31996Y0919(04)

Entschliessung des Rates vom 30. November 1994 betreffend die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Aufnahme eines Studiums

Amtsblatt Nr. C 274 vom 19/09/1996 S. 0010 - 0012


ANLAGE I.3

ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 30. November 1994 betreffend die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Aufnahme eines Studiums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.1 -

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

A. Allgemeine Erwägungen

1. Der Rat erinnert daran, daß in dem vom Europäischen Rat in Maastricht (Dezember 1991) angenommenen Bericht der für Einwanderungsfragen und Asylpolitik zuständigen Minister der Harmonisierung der Regeln für die Aufnahme von Studenten aus dritten Ländern Vorrang eingeräumt worden ist. In dem Arbeitsprogramm 1994 im Bereich "Justiz und Inneres", das der Rat auf seiner Tagung am 29./30. November 1993 in Brüssel verabschiedet hat, ist als vorrangige Maßnahme auch der Abschluß der Arbeiten im Bereich der Zulassung von Studenten vorgesehen.

2. Der Rat bekräftigt, daß ein internationaler Austausch von Studenten und Wissenschaftlern erwünscht ist; er ist sich bewußt, daß die Ausbildung von Studenten und der Austausch von Wissenschaftlern die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Heimatstaaten positiv beeinflussen.

3. Der Rat ist sich darüber einig, daß Studenten nach Beendigung ihres Studiums grundsätzlich in ihre Heimatländer zurückkehren müssen, damit die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten den Heimatländern zugute kommen.

4. Nach Auffassung des Rates muß dafür gesorgt werden, daß die befristete Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder zur Aufnahme eines Studiums in den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht zu einer dauerhaften Niederlassung führt. Des weiteren ist der Rat der Ansicht, daß durch geeignete Maßnahmen verhindert werden muß, daß Personen, die in erster Linie eine Beschäftigung suchen, Aufenthalt als Student gewährt wird.

5. Der Rat ist übereingekommen, in dieser Entschließung die Frage der Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig auf Dauer wohnhaft sind, jedoch kein Recht auf Zulassung oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, nicht zu behandeln.

Dies berührt nicht die Stellung von Staatsangehörigen dritter Länder, die bereits unter bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit von Hochschuleinrichtungen fallen oder möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt unter solche Abkommen fallen werden.

6. Der Rat stimmt darin überein, daß sich die einzelstaatlichen Politiken der Mitgliedstaaten betreffend die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder zur Aufnahme eines Studiums nach den im folgenden aufgeführten Grundsätzen zu richten haben, die von den Mitgliedstaaten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht ausgehöhlt werden dürfen.

Der Rat ist sich darin einig, daß diese Grundsätze bei allen Vorschlägen für eine Änderung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet zu beachten sind.

Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, daß die jeweiligen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 1996 mit diesen Grundsätzen in Einklang gebracht sind. Die Grundsätze sind für die Mitgliedstaaten nicht rechtlich bindend, ihre Anwendung ist für den einzelnen nicht einklagbar.

7. Der Rat kommt überein, daß in regelmäßigen Zeitabständen überprüft wird, inwieweit diese Entschließung umgesetzt worden ist und ob Anpassungen erforderlich sind.

8. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassung und den Aufenthalt von Studenten aus Drittländern im Rahmen besonderer Kooperationsprogramme, deren Finanzierung auf einzelstaatlicher oder auf Gemeinschaftsebene sichergestellt wird, erleichtern.

9. Die Anwendung der erwähnten Grundsätze steht der Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften über öffentliche Ordnung, Gesundheit und Sicherheit nicht entgegen.

B. Personen, die von der Anwendung dieser Entschließung ausgenommen sind

Die Harmonisierungsgrundsätze finden keine Anwendung auf:

- Personen, die aufgrund des Gemeinschaftsrechts das Recht der Freizügigkeit genießen, d. h. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Staaten und deren Familienangehörige;

- Staatsangehörige dritter Länder, die zum Zweck der Familienzusammenführung zugelassen worden sind, um bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder dritter Länder, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, Wohnung zu nehmen.

C. Grundsätze, nach denen sich die Politiken der Mitgliedstaaten richten sollen

1. Allgemeine Kriterien

Student im Sinne dieser Grundsätze ist ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, der von einer staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Bildungseinrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung in einem Mitgliedstaat

- zur Aufnahme eines Studiums,

- zur Vorbereitung einer Promotion oder

- zu einer im Rahmen der Aus- und Weiterbildung wissenschaftlichen Tätigkeit nach Abschluß eines Hochschulstudiums, wobei die Erzielung von Einkünften nicht der Hauptzweck sein darf,

zugelassen worden ist.

Es sei darauf hingewiesen, daß Schüler und Lehrlinge nicht unter diese Entschließung fallen.

Als Student im Sinne dieser Entschließung gilt auch, wer an einem Kurs teilnimmt, der der Vorbereitung auf einen bestimmten Studiengang (etwa durch Vermittlung von Sprachkenntnissen) dient.

2. Voraussetzungen für die Zulassung

Der Staatsangehörige eines Drittlandes, der seine Zulassung als Student beantragt, muß bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachweisen, daß er

- alle für jeden Ausländer geltenden Voraussetzungen in bezug auf die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und seinen Aufenthalt dort erfuellt;

- in der für seine Fachrichtung gewählten staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Bildungseinrichtung oder vergleichbaren Einrichtung zur Absolvierung eines Studiums, das seine Haupttätigkeit bilden wird, verbindlich angenommen worden ist und, falls das nationale Recht es erfordert, dieses Angebot mit den Anforderungen in Einklang steht, die von den zuständigen Einwanderungsbehörden gestellt werden.

Die Mitgliedstaaten können auch einen Nachweis darüber verlangen, daß sich die im Aufnahmestaat geplanten Studien direkt an die zuvor absolvierten Studien anschließen;

- über Finanzmittel verfügt, die zur Bestreitung der Kosten für Studium und Lebensunterhalt für sich selbst erforderlich sind, so daß er während seines Aufenthalts nicht Leistungen der Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muß und ein Arbeitseinkommen nicht der Hauptzweck ist;

- einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt, sofern das nationale Recht dies verlangt.

Der Mitgliedstaat kann auch verlangen, daß der Student den Einwanderungsbehörden glaubhaft macht, daß er nach Abschluß seines Studiums in sein Herkunftsland zurückkehren wird.

Ein Mitgliedstaat kann einzelnen Personen, die ihre Bewerbung um einen Studienplatz in dem betreffenden Staat vorbereiten wollen oder ihr tatsächliches und realistisches Vorhaben zur Absolvierung eines Studiengangs nachweisen können, die Einreise gestatten. Es kann vorgesehen werden, daß die betreffende Person zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht ausreisen muß.

Staatsangehörige dritter Länder, die zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit in die Mitgliedstaaten eingereist sind, werden auf der Grundlage dieser Entschließung grundsätzlich nicht zu einem Studium als Hauptbeschäftigung zugelassen.

3. Aufenthaltsgenehmigung

Die Dauer des Aufenthalts ist auf die Dauer der Ausbildung beschränkt.

Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach der für die gewählte Fachrichtung angemessenen Studiendauer. Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt bei Beendigung oder Unterbrechung des Studiums. Ein Wechsel der Fachrichtung stellt eine Änderung des Aufenthaltszwecks dar, die in der Regel einer erneuten Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht, falls der Wechsel nicht in der Anfangsphase des Studiums erfolgt.

Der Nachweis der Aufenthaltsgenehmigung wird durch eine Eintragung im Reisepaß oder durch einen besonderen namentlichen Ausweis geführt.

Beträgt die Dauer des Studiums mehr als ein Jahr, so kann die Aufenthaltsgenehmigung zunächst auf ein Jahr beschränkt werden; in diesem Fall kann die Aufenthaltsgenehmigung jährlich verlängert werden. Zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung muß nachgewiesen werden, daß die Voraussetzungen für ihre ursprüngliche Gewährung erfuellt sind und daß die Belege erbracht oder die Prüfungen bestanden wurden, die die Hochschule vorschreibt, an der das Studium ausgeübt wird.

Bei Beendigung oder Unterbrechung des Studiums müssen die Staatsangehörigen dritter Länder grundsätzlich das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen; sie müssen eine Erlaubnis zur Wiedereinreise beantragen, wenn sie in diesen Staat zurückkehren wollen.

4. Arbeitserlaubnis

Grundsätzlich darf ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats studiert, keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Mitgliedstaaten können eine Nebenbeschäftigung oder eine Beschäftigung von kurzer Dauer zulassen. Derartige Beschäftigungen dürfen den Fortgang des Studiums nicht beeinträchtigen. Sie dürfen grundsätzlich auch nicht eine notwendige Einnahmequelle für den Lebensunterhalt des Studenten darstellen.

5. Zulassung von Familienangehörigen

Für die etwaige Zulassung von Familienangehörigen und für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums durch den Ehegatten wird auf die einzelstaatlichen Vorschriften verwiesen.

Nach Abschluß des Studiums des Staatsangehörigen eines Drittlandes müssen auch der Ehegatte und die Kinder, denen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, den Mitgliedstaat verlassen, sofern sie keine andere Genehmigung zum Verbleib haben.