31997D0124

97/124/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an die Werkstoff- Union GmbH, Lippendorf (Sachsen) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/1997 S. 0031 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an die Werkstoff-Union GmbH, Lippendorf (Sachsen) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/124/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, insbesondere auf die Artikel 1, 5 und 6,

nachdem den übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Interessierten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Am 17. Januar 1995 beschloß die Kommission, ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (1), (nachstehend "der Stahlbeihilfenkodex") in bezug auf einen Investitionszuschuß von 46 Mio. DM, eine Steuervergünstigung von 17,13 Mio. DM, Ausfallbürgschaften von 62 % eines Betrags von 178,3 Mio. DM, von 62 % eines Betrags von 7 Mio. DM für Investitionen, von 65 % eines Betrags von 25 Mio. DM und von 65 % eines Betrags von 20 Mio. DM für Betriebsmittel zu eröffnen. Diese Maßnahmen wurden für eine Investition in Höhe von 285 Mio. DM gewährt.

Dieser Beschluß wurde Deutschland mit Schreiben vom 2. Februar 1995 mitgeteilt, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde (2).

Deutschland machte mit Schreiben vom 14. März 1995 folgendes geltend:

- die Werkstoff-Union GmbH ist technisch und geschäftlich auf die Erzeugung von Nichteisen(NE)-Metallerzeugnissen aus Nickel, Nickellegierungen und Speziallegierungen, jedoch nicht auf die Herstellung von EGKS-Erzeugnissen ausgerichtet;

- es ist damit zu rechnen, daß in den Jahren 1995 bis 1998 EGKS-Sonderstahl eines abnehmenden Produktionsumfangs hergestellt werden muß, der nach 5 Jahren weniger als 1 % des Umsatzes und 5 % der hergestellten Gesamtmenge, d. h. rund 2 000 Tonnen betragen soll;

- die Investitionsgüter, insbesondere für das Schmelzen, sind für die Herstellung von NE-Erzeugnissen der höchsten Qualität mit Erlösen von 20 000 DM je Tonne ausgelegt;

- ein Vakuum-Lichtbogenofen, ein Vakuum-Mehrkammernofen und zwei Anlagen für das Umschmelzen von Elektroschlacke einer Bestückungsleistung von 1,2 bis 7 Tonnen sind für eine wirtschaftliche Erzeugung von Sonderstahl nicht geeignet;

- die Anlagen für das Umformen durch hydraulische Schmiedepressen und Walzen, für das Vergüten, Entzundern und Glätten entsprechen den Anforderungen hochspezialisierter Hersteller von NE-Metallen.

Erst nachdem sich der Freistaat Sachsen davon überzeugt hatte, daß die Investitionen für eine Produktionsanlage für Hochqualitäts-NE-Metall bestimmt waren, stimmte er den Beihilfen zu, weshalb Deutschland diese auch nicht gemäß dem Stahlbeihilfenkodex angemeldet hatte.

Das Unternehmen begründet die Notwendigkeit einer vorübergehenden, anteilmäßigen Herstellung von Qualitätsstahl wie folgt:

- es hat keine Erfahrungen mit der Herstellung von NE-Metall und benötigt deshalb eine Einführungszeit;

- die technischen Anlagen benötigen ebenfalls eine Einlaufzeit;

- das Werk und seine Erzeugnisse müssen zertifiziert werden.

In Anbetracht der Absicht des Unternehmens, NE-Erzeugnisse der höchsten Qualität für den internationalen Markt herzustellen, ist Deutschland der Auffassung, daß die Beihilfen nicht dem Stahlbeihilfenkodex unterliegen. Die Tatsache, daß in den ersten vier Betriebsjahren EGKS-Sonderstahl in kleinen Mengen hergestellt werden soll, macht aus der Werkstoff-Union GmbH kein Stahlunternehmen und würde auch nicht die Anwendung des Stahlbeihilfenkodex bedingen.

Bei der Kommission sind folgende Stellungnahmen von Dritten eingegangen:

- am 27. November 1995 ein Schreiben von einem Stahlunternehmen, wonach die Werkstoff-Union GmbH EGKS-Erzeugnisse herstelle und ihre Anlagen hierfür technisch ausgelegt seien. Außerdem hätte die Beihilfe vor dem 30. Juni 1994 angemeldet werden müssen, was nicht der Fall war. Schließlich seien Regionalbeihilfen nach Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex nur für die Modernisierung bestehender und nicht für die Gründung neuer Unternehmen zulässig;

- ebenfalls am 27. November 1995 ein Schreiben von einem weiteren Stahlunternehmen, wonach die Werkstoff-Union im wesentlichen die EGKS-Erzeugnisse rostfreier Stahl und Sonderstahl herstellen würde und der Markt für diese Erzeugnisse weniger als 300 kt pro Jahr in der Gemeinschaft betrage. Die Kapazität der Werkstoff-Union GmbH würde ausreichen, um 17 bis 20 % der gemeinschaftlichen Nachfrage zu decken, womit es zum wichtigsten Hersteller in der Gemeinschaft werden könnte. Außerdem sei die Anmeldung nicht vor dem 30. Juni 1994 erfolgt und könnten regionale Investitionsbeihilfen nur vor dem 31. Dezember 1994 für vereinbar angesehen werden;

- am 9. November 1995 ein Schreiben von einem Stahlerzeugerverband, wonach die Beihilfen mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag nicht zu vereinbaren wären und die Werkstoff-Union GmbH mit Mitgliedern des Verbandes im Wettbewerb stuende;

- am 22. November 1995 ein Schreiben von einem Hersteller von Nickellegierungen, wonach die bei der Werkstoff-Union entstehende Kapazität ausreichen würde, um die Erzeugung von Nickellegierungsstäben in Europa zu beherrschen, und daß auf diesem relativ kleinen Markt (5 000 bis 10 000 Tonnen pro Jahr) bereits Überschußkapazitäten herrschten;

- am 24. November 1995 ein Schreiben von einem anderen Stahlerzeugerverband, wonach die Werkstoff-Union GmbH nach ihren eigenen Angaben die Herstellung und den Verkauf von Halbzeug und rostfreiem Stabstahl sowie Legierungsstahl, d. h. EGKS-Erzeugnisse, beabsichtige. Außerdem bezwecke Artikel 5 dritter Gedankenstrich Stahlbeihilfenkodex die Erleichterung der Umstrukturierung der Stahlindustrie in den neuen Bundesländern, aber keine Unterstützung für den Bau neuer Produktionsanlagen. Bereits ausgezahlte Beihilfen sollten zurückgefordert werden, und bei sämtlichen Bürgschaften handele es sich insgesamt um Beihilfen;

- am 28. November 1995 ein Schreiben einer Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates bei der Europäischen Union, wonach es sich bei der Produktion der Werkstoff-Union GmbH um EGKS-Erzeugnisse handele, und daß neue Produktionskapazitäten durch Beihilfen gefördert worden seien;

- am 30. November 1995 ein Schreiben eines Stahlunternehmens, wonach die Werkstoff-Union GmbH einen Marktanteil von 10 % bei Nickelerzeugnissen erzielen könnte und daß sie dafür eine Kapazität von 3 300 Tonnen pro Jahr benötigen würde. Da die Kapazität des Elektrolichtbogenofens 48 000 Tonnen pro Jahr betrage, würde eine Jahreskapazität von 44 700 Tonnen zur Herstellung von EGKS-Erzeugnissen verbleiben;

- ein Schreiben eines Wettbewerbers, das erst am 5. Dezember 1995, d. h. nach der Einsendefrist, eingetragen wurde.

Die Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 15. Januar 1996 übersandt, jedoch nicht durch eine förmliche Antwort erwidert. Mit Schreiben vom 9. und 29. Februar sowie 30. März 1996 erbat Deutschland eine Verlängerung der Frist zur Beantwortung dieser Stellungnahmen mit der Begründung, daß die Arbeitnehmer das Gelände der Werkstoff-Union GmbH besetzt hätten. Mit Telefax vom 19. Juni 1996 wurde Deutschland mitgeteilt, daß die Kommission deren Stellungnahme binnen fünf Arbeitstagen erwarte und daß sie eine endgültige Entscheidung erlassen würde, auch wenn keine Stellungnahmen eintreffen würden.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1996, registriert am 17. Juli 1996, informierte Deutschland die Kommission, daß die Werkstoff-Union GmbH am 5. März 1996 einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt und das Amtsgericht Leipzig am gleichen Tag die Sequestration angeordnet hat. Die Kommission wurde ferner davon unterrichtet, daß die Werkstoff-Union am 5. März 1996 ihre Produktion eingestellt hat.

Zur Unterrichtung der Kommission fügte Deutschland seinem Telefax vom 16. Juli 1996 ein Positionspapier der Werkstoff-Union GmbH bei, welches unter anderem die Information enthielt, daß das Gesamtvollstreckungsverfahren am 1. Mai 1996 eröffnet wurde.

Deutschland war entweder nicht in der Lage oder nicht willens, das Papier als seine eigene Stellungnahme der Kommission zu übermitteln. Es hat das Schreiben des Unternehmens der Kommission lediglich zur Information übermittelt, ohne sich dieses ausdrücklich oder implizit als seine Stellungnahme zu eigen zu machen. Daher kann das Dokument nicht als Stellungnahme Deutschlands im Rahmen des Verfahrens angesehen werden.

Der Beschluß, das Verfahren zu eröffnen, wird dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. Der Beihilfeempfänger, in diesem Falle die Werkstoff-Union GmbH, ist ein Drittbetroffener, der seine Stellungnahme innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgeben kann. Wie oben ausgeführt, wurde die Entscheidung zur Verfahrenseröffnung am 27. November 1995 veröffentlicht. Das Positionspapier der Werkstoff-Union GmbH hat die Kommission erst am 17. Juli 1996, also deutlich zu spät, erreicht. Folglich ist das der Kommission übermittelte Papier der Werkstoff-Union GmbH nicht zu berücksichtigen.

II

Mit den Investitionen der Werkstoff-Union GmbH werden Kapazitäten zur Herstellung von EGKS-Erzeugnissen einschließlich des Schmelzens von Stahl, des Stranggießens von Halbzeug und des Walzens von Stäben geschaffen.

Zusätzlich zu der Tatsache, daß die Werkstoff-Union GmbH über Kapazitäten zur Herstellung von EGKS-Erzeugnissen aufgrund von staatlich geförderten Investitionen verfügt, geht aus dem Schreiben Deutschlands vom 14. März 1995 hervor, daß davon auszugehen sei, daß die Werkstoff-Union GmbH in den Jahren 1995 bis 1998 EGKS-Sonderstahl in kleinem Umfang erzeugen würde. Die Kommission teilt nicht die Auffassung Deutschlands hinsichtlich des Umfangs dieser Produktion. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 teilte Deutschland der Kommission die von dem Unternehmen für die Jahre 1995 bis 1999 angesetzten Produktionsmengen mit. Demnach sollen in den Jahren 1995 12 000 Tonnen, 1996 20 000 Tonnen, 1997 19 000 Tonnen, 1998 14 000 Tonnen und 1999 2 000 Tonnen Sonderstahl erzeugt werden. Der mögliche Anteil von Nicht-EGKS-Sonderstahl konnte dabei nicht mit Genauigkeit angegeben werden. Ausgehend von diesen Zahlen und lediglich der Möglichkeit, daß Nicht-EGKS-Sonderstahl erzeugt werden könnte, ist der anzunehmende Produktionsumfang von EGKS-Stahl für die Kommission erheblich.

In ihrer Kundenbroschüre zählt Werkstoff-Union GmbH zu ihren Erzeugnissen Stranggußknüppel, -blöcke und -brammen, gewalzte Langerzeugnisse in Größen zwischen 40 und 140 mm sowie Vorbleche und damit Erzeugnisse, die in der Anlage 1 zum EGKS-Vertrag aufgeführt sind.

Die Werkstoff-Union GmbH meldet ihre EGKS-Produktion der Kommission vierteljährlich an und zahlt eine Umlage gemäß Artikel 49 EGKS-Vertrag.

Hieraus ist zu schließen, daß es sich bei der Werkstoff-Union GmbH um ein EGKS-Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag handelt und daß die von Deutschland gewährte Beihilfe unter das allgemeine Beihilfeverbot nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag fällt.

Gemäß dem Stahlbeihilfenkodex können bestimmte Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt für Stahl vereinbar angesehen werden. Die Artikel 2, 3 und 4 Stahlbeihilfenkodex kommen hierbei nicht in Betracht, da die Beihilfen weder für Forschung und Entwicklung, noch für den Umweltschutz, noch für Stillegungen bestimmt sind.

Gemäß Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex können Beihilfen an Stahlunternehmen für Investitionen im Rahmen allgemeiner Regionalbeihilferegelungen bis zum 31. Dezember 1994 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, sofern das begünstigte Unternehmen in den neuen Bundesländern angesiedelt ist und mit der Beihilfe ein Abbau der Gesamtproduktionskapazität im Gebiet der neuen Länder einhergeht.

Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex ist in Verbindung mit Abschnitt II seiner Präambel zu sehen. Gemäß Absatz 4 des genannten Abschnitts II sind Regionalbeihilfen als Ausnahmen anzusehen, deren Fortführung über die für die Modernisierung der Stahlwerke auf drei Jahre festgesetzte Frist hinaus nicht zu rechtfertigen ist. Die Anwendung von Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex wurde deshalb zeitlich befristet, weil das verfolgte Ziel, nämlich die Modernisierung vorhandener Anlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums vollzogen werden muß. Hieraus wird deutlich, daß Investitionsbeihilfen im Sinne von Artikel 5 Beihilfen für die Modernisierung vorhandener Stahlwerke und nicht für die Schaffung neuer EGKS-Produktionskapazitäten sein müssen.

Nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex dürfen regionale Investitionsbeihilfen für Stahlunternehmen in Deutschland, unabhängig davon, ob die Beihilfe bei rechtzeitiger Anmeldung zulässig gewesen wäre, nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr für mit dem Gemeinsamen Markt für Stahl vereinbar erklärt werden.

Die Investitionsbeihilfe wurde in Form eines Investitionszuschusses von 46 Mio. DM, einer Steuervergünstigung von 17,13 Mio. DM, Ausfallbürgschaften von 62 % eines Betrags von 178,3 Mio. DM und von 62 % eines Betrags von 7 Mio. DM gewährt. Sowohl der Investitionszuschuß als auch die Steuervergünstigung sind staatliche Beihilfen, da sie eine Vergabe öffentlicher Mittel an den Begünstigten und die Zusage des Staates bedingen, in Höhe der Vergünstigung keine Steuern zu erheben. Die Ausfallbürgschaften enthalten staatliche Beihilfen. In ihrem Schreiben SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 hat die Kommission die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, daß nach ihrer Auffassung sämtliche vom Staat direkt erteilten oder durch ihn an Finanzinstitute delegierten Bürgschaften unter das Verbot von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Auffassung bei der Anwendung des EGKS-Vertrages und seines abgeleiteten Rechts abzuweichen. Deutschland konnte keinen Nachweis dafür erbringen, daß diese Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen enthalten oder gemäß dem Stahlbeihilfenkodex freistellbar wären.

Da die Investition für die Schaffung neuer Kapazitäten und nicht für die Modernisierung einer bestehenden Anlage bestimmt ist, sind diese Beihilfen nicht vor der Anwendung von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag durch Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex geschützt. Doch selbst wenn diese Beihilfen grundsätzlich gemäß Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex zulässig wären, kann die Kommission sie nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, da gemäß den Artikeln 1 und 5 Stahlbeihilfenkodex die Vereinbarkeit nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr gegeben ist.

Die Investitionsbeihilfen fallen somit unter das Verbot von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag.

Die Ausfallbürgschaften in Höhe von 65 % eines Betrages von 25 Mio. DM und von 65 % eines Betrages von 20 Mio. DM für Betriebsmittel enthalten staatliche Beihilfen. Deutschland hat kein Argument vorgebracht, das eine andere Schlußfolgerung nahelegen würde. Diese Beihilfe fällt unter das Verbot von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag, da nach dem Stahlbeihilfenkodex staatliche Beihilfen für Betriebsmittelzwecke nicht erlaubt sind.

III

Die beschriebene staatliche Beihilfe wurde ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der Kommission gewährt und ist damit als unrechtmäßig anzusehen. Sie ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes gemäß Artikel 1 Absatz 1 Stahlbeihilfenkodex unvereinbar und gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag untersagt. Daher muß sie zurückgefordert werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Investitionszuschuß von 46 Mio. DM, die Steuervergünstigung von 17,13 Mio. DM und das Beihilfeelement in den Ausfallbürgschaften von 62 % eines Betrags von 178,3 Mio. DM, von 62 % eines Betrags von 7 Mio. DM, von 65 % eines Betrags von 25 Mio. DM und von 65 % eines Betrags von 20 Mio. DM des Freistaates Sachsen zugunsten des EGKS-Stahlunternehmens Werkstoff-Union GmbH sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende und mit dem EGKS-Vertrag sowie der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS verbotene staatliche Beihilfen.

Artikel 2

Deutschland muß die Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen zurückfordern. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts, wobei Zinsen, deren Satz anhand des für die Bewertung von Regionalbeihilferegelungen verwendeten Bezugssatzes errechnet wird, ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe fällig werden.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten von der Bekanntgabe dieser Entscheidung die zur Erfuellung von Artikel 2 getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 1996

Für die Kommission

Hans VAN DEN BROEK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57.

(2) ABl. Nr. C 283 vom 27. 10. 1995, S. 5.