31997D0112

97/112/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Januar 1997 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend vegetatives Vermehrungsgut von Reben zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 68/193/EWG des Rates nicht entspricht

Amtsblatt Nr. L 040 vom 11/02/1997 S. 0021 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Januar 1997 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend vegetatives Vermehrungsgut von Reben zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 68/193/EWG des Rates nicht entspricht (97/112/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 14,

auf Antrag Italiens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von bestimmtem vegetativem Vermehrungsgut von Reben, insbesondere von Edelreisern, die hinsichtlich der Sorte den Anforderungen der Richtlinie 68/193/EWG entsprechen, war 1996 in der Gemeinschaft und vor allem in Italien so gering, daß die Versorgung dieses Landes nicht gewährleistet ist.

Der Bedarf kann nicht mit Edelreisern gedeckt werden, die alle Anforderungen der vorgenannten Richtlinie erfuellen.

Daher ist Italien zu ermächtigen, bis zum 28. Februar 1997 Edelreiser einer Kategorie, die minderen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

Ferner sollten andere Mitgliedstaaten, die Italien mit solchem Vermehrungsgut versorgen können, ermächtigt werden, solches Vermehrungsgut in den Verkehr zu bringen.

Von der Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen und Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/78/EG (3), und insbesondere der Entscheidung 97/78/EG der Kommission vom 14. Januar 1997 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Kroatien oder Slowenien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen (4), eingehalten werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, bis zum 28. Februar 1997 in seinem Hoheitsgebiet bis zu 1 300 000 Edelreiser von Rebsorten, die nicht amtlich zur Anerkennung oder zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 68/193/EWG zugelassen und in Kroatien oder Slowenien geerntet worden sind, zum Verkehr zuzulassen, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Die Anforderungen der Entscheidung 97/78/EG sind erfuellt und

b) das amtliche Etikett ist braun und trägt die Aufschrift "mindere Anforderungen".

Artikel 2

Die anderen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, unter den Bedingungen des Artikels 1 und für die von dem antragstellenden Mitgliedstaat vorgesehenen Zweck in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassenen Edelreiser in den Verkehr zu bringen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wieviel Vermehrungsgut aufgrund dieser Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Januar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 321 vom 12. 12. 1996, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 22 vom 24. 1. 1997, S. 35.