97/389/EG: Beschluß des Rates vom 21. Mai 1997 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden
Amtsblatt Nr. L 164 vom 21/06/1997 S. 0022 - 0023
BESCHLUSS DES RATES vom 21. Mai 1997 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden (97/389/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz und Artikel 228 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 25. September 1995 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft Abkommen über die Überwachung von Drogenvorprodukten und chemischen Stoffen mit den Mitgliedstaaten der OAS auszuhandeln. Nach der Transatlantischen Agenda ist der Abschluß eines Abkommens über Drogenvorprodukte, das einen vor dem Versand wirksam werdenden Konsultationsmechanismus enthalten müßte, eine Priorität in den Beziehungen zwischen der EG und den USA. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung sowie der Bestimmungen der Transatlantischen Agenda hat die Kommission die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. April 1997 abgeschlossen. Es ist angebracht, daß der Rat die Kommission ermächtigt, im Benehmen mit einem vom Rat eingesetzten Sonderausschuß in den Fällen Änderungen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen, in denen das Abkommen ihre Annahme durch die Gemeinsame Follow-up-Gruppe vorsieht. Diese Ermächtigung beschränkt sich jedoch auf Änderungen der Anhänge des Abkommens, die Stoffe betreffen, die bereits von den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Drogenvorprodukte und chemische Stoffe erfaßt sind - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft wird in der in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Follow-up-Gruppe durch die Kommission vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. (2) Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge des Abkommens, die von der Gemeinsamen Follow-up-Gruppe nach dem Verfahren des Artikels 12 des Abkommens angenommen wurden, im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuß unterstützt. (3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 beschränkt sich auf Stoffe, die bereits durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Drogengrundstoffe und chemische Stoffe erfaßt sind. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (1). Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1997. Im Namen des Rates Der Präsident M. PATIJN (1) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.