31997D0160

97/160/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 1997 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die zeitweilige Zulassung, Wiedereinfuhr und Einfuhr registrierter Pferde aus dem Libanon in die Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 062 vom 04/03/1997 S. 0039 - 0040


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Februar 1997 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die zeitweilige Zulassung, Wiedereinfuhr und Einfuhr registrierter Pferde aus dem Libanon in die Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (97/160/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 12, 13, 15, 16 und 19 Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/624/EG der Kommission (3), wurde ein Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung für die zeitweilige Zulassung bzw. Einfuhr von registrierten Pferden sind in den Entscheidungen 92/260/EWG (4) bzw. 93/197/EWG (5) der Kommission sowie für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach der zeitweiligen Ausfuhr in der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/279/EG (7), festgelegt.

Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission im Libanon schienen die Veterinärbehörden die tiergesundheitliche Lage anfänglich nicht ausreichend unter Kontrolle zu haben. Seither hat sich die Lage jedoch wesentlich verbessert, und eine bei Equiden im gesamten Landesgebiet durchgeführte umfassende sero-epidemiologische Untersuchung auf afrikanische Pferdepest, Rotz, Beschälseuche und infektiöse Anämie hat nur negative Befunde erbracht.

Der Libanon ist seit mehr als dreißig Jahren frei von der afrikanischen Pferdepest und hat während dieses Zeitraums nicht gegen diese Seuche geimpft.

Der Libanon ist seit mehr als sechs Monaten frei von Rotz und Beschälseuche; die venezolanische Pferdeenzephalomyelitis und die vesikuläre Stomatitis sind dort nie aufgetreten.

Der Veterinärdienst des Libanons hat versichert, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung einer infektiösen oder kontagiösen Pferdekrankheit gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG sowie bei jeglicher Änderung der Impf- oder Einfuhrpolitik in bezug auf Equiden durch Telefax, Telegramm oder Telex unterrichtet werden.

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung müssen entsprechend der tierseuchenrechtlichen Situation des betreffenden Drittlands verabschiedet werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich dies lediglich auf registrierte Pferde.

Die Entscheidung 79/542/EWG sowie die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG sind entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil 2 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird in der Spalte für Equiden folgende Zeile entsprechend der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Codes eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I Gruppe E wird der "Libanon" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Codes in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen.

2. In Anhang II Buchstabe E wird der "Libanon" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Codes in das Verzeichnis der Drittländer in der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung aufgenommen.

Artikel 3

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I Gruppe E wird der "Libanon" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Codes in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen.

2. In Anhang II Gruppe E wird der "Libanon" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Codes in das Verzeichnis der Drittländer in der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung aufgenommen.

Artikel 4

Die Entscheidung 93/197/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I Gruppe E wird der "Libanon" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Codes in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen.

2. In Anhang II Buchstabe E wird der "Libanon" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Codes in das Verzeichnis der Drittländer im ersten Teil der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung betreffend registrierte Pferde aufgenommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 279 vom 31. 10. 1996, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67.

(5) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

(7) ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 1.