97/234/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/233/EG zur Festlegung des Verzeichnisses der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 094 vom 09/04/1997 S. 0015 - 0016
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. März 1997 zur Änderung der Entscheidung 96/233/EG zur Festlegung des Verzeichnisses der zugelassenen Fischzuchtbetriebe in Dänemark (Text von Bedeutung für den EWR) (97/234/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/22/EG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 93/74/EG (3) der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/450/EG (4) der Kommission, wurde Dänemark für sein gesamtes Hoheitsgebiet bezüglich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) der Status eines seuchenfreien Gebietes zuerkannt. Die Mitgliedstaaten können für Betriebe, die hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) in nichtzugelassenen Gebieten liegen, den Status eines zugelassenen, von diesen Krankheiten freien Betriebs erlangen. Mit der Entscheidung 96/233/EG der Kommission (5) wurde das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe in Dänemark festgelegt. Mit Schreiben vom 15. November 1996 hat Dänemark der Kommission hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) die erforderlichen Nachweise übermittelt, um für weitere Betriebe, die in einem nichtzugelassenen Gebiet liegen, den Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs zu erlangen, und hat die nationalen Rechtsvorschriften mitgeteilt, welche die Einhaltung der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Zulassungsstatus gewährleisten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben die von Dänemark für diese Betriebe vorgelegten Nachweise geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, daß die Betriebe sämtlichen Vorschriften gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG entsprechen. Diese Betriebe können somit den Status zugelassener Betriebe in einem nichtzugelassenen Gebiet erlangen. Diese Betriebe sind in das Verzeichnis der bereits zugelassenen Betriebe aufzunehmen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 96/233/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. März 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1993, S. 35. (4) ABl. Nr. L 187 vom 22. 7. 1994, S. 8. (5) ABl. Nr. L 77 vom 27. 3. 1996, S. 33. ANHANG FISCHZUCHTBETRIEBE IN DÄNEMARK, DIE HINSICHTLICH VHS ZUGELASSEN SIND 1. Værum Mølle Dambrug DK-8900 Randers 2. Trehøye Klækkeri DK-8766 Nr. Snede 3. Hallesøhus Dambrug DK-8766 Nr. Snede 4. Løvet Dambrug DK-8654 Bryrup 5. Hallesø Dambrug DK-8766 Nr. Snede 6. Sillerupvæld Dambrug DK-7470 Karup 7. Skade Dambrug DK-8765 Klovborg 8. Vork Dambrug DK-6040 Egtved 9. Egebæk Dambrug DK-6880 Tarm 10. Søstremosegaard DK-4400 Kalundborg 11. Bækkelund Dambrug DK-6950 Ringkøbing 12. Kjeldbæk Fiskeri DK-7441 Bording 13. Sangild Dambrug DK-7470 Karup 14. Lysbro Dambrug DK-8600 Silkeborg