97/167/EG: Beschluß der Kommission vom 25. Februar 1997 über die Annahme der Verpflichtungsangebote im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates und des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nichtnachfüllbaren Taschenfeuerzeugen, mit Feuerstein, für Gas, mit Ursprung in Thailand, auf den Philippinen und in Mexiko
Amtsblatt Nr. L 065 vom 06/03/1997 S. 0054 - 0056
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Februar 1997 über die Annahme der Verpflichtungsangebote im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates und des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen, mit Feuerstein, für Gas, mit Ursprung in Thailand, auf den Philippinen und in Mexiko (97/167/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf die Artikel 8 und 23, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. März 1995 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/95 (5), betreffend die Einfuhren von Feuerzeugen mit Ursprung in Thailand und leitete eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3283/94 des Rates (6) ein, die während der Untersuchung durch die Verordnung (EG) Nr. 384/96, nachstehend "Grundverordnung" genannt, ersetzt wurde. Diese Interimsüberprüfung wurde auf einen Antrag der European Federation of Lighter Manufacturers (EFLM) vom März 1994 im Namen von Herstellern eingeleitet, auf die nahezu die gesamte Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfiel. Dieser Antrag enthielt ausreichende Beweise, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen. (2) Am 18. März 1995 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (7) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Feuerzeugen mit Ursprung in Mexiko und auf den Philippinen und leitete eine Untersuchung ein. Dieses Verfahren wurde auf zwei Anträge eingeleitet, die im August 1994 zu den Einfuhren von Feuerzeugen mit Ursprung in Mexiko bzw. auf den Philippinen von Herstellern gestellt worden waren, auf die ein größerer Anteil der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfiel. Es wurde die Auffassung vertreten, daß diese Anträge genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping bei den Einfuhren aus den Philippinen und Mexiko und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung enthielten, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen. Die einschlägigen Untersuchungen wurden im Rahmen eines einzigen Verfahrens durchgeführt. (3) Zahlreiche Erwägungen führten die Kommission zu dem Schluß, daß eine globale Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren sowohl aus dem Land, das Gegenstand der Überprüfung war (Thailand), als auch aus den beiden Ländern, die Gegenstand eines neuen Verfahrens waren (Philippinen und Mexiko) gerechtfertigt war. Verfahrenstechnisch wurde daher die Auffassung vertreten, daß gegenüber allen drei betroffenen Ländern - wenn überhaupt - direkt endgültige und nicht erst vorläufige Zölle eingeführt werden sollten. (4) Die Kommission holte dementsprechend alle für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Im Laufe dieser Prüfung wurde festgestellt, daß endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus den drei betreffenden Ländern eingeführt (und dementsprechend die bestehenden Maßnahmen für Importe aus Thailand aufgehoben) werden sollten, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Die Ergebnisse und die Schlußfolgerungen aller Untersuchungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates (8) dargelegt. (5) Nach der Unterrichtung über diese Schlußfolgerungen boten ein Hersteller in Thailand, zwei verbundene Hersteller auf den Philippinen und ein Hersteller in Mexiko gemäß Artikel 8 der Grundverordnung Verpflichtungen hinsichtlich der Einfuhrpreise bzw. der Preise beim Wiederverkauf an den jeweils ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft an. (6) Diesen Verpflichtungen gemäß werden die Preise so erhöht, daß die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden, die im Rahmen dieser Überprüfung und dieses Antidumpingverfahrens festgestellt wurden. Unter diesen Voraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen (insbesondere des in den Randnummern 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 423/97 dargelegten ursächlichen Zusammenhangs) ist die Kommission der Auffassung, daß die angebotenen Verpflichtungen zur Beseitigung des festgestellten Dumpings besonders geeignete Mittel sind. (7) In Anbetracht der Vertriebswege der betreffenden Exporte (entweder über verbundene Partner oder Alleinimporteure in der Gemeinschaft) und der Tatsache, daß sich sowohl der betreffende Hersteller in Thailand, der auch die Ausfuhr der entsprechenden Waren übernimmt, das verbundene Unternehmen in Japan, das normalerweise die Ausfuhr der Waren der beiden Hersteller auf den Philippinen übernimmt, als auch das verbundene Unternehmen in den USA, das normalerweise (zusammen mit verbundenen Einführern in der Gemeinschaft) die Ausfuhr des Herstellers in Mexiko übernimmt, verpflichtet haben, der Kommission regelmäßig ausführliche Verkaufszahlen vorzulegen, wurde außerdem festgestellt, daß die korrekte Einhaltung der Verpflichtungen von der Kommission wirksam überwacht werden kann. (8) Unter diesen Voraussetzungen werden die Verpflichtungen des Herstellers/Ausführers in Thailand, der beiden verbundenen Hersteller auf den Philippinen in Verbindung mit ihrer Muttergesellschaft in Japan und des Herstellers in Mexiko in Verbindung mit seiner Muttergesellschaft in den USA als annehmbar angesehen, und die Untersuchung kann daher, was die Hersteller in Thailand, auf den Philippinen und in Mexiko angeht, eingestellt werden. (9) Die betroffenen Hersteller und Ausführer (sowie die verbundenen Einführer) wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle empfohlen wurde, und sie erhielten Gelegenheit, sich zu allen Aspekten der Untersuchung zu äußern. Daher kann gemäß Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 10 der Antidumpinggrundverordnung ein vorläufiger Zoll und bei Anwendbarkeit des Artikels 8 Absatz 9 dieser Verordnung ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden, sollte eine Verpflichtung zurückgezogen werden oder die Kommission Grund zu der Annahme haben, daß eine Verpflichtung verletzt wird. (10) Bei den Konsultationen im Beratenden Ausschuß zu der Annahme des Verpflichtungsangebots wurden keine Einwände erhoben. (11) Die betroffenen Unternehmen der Gemeinschaft wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, und sie erhoben keine Einwände - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Verpflichtungsangebote von a) Thai Merry Co., Ltd, Samutsakorn, Thailand, im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 und von b) Iwax Philippine, Inc., Rosario, Cavite, Philippinen, Iwahori Philippines, Inc., Mariveles, Bataan, Philippinen, sowie Iwax Inc., Shizuoka, Japan (im Hinblick auf die Ausfuhren der von Iwax und Iwahori hergestellten Feuerzeuge), JMP México, S.A. de C.V., Tijuana, Mexico, sowie Scripto Tokai Corp., Fontana, USA (im Hinblick auf die Ausfuhren der von JMP hergestellten Feuerzeuge) sowie aller verbundenen Einführer in der Gemeinschaft im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen, mit Feuerstein, für Gas, des KN-Codes ex 9613 10 00 werden angenommen. Die Annahme gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 423/97. Artikel 2 Die Untersuchung im Rahmen der in Artikel 1 genannten Überprüfung und des in diesem Artikel genannten Antidumpingverfahrens wird gegenüber den dort genannten Unternehmen eingestellt. Brüssel, den 25. Februar 1997 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1. (3) ABl. Nr. C 67 vom 18. 3. 1995, S. 4. (4) ABl. Nr. L 326 vom 28. 11. 1991, S. 1. (5) ABl. Nr. L 101 vom 4. 5. 1995, S. 38. (6) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. (7) ABl. Nr. C 67 vom 18. 3. 1995, S. 3. (8) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.