Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 1997 über bestimmte Maßnahmen zum Schut. gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 045 vom 15/02/1997 S. 0048 - 0050
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Februar 1997 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (97/122/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: In den Niederlanden kam es in einem Gebiet mit hoher Schweinebesatzdichte zu Ausbrüchen von klassischer Schweinepest. Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen können diese Ausbrüche die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden. Die Niederlande haben Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen. Da es möglich ist, geographische Gebiete abzugrenzen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, können die Handelsbeschränkungen regional angewendet werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Niederlande versenden keine Schweine in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, a) die Tiere stammen aus einem anderen als den in Anhang I aufgelisteten Gebieten; b) die Schweine stammen aus einem Betrieb, in den in den dreißig Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt worden sind. (2) Schweine aus Gebieten, die außerhalb der in Anhang I aufgelisteten Gebiete liegen, dürfen nur in andere Mitgliedstaaten versandt werden, wenn die zentrale Veterinärbehörde und die zuständigen lokalen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats drei Tage im voraus von der zuständigen lokalen Veterinärbehörde entsprechend benachrichtigt werden. Artikel 2 Die in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (4) vorgesehene Gesundheitsbescheinigung, die Schweinesendungen aus den Niederlanden beiliegen muß, ist um folgenden Vermerk zu ergänzen: "Tiere gemäß der Entscheidung 97/122/EG der Kommission vom 14. Februar 1997 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden". Artikel 3 Die Niederlande stellen sicher, daß Fahrzeuge, die für die Beförderung von Schweinen verwendet wurden, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer die Desinfektion nachweisen muß. Artikel 4 (1) Unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang II übermitteln die Niederlande wöchentlich Daten über den Verlauf der klassischen Schweinepest. (2) Diese Entscheidung wird vor dem 19. Februar 1997 überprüft. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Februar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11. (4) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. ANHANG I RVV Kringen Nijmegen Breda Weert Doetinchem Rotterdam Amsterdam Apeldoorn ANHANG II >ANFANG EINES SCHAUBILD> Bericht über den Verlauf der klassischen Schweinepest >ENDE EINES SCHAUBILD>