31996R2443

Verordnung (EG) Nr. 2443/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 über zusätzliche Maßnahmen zur direkten Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors

Amtsblatt Nr. L 333 vom 21/12/1996 S. 0002 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2443/96 DES RATES vom 17. Dezember 1996 über zusätzliche Maßnahmen zur direkten Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der anhaltend ernsten Schwierigkeiten im Rindfleischsektor aufgrund der Verunsicherung der Verbraucher durch die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und infolge der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1357/96 (2) getroffenen Maßnahmen zur Stützung der Erzeugereinkommen sind zusätzliche Maßnahmen zur direkten Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors erforderlich.

Der den einzelnen Mitgliedstaaten für die direkte Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors zur Verfügung stehende Betrag ist nach einem Schlüssel zu verteilen, der insbesondere der Größe des Rinderbestands in jedem Mitgliedstaat Rechnung trägt. Die Mitgliedstaaten verteilen die verfügbaren Gesamtmittel nach objektiven Kriterien und tragen dafür Sorge, daß Marktstörungen vermieden werden.

Aus haushaltstechnischen Gründen finanziert die Gemeinschaft die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der direkten Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors nur, wenn die betreffenden Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden die im Anhang festgesetzten Beträge, um nach objektiven Kriterien zusätzliche Zahlungen zur Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors auf ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, sofern diese Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Artikel 2

(1) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung gelten als Intervention zur Stabilisierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3).

(2) Die Gemeinschaft finanziert die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Artikel 1 vorgesehenen Zahlungen nur, wenn die Mitgliedstaaten diese Zahlungen spätestens zum 15. Oktober 1997 vornehmen.

Artikel 3

Der anzuwendende Umrechnungskurs ist der am 1. Dezember 1996 geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs.

Artikel 4

Die Durchführungsbestimmungen zur vorliegenden Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (4) erlassen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt nicht vor dem Tag, an dem der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1997 für endgültig angenommen wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) Stellungnahme vom 13. Dezember 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 175 vom 13. 7. 1996, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50).

ANHANG

Beträge gemäß Artikel 1

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