97/170/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 1997 zur Änderung der Entscheidung 95/94/EG über das Verzeichnis der zur Einfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in bestimmten Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 068 vom 08/03/1997 S. 0027 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Februar 1997 zur Änderung der Entscheidung 95/94/EG über das Verzeichnis der zur Einfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in bestimmten Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (97/170/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Entscheidung 93/160/EWG der Kommission (2), geändert durch die Entscheidung 94/453/EG (3), enthält ein Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweinesperma zulassen. Die Entscheidung 95/94/EG der Kommission (4) enthält ein Verzeichnis der für die Einfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in bestimmten Drittländern. Die zuständige Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika hat eine Liste der Besamungsstationen vorgelegt, die zur Ausfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft amtlich zugelassen sind. Der Kommission sind Garantien für die Einhaltung der in Artikel 8 der Richtlinie 90/429/EWG genannten Anforderungen gegeben worden. Die Liste der zugelassenen Besamungsstationen ist daher entsprechend zu ergänzen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die folgenden Besamungsstationen der Vereinigten Staaten von Amerika wird ein Teil 2 an den Anhang der Entscheidung 95/94/EG angefügt: "Teil 2 VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA PIG IMPROVEMENT COMPANY - OKLAHOMA BOAR STUD Rt. 1, 121 N Main St. Hennessey, OK Zulassungsnummer: 94 OK 001 PIG IMPROVEMENT COMPANY - WISCONSIN AID STUD Route No. 2 Spring Green, WI Zulassungsnummer: 96 WI 001 UNITED SWINE GENETICS RR No. 2 Roanoke, IL Zulassungsnummer: 95 IL 001" Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. Februar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62. (2) ABl. Nr. L 67 vom 19. 3. 1993, S. 27. (3) ABl. Nr. L 187 vom 22. 7. 1994, S. 11. (4) ABl. Nr. L 73 vom 1. 4. 1995, S. 87.