Verordnung (EG) Nr. 2425/96 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einstellung des Schollenfanges durch Schiffe unter deutscher Flagge
Amtsblatt Nr. L 331 vom 20/12/1996 S. 0002 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 2425/96 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 zur Einstellung des Schollenfanges durch Schiffe unter deutscher Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2366/96 (4), sieht für 1996 Quoten für Schollen vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Schollenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), IV durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, die für 1996 zugeteilte Quote erreicht. Deutschland hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 7. Dezember 1996 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Schollenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone), IV durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 1996 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Schollenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) IV durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 7. Dezember 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 1996 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 1. (4) ABl. Nr. L 323 vom 13. 12. 1996, S. 1.