31997D0250

97/250/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1997 zur Genehmigung des Programms zur Tilgung der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern in Österreich (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 098 vom 15/04/1997 S. 0019 - 0019


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1997 zur Genehmigung des Programms zur Tilgung der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern in Österreich (Text von Bedeutung für den EWR) (97/250/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/122/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im März 1995 wurde in Österreich ein Programm zur Tilgung der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern eingeführt, das von der Kommission mit der Entscheidung 95/62/EWG (3) für einen Zeitraum von zwei Jahren genehmigt wurde, der am 28. Februar 1997 endet.

Dieses Tilgungsprogramm läuft derzeit noch. Aufgrund des Programms sollte die infektiöse Rhinotracheitis bei Rindern in Österreich in Zukunft getilgt werden können.

Daher ist es angebracht, die Genehmigung des Programms um weitere drei Jahre zu verlängern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Programm zur Tilgung der infektiösen Rhinotracheitis bei Rindern in Österreich wird für weitere drei Jahre genehmigt.

Artikel 2

Österreich erläßt bis zum 1. April 1997 alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Programms.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 1. April 1997 in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 48.

(3) ABl. Nr. L 55 vom 11. 3. 1995, S. 45.