31996R2402

Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter jährlicher Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke

Amtsblatt Nr. L 327 vom 18/12/1996 S. 0014 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 2402/96 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter jährlicher Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluß 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 96/317/EG hat der Rat eine Änderung der Einfuhrregelung für Maniokstärke des KN-Codes 1108 14 00 gebilligt, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 3015/95 der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke für bestimmte Verwendungszwecke (1996) (3) festgelegt ist. Die genannte Verordnung ist daher mit der Verordnung (EG) Nr. 1031/96 der Kommission (4) geändert worden.

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen in der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet, jährlich zwei Zollkontingente für die zollfreie Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 0714 20 90 zugunsten der Volksrepublik China bzw. zugunsten anderer Drittländer sowie zwei Zollkontingente für Maniokstärke des KN-Codes 1108 14 00 für bestimmte Verwendungszwecke zu eröffnen.

Die ab 1. Januar 1997 im Zuge von Mehrjahresregelungen vorzunehmende Eröffnung und Verwaltung der jährlichen Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke hat sowohl den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung (EG) Nr. 3015/95 als auch den hieran erfolgten Änderungen aufgrund des vorstehenden Beschlusses 96/317/EG Rechnung zu tragen.

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der genannten Regelungen sicherzustellen und eine Überschreitung der festgesetzten Jahresmengen zu vermeiden, sind besondere Bestimmungen für die Antragstellung und die Lizenzerteilung zu erlassen. Diese Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96 (6), oder weichen von ihr ab.

Bei Süßkartoffeln müssen die für die menschliche Ernährung bestimmten Süßkartoffeln von anderen Erzeugnissen unterschieden werden. Die Art und Weise der Aufmachung und der Verpackung der für den vorerwähnten Verwendungszweck bestimmten Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 10 müssen festgelegt werden, so daß Erzeugnisse, die diesen Aufmachungs- und Verpackungsbedingungen nicht entsprechen, unter den KN-Code 0714 20 90 fallen.

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3015/95 im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1996 anwendbaren Regeln für die Verwaltung und Überwachung der Einfuhren sollten beibehalten und insbesondere die Vorlage eines von den chinesischen Behörden oder unter deren Verantwortung ausgestellten Ausfuhrdokuments für Waren mit Ursprung in diesem Land gefordert werden.

Bei Maniokstärke ist entsprechend den von der Gemeinschaft eingegangenen und mit dem Beschluß 96/317/EG gebilligten neuen Verpflichtungen ein autonomes jährliches Zusatzkontingent von 10 500 t zu eröffnen, von denen 10 000 t dem Königreich Thailand vorbehalten sind. In dem diesbezüglichen Abkommen ist ferner vereinbart, daß auf die zuvor bei den Zollkontingenten für Maniokstärke festgelegten Bedingungen für die Endverwendung verzichtet wird. Vorzuschreiben ist aber insbesondere, daß die aus diesem Land im Rahmen der ihm vorbehaltenen Menge eingeführten Erzeugnisse von einer Ausfuhrbescheinigung begleitet sein müssen, die von den zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 1997 werden die nachstehenden Kontingente eröffnet:

1. ein zollfreies Zollkontingent von 5 000 t jährlich für die Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmten Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 90 mit Ursprung in anderen Drittländern als der Volksrepublik China;

2. ein zollfreies Zollkontingent von 600 000 t jährlich für die Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmten Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China;

3. ein Zollkontingent von 10 000 t jährlich für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Maniokstärke des KN-Codes 1108 14 00 zu dem um 100 ECU/t verringerten Meistbegünstigungszollsatz;

4. ein autonomes Zusatzkontingent von 10 500 t jährlich für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Maniokstärke des KN-Codes 1108 14 00 zu dem um 100 ECU/t verringerten Meistbegünstigungszollsatz; innerhalb dieses autonomen Zusatzkontingents ist eine Menge von 10 000 t dem Königreich Thailand vorbehalten.

TITEL I

Süßkartoffeln für bestimmte Verwendungszwecke

Artikel 2

(1) Die Einfuhrlizenzen im Rahmen der für die Erzeugnisse nach Artikel 1 Nummern 1 und 2 eröffneten Zollkontingente werden gemäß den Bestimmungen dieses Titels erteilt.

(2) Als für die menschliche Ernährung bestimmt im Sinne des KN-Codes 0714 20 10 sind anläßlich der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Süßkartoffeln, frisch und ganz, in unmittelbaren Umschließungen anzusehen.

Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der im vorstehenden Unterabsatz bezeichneten Süßkartoffeln für den menschlichen Verbrauch.

Artikel 3

Die Lizenzanträge können bei den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat jeden Dienstag bis 13 Uhr (Brüsseler Ortszeit) oder, wenn dies kein Werktag ist, am nächsten darauffolgenden Werktag gestellt werden.

Artikel 4

(1) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land.

Für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China ist der Lizenzantrag nur dann zulässig, wenn ihm das Original des von der Regierung der Volksrepublik China oder unter ihrer Verantwortung ausgestellten Ausfuhrdokuments nach dem Muster in Anhang I beigefügt ist. Die Farbe dieses Ausfuhrdokuments ist blau.

(2) Die Lizenzen enthalten in Feld 24 einen der folgenden Vermerke:

- Exención del derecho de aduana [artículo 4 del Reglamento (CE) n° 2402/96]

- Fritagelse for toldsatser (artikel 4 i forordning (EF) nr. 2402/96)

- Zollfrei (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2402/96)

- ÁðáëëáãÞ áðü ôïí ôåëùíåéáêü äáóìü [Üñèñï 4 ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 2402/96]

- Exemption from customs duty (Article 4 of Regulation (EC) No 2402/96)

- Exemption du droit de douane [article 4 du règlement (CE) n° 2402/96]

- Esenzione dal dazio doganale [articolo 4 del regolamento (CE) n. 2402/96]

- Vrijgesteld van douanerecht (artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2402/96)

- Isenção de direito aduaneiro [artigo 4º do Regulamento (CE) nº 2402/96]

- Tullivapaa (asetuksen (EY) N:o 2402/96 4 artikla)

- Tullfri (artikel 4 förordning (EG) nr 2402/96).

Artikel 5

(1) Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist nicht anwendbar.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge nicht höher sein als die in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Die Zahl "0" wird für diesen Zweck in das Feld 22 der Lizenz eingetragen.

(3) Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist anwendbar.

Artikel 6

Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beträgt 20 ECU/t.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Dienststellen der Kommission bis spätestens 17 Uhr (Brüsseler Ortszeit) an dem auf den Tag der Antragstellung gemäß Artikel 3 folgenden Werktag die nachstehenden Angaben aus den Lizenzanträgen:

- Name des Antragstellers,

- beantragte Mengen,

- Ursprung der Erzeugnisse,

- Nummer des Ausfuhrdokuments sowie Name des Schiffes für Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Artikel 8

(1) Die Dienststellen der Kommission teilen den Mitgliedstaaten fernschriftlich oder per Telefax mit, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird. Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt worden sind, die verfügbaren Mengen, so geben die Kommissionsdienststellen fernschriftlich oder per Telefax den einheitlichen Prozentsatz an, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

Die Lizenzen werden nur innerhalb der in Artikel 1 Nummern 1 und 2 festgesetzten Kontingente erteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Einfuhrlizenzen ab Eingang der Mitteilung der Kommissionsdienststellen erteilen.

Die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des vierten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

TITEL II

Maniokstärke

Artikel 9

Die Einfuhrlizenzen im Rahmen der für die Erzeugnisse nach Artikel 1 Nummern 3 und 4 eröffneten Zollkontingente können bei den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat jeden Dienstag bis 13 Uhr (Brüsseler Ortszeit) oder, wenn dies kein Werktag ist, am nächsten darauffolgenden Werktag beantragt werden.

Die Lizenzanträge sind für jeden auf eigene Rechnung handelnden Antragsteller auf 1 000 t begrenzt.

Artikel 10

(1) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten in Feld 24 folgenden Vermerk:

"Einfuhrzoll ermäßigt um 100 ECU/t [Verordnung (EG) Nr. 2402/96]."

(2) Bezieht sich der Lizenzantrag auf ein Erzeugnis mit Ursprung in Thailand, das aus diesem Land im Rahmen der ihm vorbehaltenen Menge von 10 000 t gemäß Artikel 1 Nummer 4 eingeführt werden soll, so muß dem Antrag eine Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang II beiliegen.

Die genannte Ausfuhrbescheinigung muß in englischer Sprache abgefaßt und durch die zuständige Behörde dieses Landes, nämlich das "Ministry of Commerce, Department of Foreign Trade", ausgestellt sein.

In diesem Fall enthalten der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz in Feld 8 folgende Angabe:

"Ursprung Thailand".

Artikel 11

Die Artikel 5 und 6 sind auf die Einfuhren im Rahmen dieses Titels anwendbar.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Dienststellen der Kommission bis spätestens 13 Uhr (Brüsseler Ortszeit) an dem auf den Tag der Antragstellung gemäß Artikel 9 folgenden Tag die nachstehenden Angaben aus den Lizenzanträgen:

- Name des Antragstellers,

- beantragte Mengen,

- Ursprungsland bei Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Thailand, wenn für diese eine thailändische Ausfuhrbescheinigung vorhanden ist.

Artikel 13

(1) Die Dienststellen der Kommission teilen den Mitgliedstaaten fernschriftlich oder per Telefax mit, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird. Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt worden sind, die verfügbaren Mengen, so geben die Kommissionsdienststellen fernschriftlich oder per Telefax den einheitlichen Prozentsatz an, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Einfuhrlizenzen ab Eingang der Mitteilung der Kommissionsdienststellen erteilen.

Die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des dritten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 122 vom 22. 5. 1996, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 314 vom 28. 12. 1995, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 137 vom 8. 6. 1996, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4.

ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I - LIITE I - BILAGA I

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ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II

>VERWEIS AUF EINEN FILM>