31997D0036

97/36/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der Entscheidungen 93/196/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Einfuhr von Equiden aus Island (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 014 vom 17/01/1997 S. 0057 - 0058


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der Entscheidungen 93/196/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Einfuhr von Equiden aus Island (Text von Bedeutung für den EWR) (97/36/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe a) und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die isländischen Veterinärbehörden haben der Kommission Garantien darüber vorgelegt, daß die infektiöse Anämie auf ihrem Hoheitsgebiet nicht auftritt.

Daher ist der serologische Test auf diese Krankheit ("Coggins-Test") bei der Einfuhr von Equiden aus Island zu streichen. Die isländischen Veterinärbehörden sollten jedoch bescheinigen, daß Island amtlich anerkannt frei von dieser Krankheit ist.

Die Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/279/EG (3), und die Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/279/EG, sind daher entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Entscheidung 93/196/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang I Abschnitt III Buchstabe j) erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- i) einem Coggins-Test auf infektiöse Anämie (3) oder,

ii) wenn ein Equide seit seiner Geburt in Island gehalten wurde, wird bescheinigt, daß Island amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie ist (3)";

b) in Anhang II Abschnitt III Buchstabe j) erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- i) einem Coggins-Test auf infektiöse Anämie (4) oder,

ii) wenn ein Equide seit seiner Geburt in Island gehalten wurde, wird bescheinigt, daß Island amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie ist (4)".

(2) In Anhang II Gesundheitsbescheinigung A Abschnitt III Buchstabe j) der Entscheidung 93/197/EWG erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- i) einem Coggins-Test auf infektiöse Anämie (2) oder,

ii) wenn ein Equide seit seiner Geburt in Island gehalten wurde, wird bescheinigt, daß Island amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie ist (2)".

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.