Entscheidung der Kommission vom 26. November 1996 zur Genehmigung des von Deutschland für das Jahr 1997 vorgelegten Programms zur Tilgung der Tollwut sowie zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 023 vom 24/01/1997 S. 0013 - 0013
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 1996 zur Genehmigung des von Deutschland für das Jahr 1997 vorgelegten Programms zur Tilgung der Tollwut sowie zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (97/53/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Entscheidung 90/424/EWG ist die Möglichkeit einer finanziellen Aktion der Gemeinschaft zur Tilgung und Überwachung der Tollwut vorgesehen. In den tollwutinfizierten Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern müssen jetzt umfassende Tilgungsmaßnahmen eingeführt werden, um ein erneutes Einschleppen der Seuche zu verhindern. Mit einem Schreiben hat Deutschland ein Programm zur Tilgung dieser Krankheit vorgelegt. Die Prüfung dieses Programms hat ergeben, daß die Bestimmungen der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3), geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (4), eingehalten sind. Dieses Programm ist in dem mit der Entscheidung 96/598/EG der Kommission (5) festgelegten Verzeichnis der 1997 für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommenden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen enthalten. Angesichts der Bedeutung des Programms für die Verwirklichung der von der Gemeinschaft im Veterinärbereich verfolgten Ziele empfiehlt es sich, die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf 50 % der von Deutschland getragenen Kosten bzw. auf höchstens 3 300 000 ECU festzusetzen. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen sowie an die fristgerechte Vorlage aller erforderlichen Informationen durch die Behörden gebunden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 genehmigt. Artikel 2 Deutschland erläßt bis zum 1. Januar 1997 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um das Programm gemäß Artikel 1 durchzuführen. Artikel 3 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Deutschland bei der Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 entstehen, höchstens jedoch 3 300 000 ECU. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird gewährt, nachdem die Kommission - vierteljährlich einen Bericht über das Fortschreiten des Programms sowie über die getätigten Ausgaben erhalten hat; - spätestens zum 1. Juni 1998 einen Schlußbericht über die technische Durchführung des Programms sowie Belege über die getätigten Ausgaben erhalten hat. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27. (4) ABl. Nr. L 268 vom 13. 7. 1992, S. 54. (5) ABl. Nr. L 264 vom 17. 10. 1996, S. 24.