheit betreffenden Gebieten, so daß insgesamt das größtmögliche Spektrum einschlägiger wissenschaftlicher Disziplinen abgedeckt wird. (4) Diejenigen Mitglieder des WLA, die nicht Vorsitzende eines Wissenschaftlichen Ausschusses sind, werden von der Kommission unter den Bewerbern ernannt, die sich auf die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung, der entsprechenden Auswahlkriterien und einer Beschreibung des Auswahlverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemeldet haben. Aus dem Auswahlverfahren sollen in transparenter Weise die geeignetsten Bewerber für die Mitarbeit im WLA hervorgehen. Unter diesen ernennt die Kommission die Mitglieder des WLA, die nicht Vorsitzende eines Wissenschaftlichen Ausschusses sind. Die Namen der Mitglieder des WLA werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (5) Die Amtszeit beträgt für die Mitglieder des WLA, die nicht Vorsitzende eines Wissenschaftlichen Ausschusses sind, drei Jahre. Es besteht die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung. Nach Ablauf der drei Jahre bleiben sie im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihr Mandat erneuert wird. (6) Ist ein Mitglied, das nicht Vorsitzender eines Wissenschaftlichen Ausschusses ist, nicht mehr in der Lage, effizient zur Arbeit des WLA beizutragen, oder tritt es freiwillig zurück, so ernennt die Kommission für die restliche Amtszeit einen geeigneten Ersatz aus der Reserveliste nach Absatz 4. (7) Mitglieder des WLA und externe Sachverständige, die zur Mitarbeit eingeladen werden, erhalten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Kommission zusätzlich zur Reise- und Aufenthaltskostenerstattung eine Entschädigung für die der Kommission erbrachten Leistungen. Artikel 4 (1) Die Mitglieder der WLA arbeiten in dieser Funktion unabhängig von jeglichem Einfluß von außen. (2) Die Mitglieder des WLA setzen die Kommission jährlich über alle Interessen in Kenntnis, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. (3) Die Mitglieder des WLA und die externen Sachverständigen legen spezifische Interessen dar, die als ihre Unabhängigkeit bei der Tätigkeit des Ausschusses, seiner Arbeitsgruppen oder seiner Ad-hoc-Gruppe beeinträchtigend angesehen werden könnten. Artikel 5 Der WLA kann themenbezogene Arbeitsgruppen mit klar definiertem Mandat einrichten. Jede Arbeitsgruppe hat einen Vorsitzenden aus den Reihen der WLA-Mitglieder; sie kann auch externe Sachverständige aufnehmen. Die Arbeitsgruppen erstatten dem WLA Bericht. Artikel 6 (1) Der WLA beschließt eine Geschäftsordnung, die öffentlich zugänglich gemacht wird. (2) Mit der Geschäftsordnung wird sichergestellt, daß a) die Aufgaben des WLA in einer Form erledigt werden, die den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und der Transparenz bei gleichzeitiger Respektierung legitimer Forderungen nach Wahrung von Geschäftsgeheimnissen genügt; b) die Koordination der Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse effizient und flexibel erfolgt, insbesondere durch die rechtzeitige Vorlage von Berichten über das Arbeitsprogramm der Wissenschaftlichen Ausschüsse durch die Vorsitzenden; c) der WLA Stellungnahmen und andere wissenschaftlichen Gutachten rechtzeitig abgibt; d) der WLA Berichterstatter für die Vorbereitung von Hintergrundinformationen und Unterlagen und die Erstellung von Entwürfen für seine Gutachten ernennen kann; e) der WLA überprüft, daß die ernannten Berichterstatter ihre speziellen Aufgaben so unabhängig von äußeren Einfluessen wie möglich ausführen können. Artikel 7 Tagesordnung, Sitzungsprotokolle und Gutachten des WLA werden in angemessener Zeit und unter Berücksichtigung der notwendigen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Minderheitsstandpunkte werden angeführt und nur dann namentlich gekennzeichnet, wenn die betroffenen Ausschußmitglieder dies wünschen. Artikel 8 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 214 des Vertrags sind die Ausschußmitglieder verpflichtet, keine Informationen, die sie bei ihrer Arbeit im WLA oder in einer seiner Arbeitsgruppen erhalten, weiterzugeben, wenn sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden, daß diese Informationen vertraulich zu behandeln sind. Artikel 9 Die Sekretariatsaufgaben des WLA, seiner Arbeitsgruppen und seiner Ad-hoc-Gruppe werden von der Kommission wahrgenommen. Brüssel, den 10. Juni 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission