31997D0297

97/297/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1997 über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik im Jahre 1997 geplanten Ausgaben

Amtsblatt Nr. L 122 vom 14/05/1997 S. 0024 - 0027


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 1997 über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik im Jahre 1997 geplanten Ausgaben (97/297/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/527/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat von Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich Fünfjahrespläne erhalten, in denen die Kontrollmaßnahmen beschrieben sind, die in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 vorgesehen sind.

Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission Anträge auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den für 1997 vorgesehenen Ausgaben gemäß Artikel 2 der Entscheidung 95/527/EG übermittelt.

Bestimmte Anträge beziehen sich auf Investitionskosten für den Erwerb oder die Modernisierung von Schiffen, Luftfahrzeugen und Landfahrzeugen, Systemen zur Erfassung und Registrierung der Fischereitätigkeiten und Systemen zur Aufzeichnung, Verarbeitung und Übermittlung von Kontrolldaten einschließlich EDV-Anwendungen und -Software.

Bestimmte Anträge beziehen sich auf Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und der Wirksamkeit der Fischereiüberwachung.

Bestimmte Anträge beziehen sich auf Ausgaben, die der Ausbildung nationaler, mit Kontrolltätigkeiten betrauter Beamter dienen. Die Entscheidung 96/286/EG der Kommission vom 11. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 95/527/EG des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2) enthält Bestimmungen über den Umfang der erstattungsfähigen Ausgaben für Ausbildung.

Bestimmte Anträge beziehen sich auch auf Ausgaben im Zusammenhang mit der versuchsweisen und endgültigen Anwendung neuer Technologien mit dem Ziel, die Überwachung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten zu verbessern, und kommen demnach gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 95/527/EG für eine höhere Gemeinschaftsbeteiligung in Frage.

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 95/527/EG kann für Irland eine höhere Gemeinschaftsbeteiligung für Investitions- und Verwaltungsausgaben bewilligt werden, um den Kontrollen Rechnung zu tragen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands sicherzustellen.

Diese Ausgaben dienen der Bereitstellung von Mitteln für die Überwachung der vorschriftsmäßigen Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Es ist hierauf angezeigt, die Erstattungsfähigkeit der geplanten Ausgaben, den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie etwaige Bedingungen für die Gewährung dieser finanziellen Beteiligung festzulegen.

Der Verwaltungsausschuß für Fischerei und Aquakultur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I bezeichneten geplanten Ausgaben für 1997 in Höhe von 70 496 614,- ECU, die sich auf den Erwerb und die Modernisierung von Kontrollausrüstungen sowie auf spezifische Maßnahmen beziehen, sind nach Maßgabe der Entscheidung 95/527/EG erstattungsfähig. Die Beteiligung der Gemeinschaft an den getätigten erstattungsfähigen Ausgaben beträgt 50 %. Die finanzielle Beteiligung wird im Rahmen der Grenzen von Anhang I, d. h. im Rahmen eines Hoechstbetrags von 28 180 828,- ECU, gewährt.

Artikel 2

Die in Anhang II bezeichneten geplanten Ausgaben für 1997 in Höhe von 4 381 073,- ECU, die sich auf Aktionen und Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 95/527/EG beziehen, sind nach Maßgabe der Entscheidung 95/527/EG erstattungsfähig. Die Beteiligung der Gemeinschaft an den getätigten erstattungsfähigen Ausgaben beträgt 100 %.

Artikel 3

Die Aufwendungen Irlands für 1997 in Höhe von 5 597 135,- ECU für Investitionsausgaben und 2 996 381,- ECU für Verwaltungsausgaben sind nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 95/527/EG erstattungsfähig. Die Beteiligung an den getätigten erstattungsfähigen Ausgaben beträgt 65 % bzw. 100 %.

Artikel 4

(1) Für die Berechnung der erstattungsfähigen Ausgaben nach dieser Entscheidung gilt der ECU-Umrechnungskurs vom Januar 1997.

(2) Für die Erstattung der Ausgaben und die Zahlung von Vorschüssen wird der ECU-Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der im Monat der Zahlungsanweisung gilt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Portugal, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 28. April 1997

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 30;

ABl. Nr. L 302 vom 15. 12. 1995, S. 45 (Berichtigung).

(2) ABl. Nr. L 106 vom 30. 4. 1996, S. 37.

ANEXO I / BILAG I / ANHANG I / ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É / ANNEX I / ANNEXE I / ALLEGATO I / BIJLAGE I / ANEXO I / LIITE I / BILAGA I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANEXO II / BILAG II / ANHANG II / ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ / ANNEX II / ANNEXE II / ALLEGATO II / BIJLAGE II / ANEXO II / LIITE II / BILAGA II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>