31996R2382

Verordnung (EG) Nr. 2382/96 des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 990/93 und (EG) Nr. 2471/94 zwecks Aufhebung der Beschränkungen der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), zu den Schutzzonen der Vereinten Nationen in der Republik Kroatien und zu den von den bosnisch-serbischen Einheiten kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina

Amtsblatt Nr. L 328 vom 18/12/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 2382/96 DES RATES vom 9. Dezember 1996 zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 990/93 und (EG) Nr. 2471/94 zwecks Aufhebung der Beschränkungen der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), zu den Schutzzonen der Vereinten Nationen in der Republik Kroatien und zu den von den bosnisch-serbischen Einheiten kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73g und 228a,

gestützt auf den vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt 96/708/GASP vom 9. Dezember 1996 zur Aufhebung der Beschränkungen der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), zu den Schutzzonen der Vereinten Nationen in der Republik Kroatien und zu den von den bosnisch-serbischen Einheiten kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien-Herzegowina (1), der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1074 (1996) beschlossen wurde,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Einklang mit Absatz 4 seiner Resolution 1022 (1995) in seiner Resolution 1074 (1996) beschlossen, die in seinen Resolutionen 757 (1992), 787 (1992), 820 (1993), 942 (1994), 943 (1994), 988 (1995), 992 (1995), 1003 (1995) und 1015 (1995) verhängten Maßnahmen aufzuheben.

In Anbetracht dessen sollten die Verordnung (EWG) Nr. 990/93 (2) und die Verordnung (EG) Nr. 2471/94 (3) aufgehoben werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.

Artikel 1

Die Verordnungen (EWG) Nr. 990/93 und (EG) Nr. 2471/94 werden aufgehoben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können gemäß den gesetzlichen Bestimmungen alle Gelder und Vermögenswerte freigeben, die aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 990/93 und (EG) Nr. 2471/94 eingefroren oder beschlagnahmt worden waren; Gelder oder Vermögen, die Gegenstand von Forderungen, Pfandrechten, gerichtlichen Entscheidungen oder dinglichen Belastungen sind oder einer natürlichen oder juristischen Person, einer Gesellschaft oder einem sonstigen Rechtsträger gehören, welche(r) nach den Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung des betreffenden Mitgliedstaats für zahlungsunfähig erklärt wurde oder als zahlungsunfähig gilt, bleiben jedoch solange eingefroren oder beschlagnahmt, bis sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften freigegeben werden.

Artikel 3

Dieses Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 2. Oktober 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HOWLIN

(1) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. Nr. L 102 vom 28. 4. 1993, S. 14. Verordnung ausgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 462/96 (ABl. Nr. L 65 vom 15. 3. 1996, S. 1)

(3) ABl. Nr. L 266 vom 15. 10. 1994, S. 1. Verordnung ausgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 462/96 (ABl. Nr. L 65 vom 15. 3. 1996, S. 1).