31996R2501

Verordnung (EG) Nr. 2501/96 der Kommission vom 23. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für 1997 betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1996 S. 0065 - 0070


VERORDNUNG (EG) Nr. 2501/96 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für 1997 betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2490/96 (2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen für Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 3066/95 und (EG) Nr. 1926/96 wurde für das Jahr 1997 ein Zollkontingent von 178 000 lebenden Rindern mit einem Gewicht von bis zu 80 kg mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen eröffnet, für das die Zölle um 80 % ermäßigt werden. Es sind die Verwaltungsmaßnahmen für die Einfuhr dieser Tiere festzulegen.

Bei einer Beschränkung der Einfuhr besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, daß Einfuhren aus spekulativen Gründen beantragt werden. Im Hinblick auf eine reibungslose Anwendung der geplanten Maßnahmen sollte deshalb der größere Teil der verfügbaren Mengen den sogenannten traditionellen Einführern lebender Rinder vorbehalten bleiben. Um jedoch in diesem Sektor einen allzu starren Rahmen für die Handelsbeziehungen zu vermeiden, sollte eine zweite Menge solchen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden, welche Zuverlässigkeit und einen gewissen Mindestumfang ihres Handels nachweisen können. Ferner muß in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung die Bedingung erfuellt sein, daß die betreffenden Marktteilnehmer 1996 mindestens 100 Tiere aus- oder eingeführt haben. Grundsätzlich gilt eine Partie von 100 Tieren als normale Sendung, wobei die Erfahrung gezeigt hat, daß der Ankauf oder Verkauf einer einzigen Partie ein Minimum darstellt, um ein Handelsgeschäft als reell und wirtschaftlich ansehen zu können. Zur Nachprüfbarkeit dieser Kriterien muß der Marktteilnehmer alle Anträge im selben Mitgliedstaat stellen.

Um Spekulationsgeschäfte zu vermeiden, ist Marktteilnehmern, die am 1. Januar 1997 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig sind, der Zugang zum Kontingent zu verwehren.

Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren der für das Jahr 1997 festgelegten Mengen sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Erteilung der Lizenzen auf mehrere Zeitabschnitte des Jahres 1997 zu verteilen.

Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96 (5), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/96 (7). Außerdem empfiehlt es sich, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewandt wird.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Einfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates (8) genannten lebenden Rindern der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41 und 0102 90 49 mit Ursprung in den in Anhang I genannten Drittländern gelten, mit Ausnahme der Einfuhr im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für 169 000 zur Mast bestimmte männliche Jungrinder und für 153 000 lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg, die Verwaltungsmaßnahmen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1) Im Rahmen dieser Verordnung dürfen Einfuhrlizenzen für das Jahr 1997 nur für 178 000 Tiere des KN-Codes 0102 90 05 mit Ursprung in den in Anhang I genannten Ländern erteilt werden.

(2) Für diese Tiere werden die Wertzölle und die besonderen Beträge der Zölle gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT) um 80 % gesenkt.

(3) Die in Absatz 1 genannte Anzahl wird wie folgt unterteilt:

a) Der sich auf 70 % bzw. 124 600 Stück belaufende erste Teil wird aufgeteilt auf

- die Einführer der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994, die nachweisen, daß sie 1994, 1995 und 1996 im Rahmen der in Anhang II aufgeführten Verordnungen Tiere des KN-Codes 0102 90 05 eingeführt haben, und

- die Einführer der neuen Mitgliedstaaten, die nachweisen, daß sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben,

- 1994 Tiere des genannten KN-Codes aus Ländern eingeführt haben, die am 31. Dezember 1994 für sie als Drittländer anzusehen waren,

und

- 1995 oder 1996 Tiere im Rahmen der in Anhang II Buchstabe b) aufgeführten Verordnungen eingeführt haben;

b) der sich auf 30 % bzw. 53 400 Stück belaufende zweite Teil wird Marktteilnehmern vorbehalten, die nachweisen, 1996 mindestens 100 lebende Rinder des KN-Codes 0102 90 mit Ausnahme der unter Buchstabe a) genannten ein- oder ausgeführt zu haben.

Die Einführer müssen in einem Mitgliedstaat in ein nationales Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein.

(4) Die 124 600 Tiere werden im Verhältnis zu der in den Jahren 1994, 1995 und 1996 eingeführten Anzahl Tiere im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a), für welche der Nachweis gemäß Absatz 6 erbracht wird, auf die in Betracht kommenden Einführer aufgeteilt.

(5) Die restlichen 53 400 Tiere werden im Verhältnis zu den Stückzahlen aufgeteilt, die von den in Betracht kommenden Marktteilnehmern beantragt werden.

(6) Als Einfuhr- und Ausfuhrnachweis gelten ausschließlich die Zollbescheinigungen der Überführung in den freien Verkehr oder die Ausfuhrbescheinigungen, die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurden.

Die Mitgliedstaaten können eine von der ausstellenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der obengenannten Bescheinigung zulassen, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde hinreichend nachweisen kann, daß er die Originaldokumente nicht erhalten konnte.

Artikel 3

(1) Von der Aufteilung gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) sind die Marktteilnehmer ausgeschlossen, die am 1. Januar 1997 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig waren.

(2) Gesellschaften, die aus dem Zusammenschluß von Unternehmen hervorgegangen sind, welche Ansprüche gemäß Artikel 2 Absatz 4 gelten machen können, genießen dieselben Rechte wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind.

Artikel 4

(1) Die Einfuhrrechte müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 eingetragen ist.

(2) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a) stellen die Marktteilnehmer den Antrag auf Einfuhrrechte bei den zuständigen Behörden unter Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 6 bis spätestens 17. Januar 1997.

Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 31. Januar 1997 das Verzeichnis der Marktteilnehmer mit, die den Annahmekriterien entsprechen, insbesondere unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der während der jeweiligen Referenzjahre eingeführten Anzahl in Betracht kommender Tiere.

(3) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) müssen die Einfuhranträge der Marktteilnehmer, einschließlich des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 6, bis zum 17. Januar 1997 eingereicht werden.

Ein Interessent kann jeweils nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so werden alle Anträge als unzulässig abgelehnt. Ein Antrag darf sich höchstens auf die verfügbare Stückzahl beziehen.

Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 31. Januar 1997 das Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Stückzahlen mit.

(4) Alle Mitteilungen, einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Dabei sind für Anträge die Formulare gemäß den Anhängen III und IV zu verwenden.

Artikel 5

(1) Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2) Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 4 Absatz 3 die Einfuhr größerer Stückzahlen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Kommission zur Reduzierung der beantragten Mengen einen einheitlichen Satz fest.

Hat eine solche Reduzierung zur Folge, daß ein Antrag weniger als 100 Tiere betrifft, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 100 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 100 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie.

Artikel 6

(1) Die Einfuhr der gemäß Artikel 5 zugeteilten Stückzahlen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2) Der Lizenzantrag kann nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem die Einfuhrrechte beantragt wurden.

(3) Die Lizenzen werden auf Antrag des Marktteilnehmers bis zum 30. Juni 1997 für höchstens 50 % der zugeteilten Einfuhrrechte ausgestellt. Die Einfuhrlizenzen für die Restmenge werden ab dem 1. Juli 1997 ausgestellt.

Die Zahl der Tiere, für die eine Lizenz erteilt wird, wird als auf- bzw. abgerundete Einheit ausgedrückt.

(4) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a) In Feld 8 die Angabe der in Anhang I aufgeführten Länder; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der genannten Länder;

b) in Feld 16 den KN-Code 0102 90 05;

c) in Feld 20 zumindest eine der nachstehenden Angaben:

Reglamento (CE) n° 2501/96

Forordning (EF) nr. 2501/96

Verordnung (EG) Nr. 2501/96

Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2501/96

Regulation (EC) No 2501/96

Règlement (CE) n° 2501/96

Regolamento (CE) n. 2501/96

Verordening (EG) nr. 2501/96

Regulamento (CE) nº 2501/96

Asetus (EY) N:o 2501/96

Förordning (EG) nr 2501/96.

(5) Die gemäß dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen gelten 90 Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die Gültigkeit der Lizenzen ist jedoch auf den 31. Dezember 1997 befristet.

(6) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit.

(7) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

Artikel 7

Gemäß dem Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen und dem Protokoll Nr. 3 im Anhang der Freihandelsabkommen finden die Bestimmungen von Artikel 1 auf Vorlage der vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anwendung auf die Tiere.

Artikel 8

Der Einführer informiert die zuständige Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt hat, spätestens drei Wochen nach der Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Tiere über deren Anzahl und Ursprung. Diese Behörde leitet die Informationen zu Beginn jedes Monats an die Kommission weiter.

Artikel 9

(1) Bei Stellung des Antrags auf eine Einfuhrlizenz leistet der Einführer im Hinblick auf diese Lizenz eine Sicherheit in Höhe von 3 ECU/Stück gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 sowie im Hinblick auf die in Artikel 8 vorgesehene Mitteilung eine Sicherheit in Höhe von 1 ECU/Stück.

(2) Geht diese Mitteilung innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist bei der zuständigen Behörde ein, so wird die Sicherheit für die in der Mitteilung aufgeführten Tiere freigegeben. Anderenfalls wird die Sicherheit einbehalten. Die Entscheidung über die Freigabe dieser Sicherheit ergeht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Freigabe der Sicherheit für die Einfuhrlizenz.

Artikel 10

Die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(2) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35.

(7) ABl. Nr. L 274 vom 26. 10. 1996, S. 18.

(8) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

ANHANG I

Verzeichnis der Drittländer

- Ungarn

- Polen

- Tschechische Republik

- Slowakische Republik

- Rumänien

- Bulgarien

- Litauen

- Lettland

- Estland.

ANHANG II

Verordnungen gemäß Artikel 2 Absatz 3

Verordnungen der Kommission

a) (EG) Nr. 3409/93 (ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 22)

b) (EG) Nr. 3076/94 (ABl. Nr. L 325 vom 17. 12. 1994, S. 8)

(EG) Nr. 1566/95 (ABl. Nr. L 150 vom 1. 7. 1995, S. 24)

(EG) Nr. 2491/95 (ABl. Nr. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 36)

(EG) Nr. 3018/95 (ABl. Nr. L 314 vom 28. 12. 1995, S. 58)

(EG) Nr. 403/96 (ABl. Nr. L 55 vom 6. 3. 1996, S. 9)

(EG) Nr. 1110/96 (ABl. Nr. L 148 vom 21. 6. 1996, S. 15)

(EG) Nr. 1462/96 (ABl. Nr. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 34).

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Telefax Nr.: (32-2) 296 60 27/(32-2) 295 36 13

Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2051/96

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Telefax Nr.: (32-2) 296 60 27/(32-2) 295 36 13

Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2501/96

>ENDE EINES SCHAUBILD>