31997D0249

97/249/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1997 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 098 vom 15/04/1997 S. 0017 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1997 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (97/249/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 94/452/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/104/EG (4), wurden die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern festgelegt.

Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika haben eine Änderung ihrer Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten übermittelt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Garantien erhalten, daß die Anforderungen nach Artikel 8 der Richtlinie 89/556/EWG eingehalten werden.

Die Liste der zugelassenen Entnahmeeinheiten für die Vereinigten Staaten von Amerika ist daher zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil 3 des Anhangs der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Vereinigten Staaten von Amerika

a) werden die folgenden Einheiten hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) wird die folgende Einheit gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 53 vom 24. 2. 1994, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 250 vom 29. 8. 1992, S. 40.

(4) ABl. Nr. L 36 vom 6. 2. 1997, S. 31.