97/301/EG: Beschluß des Rates vom 29. April 1997 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Georgien andererseits
Amtsblatt Nr. L 129 vom 21/05/1997 S. 0022 - 0022
BESCHLUSS DES RATES vom 29. April 1997 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Georgien andererseits (97/301/EGKS, EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß bis zum Inkrafttreten des am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Georgien andererseits zu genehmigen ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Georgien andererseits, einschließlich seiner Anhänge, des Protokolls und der der Schlußakte beigefügten Erklärungen, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Akte nach Absatz 1 ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 32 des Interimsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor (2). Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1997. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN MIERLO (1) ABl. Nr. C 115 vom 14. 4. 1997. (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht