97/249/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1997 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 098 vom 15/04/1997 S. 0017 - 0018
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1997 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (97/249/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 94/452/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/104/EG (4), wurden die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern festgelegt. Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika haben eine Änderung ihrer Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten übermittelt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Garantien erhalten, daß die Anforderungen nach Artikel 8 der Richtlinie 89/556/EWG eingehalten werden. Die Liste der zugelassenen Entnahmeeinheiten für die Vereinigten Staaten von Amerika ist daher zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Teil 3 des Anhangs der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Vereinigten Staaten von Amerika a) werden die folgenden Einheiten hinzugefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) wird die folgende Einheit gestrichen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. März 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 53 vom 24. 2. 1994, S. 23. (3) ABl. Nr. L 250 vom 29. 8. 1992, S. 40. (4) ABl. Nr. L 36 vom 6. 2. 1997, S. 31.