31996S2286

Entscheidung Nr. 2286/96/EGKS der Kommission vom 20. November 1996 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1997 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen

Amtsblatt Nr. L 311 vom 30/11/1996 S. 0010 - 0012


ENTSCHEIDUNG Nr. 2286/96/EGKS DER KOMMISSION vom 20. November 1996 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1997 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 49 und 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Artikel 2 und 4 der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS der Hohen Behörde (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2720/95/EGKS der Kommission (2), müssen wegen der im Bezugszeitraum festgestellten Schwankungen der Durchschnittswerte geändert werden.

Der Finanzbedarf der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird auf 265,5 ECU veranschlagt. Dieser Voranschlag ergibt sich aus dem Funktionshaushaltsplan für 1997, der von der Kommission am 20. November 1996 in der Fassung des Anhangs zu dieser Entscheidung verabschiedet wurde. Die Einnahmen aus den Umlagen des Haushaltsjahres 1997 werden darin auf 95,4 ECU festgesetzt.

Bei einem Satz von 0,01 v. H. wird das Umlageaufkommen auf 5,611 ECU veranschlagt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Umlagesatz wird für die vom 1. Januar 1997 an hergestellten Erzeugnisse auf 0,17 v. H. der für die Veranlagung der Umlage maßgeblichen Werte festgesetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung Nr. 3/52/EGKS wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Der Durchschnittswert der für die Veranlagung der Umlage herangezogenen Erzeugnisse wird ab 1. Januar 1997 wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die in Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2/52/EGKS vorgesehene Tabelle wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Beträge der in den Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft je Tonne zu zahlenden Umlagen werden gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS der Kommission (*) festgesetzt.

(*) ABl. Nr. L 327 vom 19. 12. 1975, S. 4."

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 1996

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. der EGKS Nr. 1 vom 30. 12. 1952, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 283 vom 25. 11. 1995, S. 5.